Handels- und Gesellschaftsrecht

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung eines gekauften PKW nach Portugal

Aktenzeichen  7 U 3545/18

Datum:
11.9.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21286
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 271, § 280 Abs. 1, 2, § 286, § 305c Abs. 2, § 307, § 531 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

10 HK O 17923/17 2018-08-31 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31.8.2018 (Az.: 10 HK O 17923/17) aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.457,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.3.2017 sowie weitere 566,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.3.2017 zu bezahlen.
3. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 29% und der Beklagte 71% zu tragen. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 78% und der Beklagte 22% zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

B.
Die Berufung hat in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang Erfolg und war im übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
I. Der Rechtsstreit beurteilt sich nach deutschem materiellem Recht. Es handelt sich um eine Streitigkeit aus einem Kaufvertrag, weshalb der Sitz des Beklagten als Verkäufer maßgeblich ist (Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO).
II. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zu. Der Beklagte befand sich ab dem 20.12.2016 in Verzug mit seiner Verpflichtung, der Klägerin die Original-Fahrzeugpapiere des verkauften PKW zu übersenden.
1. Diese Pflicht ergab sich aus dem Kaufvertrag zwischen den Parteien. Schon ohne konkrete Regelung im Vertrag folgt aus dem Wesen des Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug die Pflicht, dieses an den Käufer mit den Original-Fahrzeugpapieren zu übergeben. Hier haben die Parteien diese selbstverständliche Pflicht sogar in der oben unter A. zitierten Vertragsklausel ausdrücklich geregelt.
Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden sollen daraus resultieren, dass der Beklagte die genannte Pflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat. Die Klägerin macht daher einen klassischen Verzugsschaden geltend.
2. Die genannte Vertragsklausel gab dem Beklagten aber zunächst eine Einrede gegen den Anspruch der Klägerin auf Übersendung der Fahrzeugpapiere. Damit konnte der Beklagte zunächst nicht in Verzug mit der Erfüllung dieses Anspruchs kommen (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.1967 – VIII ZR 180/65, Rz. 4; Urteil vom 16.5.1984 – VIII ZR 18/83, Rz. 22; Urteil vom 16.1.1988 – VIII ZR 184/84, Rz. 19). Diese Einrede ist jedoch am 5.12.2016 weggefallen, so dass ab diesem Zeitpunkt Verzug eintreten konnte.
a) Die genannte Vertragsklausel gibt dem Beklagten eine Einrede dergestalt, dass er bei innergemeinschaftlichen Verkäufen (also wie hier bei dem Verkauf nach Portugal) die Übersendung der Original-Fahrzeugpapiere so lange verweigern kann, bis ihm ein tauglicher Nachweis dafür, dass das Fahrzeug den Empfänger erreicht hat, vorliegt; diesen Nachweis benötigt er zum Beleg der Umsatzsteuerfreiheit des Geschäfts.
Nach dem Wortlaut der Klausel käme statt einer Einrede auch die Annahme einer Fälligkeitsbestimmung (Anspruch auf Übersendung der Fahrzeugpapiere erst fällig, wenn dem Beklagten der Nachweis übersandt wurde) in Betracht. Beide Auslegungen wären möglich. Die Annahme einer Einrede ergibt sich jedoch aus der Auslegungsregel des § 305 c Abs. 2 BGB. Die Klausel ist nach ihrer drucktechnischen Gestaltung in einem offenbar zur mehrfachen Verwendung bestimmten Formular eindeutig eine vom Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. Damit ist von den beiden möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, die für den Beklagten als Verwender ungünstiger ist. Dies ist die Annahme einer Einrede, deren Voraussetzungen der Beklagte beweisen muss, während umgekehrt (bei Annahme einer Fälligkeitsregelung) die Beweislast die Klägerin treffen würde.
Damit wurde der Anspruch auf Übersendung der Fahrzeugpapiere mit Vertragsschluss fällig (vgl. § 271 BGB), war aber zunächst mit einer Einrede behaftet.
b) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen nicht. Insbesondere benachteiligt sie die Klägerin nicht unbillig im Sinne von § 307 BGB. Da der Beklagte einen Gelangensnachweis zum Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit des Geschäfts (die letztlich auch der Klägerin zugute kommt) benötigt, stellt es einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien dar, wenn sich der Beklagte, der ansonsten keine Druckmittel zur Mitwirkung der Klägerin am Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit hätte, ein Zurückbehaltungsrecht an den Originalfahrzeugpapieren bis zur Übersendung eines solchen Nachweises einräumt.
c) Die Klägerin kann gegen das Bestehen der Einrede nicht einwenden, dass beim Beklagten ein Original der Ausfertigung des CMR-Frachtbriefes verblieben war.
Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 4.5.2011 – XI R 10/09), dass im Umsatzsteuerrecht ein CMR-Frachtbrief als Versendungsbeleg auch dann genügt, wenn dieser im Feld 24 keine Empfängerbestätigung aufweise (was bei der beim Beklagten als Versender verbliebenen Ausfertigung denknotwendig der Fall ist). Denn nach der (wirksamen, vgl. oben) Vertragsklausel bestand diese Einrede, solange die Klägerin nicht einen Gelangensnachweis übermittelt hatte; die Klägerin musste also durch Übermittlung tätig werden, um die Einrede in Wegfall zu bringen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob allein das beim Beklagten verbliebene Original des Frachtbriefes als Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung ausgereicht hätte.
d) Die Einrede ist jedoch am 5.12.2016 weggefallen, als dem Beklagten eine durch die Klägerin übersandte Kopie der Ausfertigung des Frachtbriefes für die Klägerin zuging. Dies gilt selbst dann, wenn es sich dabei – wie der Beklagte behauptet – um Anlage B 3 gehandelt hat.
Richtig ist zwar, dass die Kopie des Frachtbriefes gemäß Anlage B 3 in einigen Feldern nur schwer leserlich ist. Leserlich ist aber die Empfängerbescheinigung in Feld 24. Damit hätte der Kläger jedenfalls in Zusammenschau des Kaufvertrages und der bei ihm verbliebenen Ausfertigung des Frachtbriefes mit der Kopie gemäß Anlage B 3 unschwer belegen können, dass das Fahrzeug an den vorgesehenen Empfänger in Portugal abgeliefert wurde.
e) Keine andere Beurteilung rechtfertigen der Schriftsatz des Beklagten vom 31.7.2019 und die mit diesem vorgelegte Anlage B 6.
Dies ergibt sich schon aus § 296 a ZPO. Der Schriftsatz erfolgte lange nach Schluss der mündlichen Verhandlung.
Aber selbst wenn der Schriftsatz vor Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht worden wäre, wäre er nicht zu berücksichtigen, da das in ihm enthaltene Vorbringen nach § 531 Abs. 2 BGB zurückzuweisen gewesen wäre. Der Rechtsstreit kreiste seit Beginn der ersten Instanz um die Frage, ob Anlage B 3 als tauglicher Nachweis gegenüber dem Finanzamt in Betracht kommt. Von daher ist weder ersichtlich noch legt der Beklagte dar, warum ein entsprechender Vortrag nicht schon in erster Instanz gehalten hätte werden können.
Schließlich überzeugt die vorgelegte Auskunft des Finanzamtes auch inhaltlich nicht. Zum einen ist der Senat als unabhängiges Gericht bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein geeigneter steuerlicher Nachweis vorliegt, nicht an die Auskunft eines Mitarbeiters der Finanzverwaltung gebunden. Und zum anderen äußert sich die Anlage B 6 nicht zu dem entscheidenden Gesichtspunkt, nämlich der Zusammenschau der beim Beklagten verbliebenen Ausfertigung des CMR-Frachtbriefes und der Kopie gemäß Anlage B 3.
Nach alledem bestand auch keine Veranlassung, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.
3. Aufgrund der Mahnung der Klägerin vom 15.12.2016 ist Verzug der Beklagten mit der genannten Pflicht sodann am 20.12.2016 eingetreten.
a) Nach dem klaren Wortlaut des § 286 Abs. 1 BGB ist eine Mahnung, die vor dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, wirkungslos. Der Senat ist insoweit der Meinung, dass dies auch für Mahnungen betreffend eine einredebehaftete Forderung gelten muss; dies ergibt sich aus der strukturellen Parallelität der beiden Konstellationen: der Schuldner muss jeweils noch nicht leisten und kann daher nicht in Verzug gesetzt werden. Als wirksame Mahnungen kommen daher nur Erklärungen der Beklagten ab dem 5.12.2016 in Betracht.
b) Von den vorgelegten Dokumenten kommt hiernach die Email der Klägerin vom 15.12.2016, 17.47 Uhr (enthalten etwa im Anlagenkonvolut K 15) in Betracht. Dort werden Konsequenzen, insbesondere Schadensersatzansprüche für den Fall angedroht, dass die Originalfahrzeugpapiere nicht binnen 5 Tagen die Beklagte erreichen. Dies ist als ernsthafte und eindeutige Aufforderung zur Erfüllung einer fälligen und einredefreien Schuld und damit als Mahnung zu verstehen.
Frühere Mahnungen zwischen dem 5.12.2016 und dem 15.12.2016 lassen sich demgegenüber dem vorgelegten Schriftverkehr nicht entnehmen. Damit wirkte erst die genannte Email verzugsauslösend
c) Verzug trat damit aufgrund der in der Mahnung gesetzten Fünftagesfrist mit Ablauf des 20.12.2016 ein.
Der Senat hat insoweit erwogen, ob die (als senatsbekannt zu unterstellende Tatsache), dass gerade in der Vorweihnachtszeit Briefe ins (auch europäische) Ausland kaum binnen fünf Tagen zugestellt werden können, ein Verschulden des Beklagten (§ 286 Abs. 4 BGB) jedenfalls für eine Karenzzeit ab dem 20.12.2016 ausschließen könnte. Der Senat ist diesem Gedanken aber letztlich nicht nähergetreten. Denn die Einrede zugunsten des Beklagten fiel wie dargestellt schon am 5.12.2016 weg, so dass er genügend Zeit gehabt hätte, die Fahrzeugpapiere nach Portugal zu übersenden. Damit verbleibt es bei einem (von § 286 Abs. 4 BGB vermuteten) Verschulden des Beklagten.
III. Der Höhe nach waren hierwegen die aus dem Tenor ersichtlichen Beträge (nebst Zinsen) zuzuerkennen und die Klage im übrigen abzuweisen.
1. Für die der Klägerin entstandenen Kosten der Ersatzanmietung steht ihr ein Betrag von 6.457,50 € zu.
a) Dass die Klägerin ein Ersatzfahrzeug für die Dauer von 45 Tagen angemietet hat, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der Rechnung des Vermieters gemäß Anlage K 10 a.
Soweit die Dauer der Ersatzanmietung in die Zeit nach Verzugseintritt fällt, handelt es sich um einen ersatzfähigen Verzugsschaden. Denn es ist unmittelbar plausibel, dass der gekaufte PKW ohne Originalpapiere nicht zugelassen werden und damit nicht gefahren werden konnte.
b) Der Senat geht davon aus, dass die Anmietung des Ersatzfahrzeugs für 35 Tage, nämlich vom 21.12.2016 bis 24.1.2017 ersatzfähig ist.
Zwar trägt die Klägerin nirgends vor, wann sie das Ersatzfahrzeug angemietet hat. Sie trägt aber vor, dass die Anmietung bis zum Erhalt der Originalpapiere erfolgte. Das wäre der 24.1.2017 und ist unmittelbar plausibel, da dies auch der Tag der Rechnung gemäß Anlage K 10 a ist. Die Mietdauer von 45 Tagen ergibt sich aus der Rechnung. Danach hätte die Klägerin das Ersatzfahrzeug am 9.12.2016 angemietet.
Als Verzugsschaden ersatzfähig sind jedoch nur die Mietkosten für den Zeitraum ab Verzugseintritt. Der Verzug trat mit Ablauf der von der Klägerin gesetzten Frist, also mit Ablauf des 20.12.2016 ein. Ersatzfähig ist daher der Zeitraum vom 21.12.2016 bis 24.1.2017, mithin 35 Tage.
c) Die Höhe der Tagesmiete von 150,- € netto ergibt sich aus der Rechnung gemäß Anlage K 10 a. Dies ergibt einen ersatzfähigen Nettobetrag von 5.250,- €.
Ersatzfähig ist auch die hierfür angefallene Umsatzsteuer von (gemäß Rechnung) in Portugal 23%. Die Klägerin hat diesen Betrag bezahlt. Die Parteien (insbesondere der Beklagte) bringen keine Tatsachen vor, die den Schluss tragen würden, dass die Klägerin nach portugiesischem Steuerrecht vorsteuerabzugsberechtigt wäre. Damit ergibt sich ein Brutto-Schadensersatzbetrag von 6.457,50 €.
d) Einen Abzug wegen überdimensionierter Ersatzanmietung hält der Senat nicht für veranlasst. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Vorteilsausgleichung zu verorten und steht daher zur Darlegungslast der Beklagten. Insoweit ist dem Beklagten nicht die Darlegung gelungen, dass die Klägerin durch die Anmietung eines BMW 530 höherwertige Gebrauchsvorteile erlangt hat, als sie diese bei Fahrfähigkeit des gekauften Range Rover Evoque gehabt hätte.
Der Beklagte bringt zur Begründung seiner Auffassung, das angemietete Fahrzeug sei überdimensioniert, nur vor, bei einem Range Rover Evoque handle es sich um ein Fahrzeug der Golfklasse. Diese Behauptung ist senatsbekannt unzutreffend. Just am Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat parkte der Berichterstatter seinen Renault Megane (zweifellos ein Fahrzeug der Golfklasse) zufällig neben einem Range Rover Evoque. Der Megane wirkte neben dem Evoque wie ein Kleinwagen.
Nachdem der Beklagte zur Überdimensionierung der Ersatzanmietung nicht mehr vorgebracht hat, hat er diese nicht schlüssig dargelegt. Das Angebot eines Sachverständigengutachtens ersetzt keinen schlüssigen Sachvortrag.
e) Die Klägerin hat mit den Anlagen K 16 und BK 1 belegt, dass sie die Rechnung des Vermieters beglichen hat. Sie kann daher Zahlung und nicht lediglich Freistellung von Ansprüchen des Vermieters verlangen.
Auf diese Problematik hatte das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen. Binnen nachgelassener Schriftsatzfrist hatte die Klägerin sodann nur vorgetragen, dass 2.000,- € bezahlt seien (was Anlage K 16 entspricht). Damit wäre der Zahlungsanspruch erstinstanzlich nur in Höhe von 2.000,- € begründet gewesen.
Der nunmehrige Vortrag in der Berufungsinstanz unter Vorlage von Anlage BK 2, dass auch der Rest bezahlt sei, ist nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Denn die Zahlung erfolgte ausweislich Anlage BK 2 am 7.12.2018 und damit lange nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Der Vortrag hätte daher in erster Instanz nicht erfolgen können.
f) Die diesbezügliche Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte war mit der Klageforderung, soweit diese berechtigt ist, aufgrund der Mahnung gemäß Anwaltsschreiben vom 21.2.2017 (Anlage K 12) unter Fristsetzung zum 7.3.2017 in Verzug. Der Zinssatz beträgt allerdings nur 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, da ein Schadensersatzanspruch und keine Entgeltforderung geltend gemacht wird.
2. Soweit die Klägerin ein Betrag von 738,- € für Abschlepp- und Recherchekosten gemäß Anlage K 11 a geltend macht, ist die Klageforderung nach wie vor nicht schlüssig begründet.
Nach dem Vortrag der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 18.6.2018, S. 5, 6) war das Abschleppen zum Zoll und zur Inspektion erforderlich, weil das Fahrzeug nicht befahren werden konnte; Inspektion und Zoll hätten erst nach Zugang der Originalpapiere erfolgen können; die Kosten wären vermeidbar gewesen, wenn die Unterlagen zeitnah (binnen 48 Stunden bis maximal eine Woche) gekommen wären.
Legt man diesen Vortrag zugrunde, sind die Abschleppkosten nicht als Verzugsschaden ersatzfähig. Die Ablieferung des Fahrzeugs bei der Klägerin erfolgte unstreitig am 29.11.2016. Die geltend gemachten Kosten wären auch entstanden, wenn die Klägerin die Originalpapiere binnen einer Woche, also bis 6.12.2016 erhalten hätte. Am 6.12.2016 befand sich der Beklagte aber – wie dargestellt – noch nicht in Verzug mit der Versendung der Originalpapiere. Damit sind diese Kosten nicht durch den Verzug des Beklagten verursacht.
Nicht nachvollziehbar ist nach Auffassung des Senats auch, dass die Kosten einer Recherche hinsichtlich einer Konformitätsbescheinigung, die in der Rechnung des Abschleppers gemäß Anlage K 11 a enthalten seien, durch den Verzug des Beklagten verursacht wurden.
3. An vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten steht der Klägerin ein Betrag von 566,50 € zu.
Die Beauftragung der Klägervertreterin erfolgte, wie sich Anlage K 12 entnehmen lässt, lange nach Verzugseintritt. Die Kosten ihres vorgerichtlichen Tätigwerden sind daher als unselbständiger Teil des streitgegenständlichen Verzugsschadens ersatzfähig. Auch war die Inanspruchnahme inländischen Rechtsrats für die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Ausland heraus unproblematisch gerechtfertigt.
Bei einem (berechtigten) Geschäftswert 6.457,50 € ergeben sich erstattungsfähige Nettokosten (1,3 Gebühren zuzüglich Auslagenpauschale) von 566,50 €.
Die Umsatzsteuer ist nicht erstattungsfähig, da eine ins Ausland erbrachte Dienstleistung abgerechnet wurde (vgl. § 3 a UStG).
Die diesbezügliche Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.
IV. Über die „Hilfsanträge“ ist nicht zu entscheiden. Denn diese stehen nicht in einem echten Alternativverhältnis zum Hauptantrag, sondern stellen sich lediglich als Minus (niedrigerer Betrag aufgrund des selben Sachverhalts) zum Hauptantrag dar.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei war zwischen den Instanzen zu differenzieren, da die Klage erstinstanzlich – wie dargestellt – hinsichtlich der Mietwagenkosten nur in Höhe von 2.000,- € schlüssig war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

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