Handels- und Gesellschaftsrecht

Schadensersatzanspruch, Abtretung, Insolvenzmasse, Selbstbeteiligung, Inhaltskontrolle, Versicherungsnehmer, Gerichtsstand, Zahlung, Umsatzsteuer, Selbstbehalt, Versicherungsvertrag, Leistung, Erledigung, Verletzung, Art und Weise, ungerechtfertigter Bereicherung, ergangene Rechtsprechung

Aktenzeichen  1 O 2451/16

Datum:
4.8.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 165517
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin … € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2016 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von … zu bezahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 %.
V. Das Urteil ist sowohl für die Klägerin als auch die Beklagte vorläufig vollstreckbar jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

I.
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht Traunstein ist nach Art. Abs. 1, 3, Art, 8, Art. 9 Abs. b) LugÜ II – die Beklagte ist ein in der Schweiz tätiges Dienstleistungsunternehmen, das im konkreten Fall die Versicherung des Forderungsausfallrisikos übernommen hat – bzw. der zwischen den Parteien im Delkrederevertragin § 10 III abgeschlossenen Gerichtsstandvereinbarung, wonach Gerichtsstand für alle Streitigkeiten bei Vertragslieferanten mit Sitz in Deutschland der Sitz des Vertragslieferanten, also der Klägerin, ist, gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 1, 2 a), Art. 13 LugÜ II örtlich zuständig und gemäß §§ 23, 71 GVG sachlich zuständig.
II. Die Klage erweist sich nur in einer Höhe von … der klägerseits getätigten Umsatzsteuernachzahlung, für begründet.
Nachdem gegen die Klägerin ausweislich des vorgelegten Bescheides des Finanzamtes Traunstein vom 09.12.2015 „nur“ eine Zahlung von … festgesetzt wurde, war ein um … Cent geringerer Betrag als die beantragten … zuzusprechen.
1. Zur Klageforderung der Umsatzsteuerrückzahlung:
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gemäß § 280 I BGB, jedenfalls aber aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 I BGB zu; die Beklagte ist insoweit auch passiv legitimiert.
a) Die Beklagte war gegenüber der Klägerin im Rahmen einer Nebenpflicht aufgrund der konkreten Ausgestaltung des vorliegenden Schuldverhältnisses und der damit verbundenen Probleme verpflichtet, die Klägerin über Rückzahlungen des Insolvenzverwalters zu informieren, damit seitens der Klägerin sogleich der insoweit für sie anfallende Umsatzsteueranteil vom Insolvenzverwalter hätte eingefordert werden können. Die vorliegende vertragliche Nebenpflicht ergibt sich zum einen aus der Problematik der besonderen Konstellation des vorliegenden Delkredereverhältnisses von vier Beteiligten, nämlich der Klägerin als Vertragslieferantin, der Beklagten als Delkrederegeber, der … als Schuldner des Delkrederes aufgrund der Abtretung an Erfüllung statt und des Insolvenzverwalters anstatt des Kunden der Klägerin, der Firma …. Bei dieser Art des Vertragsverhältnisses besteht die Problematik, dass die Klägerin von umsatzsteuerrelevanten Vorgängen keine Kenntnis erlangt, da etwaige Zahlungen des Insolvenzverwalters ohne Kenntnis der Klägerin direkt an die Beklagte bzw. an die … gehen; damit kann die Klägerin erst aufgrund des bzw. eines Bescheids des Finanzamts ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Umsatzsteuerzahlung nachkommen, da sie erst auf diesem Weg von ihrer „wiederaufgelebten“ Verpflichtung Kenntnis erlangt. Außerdem erhält sie aufgrund der Gestaltung des Vertragsverhältnisses die ihr zustehende Umsatzsteuer nicht, sondern – wie vorliegend – die Beklagte bzw. deren Vertragspartner die … aufgrund der Direktzahlung des Insolvenzverwalters.
Demgegenüber war die Klägerin aufgrund der Gestaltung des vorliegenden Delkredevertrages, wonach die Beklagte das Delkredere für die Erfüllung der Ausfallforderungen exklusive der jeweils zugrunde gelegten gesetzlichen Umsatzsteuer, § 3 I S. 1 Delkrederevertrag, übernimmt, damit nach dem Willen der Vertragspartner die Umsatzsteuerschuldnerin. Auch wenn in § 6 des Delkrederevertrages ein Forderungsübergang im Leistungsfall analog § 86 VVG zugunsten der … geregelt wurde, so betrifft dieser Forderungsübergang – i.V.m. der Regelung in § 3 des Vertrages – nur die im Fall der Zahlung durch die … erfolgten bzw. betroffenen Forderungen, was bedeutet, dass ein Forderungsübergang nur hinsichtlich der Nettoforderung erfolgte. Insofern hat die Klägerin gegenüber der Beklagten, da diese nach wie vor ihr Vertragspartner ist, einen Schadensersatzanspruch in Höhe der von ihr zu zahlenden Umsatzsteuer in Höhe von …, da insoweit ein Forderungsübergang nicht erfolgte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese insoweit auch passiv legitimiert. Aufgrund der Vertragsgestaltung in § 3 IV, V bestand für die Beklagte zwar eine Ersetzungsbefugnis dahingehend, anstelle der von ihr geschuldeten Leistung, nämlich der Zahlung der Nettoausfallforderung abzüglich der 15 %-igen Selbstbeteiligung durch sie selbst, ihre Zahlungsverpflichtung dahingehend zu erfüllen, dass sie ihre gegen die … zustehenden Auszahlungsansprüche an den Vertragslieferanten an Erfüllung statt abtrat, wobei dieser, mithin die Klägerin, ausweislich § 3 IV S. 2 des Vertrages diese Abtretung auch annahm. Zutreffend ist insofern, dass aufgrund der unstreitigen Zahlung der … an die Klägerin Leistungserfüllung eingetreten ist. Diese Ersetzungsbefugnis führt zwar dazu, dass die Hauptschuld des Delkrederevertrages durch die Beklagte erfüllt ist, diese jedoch nicht aus den vertraglichen Nebenpflichten entlassen wurde und diese auch insofern als Vertragspartner erhalten blieb.
Die Beklagte kann insoweit auch nicht damit gehört werden, dass aufgrund eines – nach Abschluss des Delkrederevertrags – gesonderten Vertrags der „Erledigterklärung“ aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 15.10.2013 (Anlage K2) und der Antwort der Klägerin vom 18.11.2013 (Anlage B1) eine wechselseitige Erledigung der Ansprüche, mithin ein Verzicht auch hinsichtlich weiterer und zukünftiger Ansprüche, erfolgt ist. Dies ergibt sich bereits aus den vorgelegten genannten Schreiben: Nach der wortwörtlichen Regelung in den Schreiben wäre eine Erledigung nur dann eingetreten wenn der besagte „Saldo 2“, nämlich die Zahlung der Nettosumme von … abzüglich 15 %-iger Selbstbeteiligung, mithin ein Betrag von …, durch die Beklagte bzw. die … gezahlt worden wären. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Es wurden unstreitig „nur“ … durch die … gezahlt.
Eine gesonderte Bestätigung der Klägerin, dass ihre Ansprüche (auch) mit einer geringeren Zahlung erledigt sind, wie dies im – von der Beklagten vorformulierten – Schreiben vom 18.11.2013 (Anlage B1) gefordert ist, existiert nicht. Diese kann zweifelsfrei nicht in dem Fax der Klägerin vom 04.04.2014 an den Insolvenzverwalter der … (Anlage B2), auf das sich die Beklagte bezieht, gesehen werden, da es sich hierbei nicht um die Vertragspartnerin, nämlich die …, handelt. Diese war nicht Adressat dieses Schreibens, was jedenfalls nach der von Beklagten vorformulierten Erklärung erforderlich gewesen wäre; danach hätte eine ausdrückliche Bestätigung der Klägerin gegenüber der Beklagten, also der …, erfolgen müssen und nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Somit kam es auf die von der Klägerin aufgeworfenen Frage der Inhaltskontrolle der – von der Beklagten vorformulierten – Erklärungen nicht mehr an.
b) Jedenfalls steht der Klägerin jedoch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 I BGB gegenüber der Beklagten zu. Der zwischen beiden Parteien geschlossene Vertrag war ausdrücklich auf die Nettobeträge bezogen, was damit bedeutet, dass die Klägerin „alleinverantwortliche“ Steuerschuldnerin war, aber auch blieb. Dies entspricht auch der gesetzlichen Regelung in § 17 UStG wonach nach Absatz 1 S. 1 der Steuerbetrag durch den Unternehmer zu berichtigen ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage geändert hat, aber auch nach Absatz 2 Nr. 1 eine erneute Berichtigung vorzunehmen ist, wenn das zunächst uneinbringlich gewordene vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung nachträglich doch vereinnahmt wird. Dementsprechend war die Klägerin auch aufgrund der – in der Höhe – unstreitigen Zahlung von … € des Insolvenzverwalters an die Beklagte aufgrund der Warenabverkäufe aus der Verwertung des Sicherheitenpools zur (Nach-)Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob und in welcher Höhe seitens des Insolvenzverwalters ebenfalls aufgrund des Warenabverkaufs, wovon jedoch auszugehen ist, aufgrund der „eigenen“ Verpflichtung zur Umsatzsteuerzahlung eine Umsatzsteuer gezahlt wurde; insoweit handelt es sich bei den Umsatzsteuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter bzw. normalerweise durch den Kunden, nämlich der …, nicht um dieselben Beträge, wie die des Vertragslieferanten, mithin der Klägerin, sondern um andere Beträge. Üblicherweise, wenn keine Insolvenz eintritt, ist der Vertragslieferant aufgrund der Regelungen des UStG mit Rechnungsstellung bzw. Lieferung an seine Kunden verpflichtet, eine entsprechende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Sobald sein Kunde, wie bei wirtschaftlicher Betrachtung regelmäßig der Fall, die Waren zu einem höheren Betrag veräußert hat, ist dieser ebenfalls verpflichtet (die vom Kunden gezahlte) eingenommene Umsatzsteuer, die in der Regel aufgrund des höheren Verkaufspreises auch höher ausfallen wird, als die vom Vertragslieferanten gezahlte Umsatzsteuer, an das Finanzamt abzuführen. Ob nun der Insolvenzverwalter, weil er die Waren zum üblichen Verkaufspreis der … noch veräußern konnte, mithin grundsätzlich eine höhere Umsatzsteuer abgeliefert hat oder eine geringere, weil die Waren „verschleudert“ wurden, ändert nichts daran, dass die Klägerin – ohne die vorliegende vertragliche Konstellation – aufgrund des UStG verpflichtet ist, bei nachträglicher Vereinnahmung des Entgeltes aus diesem Betrag eine entsprechende Umsatzsteuer zu zahlen. Die Höhe und auch die entsprechende Verpflichtung der Klägerin ergibt sich auch zweifelsfrei aus den von ihr vorgelegten Unterlagen bzw. des Bescheides des Finanzamtes. Die Zahlung des Insolvenzverwalters, die an sich an die Klägerin hätte gehen müssen, erfolgte jedoch aufgrund der Anweisung der Klägerin, nämlich infolge der Abtretung, direkt an die Beklagte, weswegen auch direkt auf diese zugegriffen werden kann.
Die Beklagte ist auch nicht berechtigt und insoweit ungerechtfertigt bereichert, den die Umsatzsteuer ausmachenden Betrag zu behalten, da ausweislich § 3 des Vertrages das Delkredere ausdrücklich exklusive der Umsatzsteuer vereinbart wurde; insofern ist auch die Abtretung an Erfüllung statt nur bezüglich der Nettoforderung erfolgt. Die Beklagte ist somit auch weiterhin – insofern darf auf die obigen Ausführungen verwiesen werden – passiv legitimiert, da sie nach wie vor Vertragspartnerin der Klägerin ist.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Entreicherung berufen, da zum einen die Weiterleitung an die … nicht ohne Verschulden erfolgte; die Beklagte hätte sogleich erkennen können, dass hinsichtlich des durch den Insolvenzverwalter ausgekehrten Betrages noch die Umsatzsteuer enthalten ist, von der sie aufgrund der vertraglichen Regelung nicht berechtigt ist, diese einzubehalten. Darüber hinaus steht ihr insoweit ein werthaltiger Rückzahlungsanspruch gegenüber der … zu.
Die Beklagte vermag sich im Übrigen auch insoweit nicht auf die Erledigterklärung bzw. den gegenseitigen Verzicht bezüglich weiterer Ansprüche berufen; insofern wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen.
2. Weitergehende Forderung aufgrund Quotenvorrecht:
Die weitergehende Forderung der Klägerin über einen Betrag von … aufgrund eines behaupteten Quotenvorrechtes erweist sich als nicht begründet.
Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass § 86 VVG, der gesetzliche Forderungsübergang, vorliegend nicht unmittelbar zur Anwendung kommt, da ausweislich des Vertrages in § 6 lediglich geregelt wurde „analog § 86 VVG“. Insofern kann sich die Klägerin bereits nicht unmittelbar auf die zu § 86 VVG ergangene Rechtsprechung zum Quotenvorrecht berufen. Auch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung wurde zu ihren Gunsten nicht getroffen.
Aber selbst wenn man auch bei der nur analogen Anwendung, wie vorliegend vereinbart, die zu § 86 VVG ergangene Rechtsprechung zum Quotenvorrecht als grundsätzlich anwendbar sieht, ist diese nicht einschlägig bzw. betrifft nicht die vorliegende Konstellation.
Grundsätzlich gilt die gesetzliche Regelung des § 86 VVG seiner Stellung nach für die Schadensversicherung. Von daher erweist sich – auch bei einer analogen Anwendung – bereits als problematisch, ob die vorliegende Delkredereversicherung überhaupt als Schadensversicherung oder einer Schadensversicherung ähnliche Versicherung einzustufen ist. Eine Rechtsprechung hierzu existiert – soweit ersichtlich – nicht.
Hiervon losgelöst sprechen auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Quotenvorrechts nicht für einen Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Rückzahlung der Selbstbeteiligung. Die Rechtsprechung zum Quotenvorrecht wurde zunächst in erster Linie im Rahmen der Schadensabwicklung eines Verkehrsunfalls aus der Kasko-Versicherung entwickelt. Nach der gesetzlichen Regelung gehen etwaige Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schadensverursacher auf den Fahrzeugversicherer über, soweit dieser den Versicherungsnehmer hinsichtlich eines Fahrzeugschadens aus dem Versicherungsvertrag befriedigt hat. Dieser Forderungsübergang darf jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden, weswegen bei der Bestimmung des Ausmaßes des Forderungsübergangs sog. bevorrechtigte Schadenspositionen dem Versicherungsnehmer zur Geltendmachung gegenüber dem Schädiger vorbehalten bleiben (= Quotenvorrecht des Versicherten). Dies betrifft jedoch eine gänzlich andere Konstellation als die hier geltend gemachte Rückzahlung des vertraglich vereinbarten 15 %-igen Selbstbehalts. Würde man der Klägerin diesbezüglich einen entsprechenden Anspruch zuerkennen, würde dies im absoluten Gegensatz zur vertraglichen Regelung bestehen. Dies hätte zur Folge, dass der Delkrederegeber in jedem Fall der Insolvenzausschüttung zur Rückzahlung der 15 %-igen Selbstbeteiligung – entsprechend der klägerischen Version – verpflichtet wäre, gleichgültig in welchem Ausmaß eine Ausschüttung aus der Insolvenzmasse erfolgt.
Die Vereinbarung des Selbstbehalts trägt jedoch dem wechselseitigen Risiko eines Delkrederevertrages auch im Hinblick auf die Ungewissheit einer Insolvenzausschüttung ausreichend Rechnung. Würde man der klägerischen Version folgen, hätte diese – trotz des Forderungsausfalls aufgrund der Insolvenz – kaum ein Risiko, da ihr im Falle einer Insolvenzausschüttung immer eine Rückzahlung des Selbstbehalts zustünde und sie somit keinerlei Schaden hätte. Vorliegend hat die Klägerin als Delkrederenehmerin einen Delkrederevertrag jedoch bewusst unter Vereinbarung einer 15 %-igen Selbstbeteiligung geschlossen. Soweit sich die Beklagte als Delkrederegeberin nun auf diese vertragliche Vereinbarung beruft und die Rückzahlung der 15 %-igen Selbstbeteiligung verweigert, ist dies keine sich zum Nachteil der Klägerin auswirkende Vorgehensweise, sondern bewirkt gerade, dass die vertraglich getroffene Regelung umgesetzt wird.
Dementsprechend steht der Klägerin insofern keinerlei Anspruch in rechtlicher Hinsicht zu, losgelöst davon, ob die Beklagte insofern aufgrund der vertraglichen Abtretungsregelung überhaupt passiv legitimiert ist. Denn insoweit ist die Konstellation anders zu sehen als im Fall der Umsatzsteuer, da ausweislich der Regelung im § 3 IV i.V.m. § 6 des Vertrages ein Forderungsübergang analog § 86 VVG erfolgte und somit auch der … – grundsätzlich mit Ausnahme der enthaltenen Umsatzsteuer – der Auszahlungsanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter zustand und nicht der Beklagten.
3. Die Zuerkennung der vorgerichtlichen Anwaltskosten und der Zinsen beruht auf Verzug, da die Beklagte zunächst – vor Einschaltung der Klägervertreterin – durch den Steuerberater der Klägerin – insoweit unstreitig – mit Schreiben vom 05.02.2016 zur Zahlung „des Umsatzsteuerbetrags“ in Höhe von … binnen 10 Tagen aufgefordert wurde, und damit in Verzug geriet, §§ 286 Abs. 1, 287, 288 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I S. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, da auch die Forderung der Beklagten hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren den Wert von … übersteigt, § 708 Nr. 11 ZPO.

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