Aktenzeichen 1 K 655/16
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hatte im Streitjahr ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Deutschland und unterfiel hier mit ihrem Welteinkommen der unbeschränkten Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 KStG, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 GewStG).
Der Zahlungszufluss, den die Klägerin in Zusammenhang mit ihrem Engagement bei Z/Z1 erhalten hat, ist im Veranlagungsjahr 2001 in vollem Umfang der Besteuerung zu unterwerfen, da es sich bei diesen Zahlungen um steuerbare und steuerpflichtige Zinsen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und nicht um gemäß § 8b KStG bzw. nach den Vorschriften des DBA USA freizustellende Dividenden handelte.
Die Abgrenzung, ob der Geldzufluss als Zins oder als Dividende zu qualifizieren ist, ist anhand einer Gesamtbetrachtung durchzuführen. Hierbei sind neben den rechtlichen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu würdigen. Den von den Vertragsparteien gewählten Begriffen kommt hinsichtlich einer solchen Einordnung lediglich eine Indizwirkung zu. Die Abgrenzung ist eigenständig nach den Grundsätzen des deutschen Steuerrechts vorzunehmen.
Dass die Zahlung in Höhe von 546.415,84 € über A1 erfolgte, ist für die rechtliche Einordnung unbeachtlich, da es sich hierbei nur um einen Zahlungsweg handelt, der den Charakter des Zahlungsgrundes nicht beeinflusst.
Bei Z/Z1, die nach US-Recht in der Rechtsform einer Incorporated geführt wurde, handelte es sich um eine Gesellschaft, die im Rahmen eines Rechtstypenvergleichs nach inländischem Recht als rechtsfähiges, körperschaftsteuerliches Subjekt anzusehen wäre.
Unter den Begriff „Kapitalgesellschaft“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen auch ausländische Rechtsgebilde, wenn die ausländische Personenvereinigung wie eine juristische Person körperschaftlich strukturiert ist (vgl. das BFH-Urteil vom 23.06.1992 IX R 182/87, BStBl II 1992, 972). Dies ist im Rahmen eines Rechtstypenvergleichs zu ermitteln. Nachdem Z/Z1 als leistende Rechtsträgerin die Rechtsform einer Incorporated aufweist, ist es unstrittig, dass es sich um eine ausländische Kapitalgesellschaft handelt, die mit einer deutschen Aktiengesellschaft rechtstypengleich ist (vgl. das BMF-Schreiben vom 24.12.1999 IV B 4-S. 1300-111/99, B/3-1-391/99 S-1300, S. 1300-85-33 21, S. 1300-72-St 221, BStBI I 1999, 1076 Anlage Tabelle 1).
Soweit das USamerikanische Steuerrecht spezielle Regelungen hinsichtlich des FASIT enthielt, sind diese für das vorliegende Verfahren nicht bindend. Soweit die US-Steuergesetze fingieren, dass es sich bei Auszahlungen aus dem FASIT beim Empfänger stets um Zinseinkünfte handeln soll, entfaltet dies keine Bindungswirkung für das inländische Besteuerungsverfahren. Hier ist vielmehr eigenständig zu prüfen, welche Qualität die entsprechenden Zahlungen entwickelt haben.
Bei der Zahlung, die die Klägerin aus ihrem Engagement bei Z/Z1 erhalten hat, handelte es sich um Zinsen, nicht um Dividenden.
Gesellschafterstellung und Zinsen schließen sich nicht aus. Zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft können mehrere Rechtsbeziehungen bestehen, mit der Folge, dass beispielsweise auch ein Gesellschafter ein schuldrechtliches Darlehensverhältnis mit der Gesellschaft begründen kann (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 36. Aufl., 2017, § 20 Rz 48). Zahlungen der Gesellschaft an einen Gesellschafter stellen mithin nicht per se Dividenden dar. Die konkrete Einordnung der Zahlung ist im Rahmen einer Gesamtschau zu treffen.
Die Abgrenzung erfolgt dabei anhand der folgenden Definitionen Definition Zinsen Zinsen sind alle laufzeitabhängigen Nutzungsvergütungen für Kapitalüberlassung, jedes wirtschaftliche Nutzungsentgelt, gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG unabhängig von Bezeichnung, Ausgestaltung, Zahlungsart und Berechnungsgrundlage und unabhängig von der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Vertrags (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 36. Aufl., 2017, § 20 Rz 103).
Definition Gewinnanteile / Dividenden Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören unter anderem Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien.
Als Gewinnanteile im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert zu verstehen, die dem Gesellschafter aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses zufließen, soweit die Vorteilszuwendungen nicht als Kapitalrückzahlung zu werten sind (vgl. das BFH-Urteil vom 06.06.2012 I R 6, 8/11, BStBl II 2013, 111).
Eine Gesamtschau führt zu dem Ergebnis, dass die Zahlung, die die Klägerin aufgrund ihres finanziellen Engagements bei Z/Z1 erzielt hat, als Zins und nicht als Gewinnanteil/Dividende zu qualifizieren ist, da sie keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung aufweist, sondern als Entgelt für eine Kapitalüberlassung einzuordnen ist .
Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und Z/Z1 auch gesellschaftsrechtliche Bezüge aufweisen.
So wurden der Klägerin neben der formalen Rechtsstellung einer Vorzugsaktionärin beispielsweise in Nr. 7 (a) Bestimmung Vorzugsaktien typische Gesellschaftsrechte eingeräumt, so dass sie hinsichtlich der Informations-, Kontroll- und Stimmrechte den Inhabern von Stammaktien gleichgestellt war.
Allerdings ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass diesen Gesellschaftsrechten wirtschaftlich keine Bedeutung zukommt, da es sich sowohl bei der Klägerin als auch bei Z/Z1 um abhängige Gesellschaften des zentral gesteuerten A1-Konzerns handelt. Aufgrund der Konzernabhängigkeit der Klägerin ist es faktisch ausgeschlossen, dass diese ihre Kontroll- und Stimmrechte im Widerspruch zu A1 ausüben wird. So erklärte die Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass Sie niemals an einer Gesellschafterversammlung der Z/Z1 teilgenommen habe und sich lediglich vage an Dokumente mit Gesellschaftsbezug erinnern könne.
Der Zahlungszufluss ist jedoch nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst, sondern es handelt sich um ein Entgelt für die laufzeitabhängige Zurverfügungstellung von Kapital – und somit um Zinsen.
Der Ertrag, den die Klägerin aus ihrem Engagement bei Z/Z1 erhielt, beruhte nicht auf ihrer Rechtsstellung als Vorzugsaktionärin von Z/Z1 und stellte wirtschaftlich keinen Gewinnanteil an den von Z/Z1 erzielten Überschüssen dar.
Nach deutschem GmbH- und Aktien-Recht (§ 29 Abs. 1 GmbHG, § 58 Abs. 4 AktG) haben die Gesellschafter einen grundsätzlichen Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinns. Obgleich es sich hier um einen Grundsatz handelt, der in der Praxis durch Gesellschafterbeschlüsse konkretisiert wird, sollen letztendlich den Gesellschaftern / Aktionären die von der Gesellschaft erzielten Gewinne gleichmäßig und ggf. mit zeitlichem Verzug – und sei es schließlich im Rahmen der Liquidation – zufließen.
Von diesem Grundsatz weichen die zwischen der Klägerin und Z/Z1 geschlossenen Verträge in wesentlichen Punkten ab. So wurde vereinbart, dass sich eine Beteiligung am laufenden Ertrag auf den im FASIT erzielten Überschuss und auf den darin separierten Vermögensteil von Z/Z1 beschränken sollte.
Bezugsgröße für die an die Klägerin zu zahlenden Beträge waren zu keinem Zeitpunkt der erzielte Gewinn oder das Gesamtvermögen von Z/Z1, sondern nur die wirtschaftlichen Kenngrößen des von Z/Z1 gebildeten FASIT.
So war gemäß Abschnitt 2.03. (b) (ii) Satz 3 der FASIT-Richtlinie der Zahlbetrag auf die Höhe des Betrages aus dem Vorzugsaktienkapital begrenzt, welches gemäß Abschnitt 2.03. (b) (ii) Satz 1 der FASIT-Richtlinie, zu jedem Stichtag der Ermittlung, aus allen FASIT-Vermögensgegenständen in Höhe eines Betrages bestand, der dem Minimum aus (A) dem Saldo der FASIT-Vermögensgegenstände zu diesem Stichtag abzüglich dem Saldo des Kontos Commercial Paper zu diesem Stichtag, und (B) dem Saldo des Kontos Vorzugsaktien zu diesem Stichtag entsprach.
Entsprechend wurde auch im Vertrag über die Zeichnung von Vorzugsaktien (Vertrag Vorzugsaktien) unter dem Gliederungspunkt „Hintergrund B.“) niedergelegt, dass die zu entrichtenden Zahlungen abhängig sind von der Verfügbarkeit von Kapitalmitteln im FASIT. Dies bedeutet auch, dass die Klägerin trotz ggf. vorhandener ausschüttbarer Gewinne im Gesamtvermögen der Z/Z1 keine Ausschüttungen erhält, wenn im abgesonderten Vermögen des FASIT keine liquiden Mittel vorhanden sind.
Dass der an die Klägerin als Vorzugsaktionärin zu leistende Zahlbetrag von den von Z/Z1 erwirtschafteten Erträgen entkoppelt ist, ergibt sich auch aus Nr. 4 Bestimmung Vorzugsaktien. Gemäß Nr. 4 (b) sollten die Dividenden auf die Vorzugsaktien kumulativ sein und auflaufen, unabhängig davon, ob in dem jeweiligen Dividendenzeitraum ein Reingewinn oder ein Überschuss der Z/Z1 handelsrechtlich für diese Dividendenzahlungen verfügbar waren; gemäß Nr. 4 (c) waren Dividenden in Bezug auf die Vorzugaktien lediglich in Höhe der im Vorzugsaktienkapital der Gesellschaft zum Auszahlungszeitpunkt verfügbaren Beträge auszuzahlen.
Eine Bindung an die wirtschaftlichen Verhältnisse von Z/Z1 fand lediglich insofern statt, als Zahlungen an die Klägerin als Vorzugsaktionärin nicht erfolgen konnten, soweit Z/Z1 nach den gesetzlichen Vorschriften keine entsprechenden Gewinnausschüttungen vornehmen durfte. Gemäß Nr. 4 (a) Bestimmung Vorzugsaktien war die Auszahlung an die Vorzugsaktionäre an den Umfang der gesetzlich zur Verfügung stehenden Gewinne, Überschüsse und Rücklagen gebunden.
Diese handelsrechtliche Beschränkung ließ die Entstehung des Zahlungsanspruchs der Klägerin unberührt, verlagerte die Auszahlung jedoch in einen Zeitraum, in dem dies handelsrechtlich wieder zulässig wurde. Denn gemäß Nr. 4 (b) sollten entsprechende Zahlungsansprüche unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung von Z/Z1 auflaufen. Zudem kam und kommt angesichts der – soweit bekannt – wirtschaftlichen Eckdaten von Z/Z1 dieser Beschränkung keine Relevanz zu, da immer ausreichend ausschüttbares Kapital vorhanden war.
Auch die Berechnung des Zahlbetrages belegt, dass es sich hierbei nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht um eine Gewinnbeteiligung, sondern um eine reine Kapitalverzinsung handelt.
Der Zahlbetrag ermittelt sich nämlich nicht – wie es die Bezeichnung Dividende nahelegt – anhand einer Gewinnbeteiligung an Z/Z1. Tatsächlich berechnet er sich noch nicht einmal anhand des im FASIT erzielten Überschusses. Der Zahlungsanspruch richtet sich vielmehr ausschließlich nach der Entwicklung eines volkswirtschaftlichen Basiszinssatzes.
In der Bestimmung Vorzugsaktien ist unter Nr. 4 (a) niedergelegt, dass sich der Zahlungsanspruch aus der Höhe des Dividendensatzes für den maßgeblichen Dividendenzeitraum multipliziert mit dem Ausgabebetrag jeder Vorzugsaktie errechnet. Nach den in der Urkunde genannten Definitionen bedeutet hierbei „Dividendensatz“ einen Jahreszins, welcher 130% des durchschnittlichen Basis(zins) satzes (Base Rate) während des jeweiligen Dividendenzeitraums entspricht. Der Basiszinssatz (Base Rate) entspricht dabei dem staatlichen Zinssatz auf langfristige Anleihen, der vom US-Finanzministerium auf monatlicher Basis festgesetzt und veröffentlich wird und von Bloomberg International notiert wird.
Für die Einlassung der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, wonach der Dividendenanspruch selbst und nicht nur die Auszahlung von den jährlichen Erträgen des FASIT und den Gewinnrücklagen einschließlich des Jahresüberschusses der Gesellschaft abhängig sei und sich eine Begrenzung der Dividende durch die jährlichen Erträge des FASIT ergeben könne mit der Folge von nicht vortragsfähigen Zahlungsansprüchen, finden sich in den Verträgen keine Anhaltspunkte. Insbesondere ergibt sich aus der von den Prozessbevollmächtigten diesbezüglich zitierten Regelung in Abschnitt 2.03. (b) (ii) letzter Satz der FASIT-Richtlinie nicht, dass es durch fehlende Erträge des FASIT zu einer Deckelung des Dividendenanspruchs kommen kann. Steht dem entstandenen Zahlungsanspruch ein aktienrechtliches Hindernis entgegen, so verlagert sich die Auszahlung lediglich in ein Folgejahr.
Gemäß Abschnitt 2.03. (b) (ii) hat die Gesellschaft (Z/Z1) die angefallenen Dividenden an die Vorzugsaktionäre zu zahlen, wenn diese fällig und zahlbar werden. Der Zahlbetrag ist begrenzt auf die Höhe des verfügbaren Betrages aus dem Vorzugsaktienkapital zu dem Zeitpunkt, an dem diese Beträge zu zahlen sind.
Diese Regelung betrifft ausschließlich die Auszahlungsmodalitäten, nicht jedoch die Entstehung des Zahlungsanspruchs.
Für eine finale Minderung des Auszahlungsanspruchs oder für eine Abhängigkeit der gemäß Nr. 4 (a) der Bestimmung Vorzugsaktien ermittelten Forderungshöhe ergeben sich aus dieser vertraglichen Regelung keine Anhaltspunkte.
Dass mit dieser Regelung lediglich auf die Auszahlungsmodalitäten – und nicht auf die Entstehung und Höhe der Forderung – Bezug genommen wird, ergibt sich auch daraus, dass nicht auf die Verhältnisse zum Jahresende oder zum Bilanzstichtag abgestellt wird, sondern auf die Verhältnisse zum Auszahlungszeitpunkt.
Die Zahlungen, die die Klägerin von Z/Z1 erhielt, stellten Entgelt für eine laufzeitabhängige Nutzungsüberlassung von Kapital dar.
Gemäß Abschnitt 6.01 (Ereignis der Abwicklung) der FASIT-Richtlinie sollte diese ab dem Datum des Inkrafttretens (lt. Definition: 01.11.2001) wirksam werden und am 26.11.2026 enden. Soweit der vorgenannte Abschnitt weitere Ereignisse für die Beendigung der Vereinbarung benennt, handelt es sich um (unerwünschte) Vorgänge, die außerhalb der Sphäre von Z/Z1 und der Klägerin liegen (Insolvenz, Liquidation).
Aus der in der FASIT-Richtlinie benannten Zeitspanne ist auch die Dauer des Zinslaufes vorgegeben.
Nachdem die Put-Option gemäß Abschnitt 2.1 (Put-Option) i.V. mit Abschnitt 1 (Definitionen „Ausübungstag“ „Exercise Day“ = der dem Pflichtumwandlungstag – Mandatory Conversion Date – unmittelbar vorhergehende Tag) der Put-Optionsvereinbarung i.V. mit Bestimmung Vorzugsaktien (1. Gewisse Definitionen „Verbindlicher Umwandlungstag“ Mandatory Conversion Date = 26.11.2026) erst einen Tag vor dem 26.11.2026 ausgeübt werden kann, ist die Vereinbarung für die ersten 25 Jahre mit ihrem bisherigen Inhalt zu beurteilen, der eine feste Laufzeit regelt.
Die als Dividenden bezeichneten Zahlungen an die Klägerin stellen sich für Z/Z1 nicht als Verwendung des Reingewinns dar.
Dem entspricht auch die Behandlung im US-Recht. Hiernach hatte Z/Z1 die Zahlungsverpflichtung als abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln; dies verminderte den Reingewinn. Die Zahlungen sind auch unter diesem Gesichtspunkt der betrieblichen und nicht der gesellschaftsrechtlichen Ebene zuzuordnen.
Die Zahlungen, die Z/Z1 an die Klägerin geleistet hat, waren nicht nur Gesellschaftern vorbehalten. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein Darlehen an Z/Z1 hingegeben hat oder aber – wie das Finanzamt meint – ein „regular interest“ entsprechend den Bestimmungen des US-Steuerrechts (a.F.) im Rahmen eines von Z/Z1 eingerichteten FASIT begründet hat.
In beiden Fällen war eine gesellschaftliche Stellung nicht Voraussetzung für die Erlangung des Zahlungsanspruchs; schuldrechtliche Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsrechts waren hinreichend.
Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der Fallkonstellation, über die das Finanzgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 14.12.2010 1 K 1955/2008 (EFG 2011, 981), bestätigt vom BFH mit Urteil vom 06.06.2012 I R 6, 8/11 (BStBl II 2013, 111), zu entscheiden hatte. Im damaligen Urteilsfall war eine Zahlung als gesellschaftsrechtlich veranlasst anzusehen gewesen, da nur Gesellschaftern nach Maßgabe der einschlägigen, brasilianischen Gesetze (juro sobre o capital proprio) ein Anspruch auf die streitgegenständliche Zahlung zustand; eine rein schuldrechtliche Vereinbarung genügte – im Gegensatz zum hier zu entscheidenden Streitfall – nicht.
Für den Fall der Beendigung der Z/Z1 (beispielsweise durch Verkauf oder Liquidation) sahen die Verträge keine Beteiligung der Klägerin am Unternehmenswert von Z/Z1 vor.
So sollte die Vorzugsaktie gemäß Nr. 3 (Rang) Bestimmung Vorzugsaktien u.a. hinsichtlich Dividendenansprüchen sowie Ansprüchen im Zusammenhang mit der Liquidation, Abwicklung und Auflösung der Gesellschaft Vorrang vor allen nachrangigen Aktien haben.
Im Falle der Liquidation, der Auflösung oder der Abwicklung von Z/Z1 sollte gemäß Nr. 5 (a) (ii) (Vorrechte im Fall der Liquidation) Bestimmung Vorzugsaktien der Inhaber jeder Vorzugsaktie berechtigt sein, einen Geldbetrag in Höhe des Liquidationswertes einer solchen Vorzugsaktie zu erhalten. Sollten allerdings in diesem Fall die Vermögensgegenstände, die zur Verteilung an die Aktionäre verfügbar sind, nicht ausreichen, um den Liquidationswert jeder Vorzugsaktie auszuzahlen, sollten die zur Verteilung verfügbaren Vermögensgegenstände der Gesellschaft als erstes an die Inhaber der Vorzugsaktien bis zu einem Geldbetrag, der dem Betrag des Vorzugsaktienkapitals in Übereinstimmung mit der FASIT-Richtlinie entspricht, verteilt werden (Nr. 5 (a) (ii). Entsprechend der Definition meinte hierbei der Begriff „Liquidationswert“ den Betrag berechnet auf den Zeitpunkt des Abwicklungsstichtages, welcher dem Ausgabebetrag zuzüglich eines Betrages pro Aktie, der allen kumulierten oder aufgelaufenen und unbezahlten Dividenden entspricht.
In Abschnitt 7 (Liquidationsereignis) Vertrag Vorzugsaktien wurde der Klägerin für den Fall des Eintritts eines Liquidationsereignisses die Möglichkeit eröffnet, Z/Z1 die Vorzugsaktien anzubieten. Hiernach hätte Z/Z1 einen Geldbetrag pro Aktie erhalten entsprechend dem niedrigeren Betrag aus (a) dem Ausgabewert plus einem Betrag pro Aktie, in Höhe aller kumulierten oder aufgelaufenen und unbezahlten Dividenden, oder (b) (i) den Beträgen aus dem von der Gesellschaft nach der FASIT-Richtlinie gebildeten Vorzugsaktienkapital, geteilt durch (b) (ii) die gesamte Anzahl der zu diesem Zeitpunkt ausgegebenen und ausstehenden Vorzugsaktien.
Mit diesen Regelungen stellten die Vertragsparteien klar, dass – selbst im Fall der Liquidation von Z/Z1 – mit den Vorzugsaktien kein Teilhaberecht am Gesamtvermögen der Gesellschaft Z/Z1 begründet werden sollte, sondern lediglich ein wertmäßig auf das Vermögen des FASIT begrenzter Anspruch. Soweit auch dieser nicht ausreicht, den überlassenen Kapitalbetrag zurückzuzahlen, wird die Klägerin jedem Fremdkapitalgeber gleichgestellt, der für sein Darlehen ein Ausfallrisiko trägt.
Damit fehlt ein wesentliches Typisierungskennzeichen für eine Gesellschafterstellung der Klägerin gegenüber Z/Z1. Auch wenn § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG das Recht am Liquidationserlös nur in Zusammenhang mit Gewinnanteilen (Dividenden) aus Genussrechten ausdrücklich benennt, stellt die Teilhabe am Liquidationserlös generell ein wesentliches Merkmal und Indiz für eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung dar.
Für den Streitfall ist es ohne Belang, dass sich die Rechtsstellung der Klägerin nach dem 26.11.2016, also nach einer Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien – soweit nicht von der Put-Option Gebrauch gemacht wird – ggf. anders darstellt. Sofern diese Option ausgeübt werden sollte, so kann diese Veränderung der Rechtsstellung auch eine andere Einordnung der Erträge zur Folge haben.
Insgesamt erschließt jedoch auch aus den Bestimmungen zur rechtlichen Stellung des Vorzugsaktionärs im Falle einer Liquidation, dass ihm eher eine schuldrechtliche als eine gesellschaftsrechtliche Position gegenüber Z/Z1 eingeräumt wurde. So erhielt er gegenüber anderen Aktionären einerseits eine bevorrechtigte Rechtsstellung, die eher der eines Fremdkapitalgebers entsprach, andererseits beschränkte sich sein Anspruch jedoch nur auf den, den FASIT betreffenden Liquidationswert von Z/Z1; eine Teilhabe am übrigen Vermögen von Z/Z1 war für den Vorzugsaktionär für den Fall der Liquidation nicht vorgesehen. Alleine durch diese Regelungen war seine Stellung nicht der eines Stammaktionärs vergleichbar.
Eine Anwendung des § 8b KStG, der nur in Bezug auf Dividenden / Gewinnanteile Anwendung findet, scheidet mithin aus. Für Zinserträge kennt das deutsche Steuerrecht keine entsprechende Regelung, die die Steuerfreistellung von Zinserträgen bei Kapitalgesellschaften regeln würde.
Aus Art. 11 Abs. 1 DBA USA folgt für den Streitfall, dass Deutschland – als dem Ansässigkeitsstaat – das uneingeschränkte Besteuerungsrecht für die streitgegenständlichen Zinsen zusteht.
Gemäß Art. 11 Abs. 2 DBA USA bedeutet der in Artikel 11 verwendete Ausdruck „Zinsen“ Einkünfte aus Forderungen jeder Art. Der Ausdruck „Zinsen“ umfasst jedoch nicht Einkünfte, die in Artikel 10 (Dividenden) behandelt sind. Diese Einschränkung ist im Streitfall jedoch ohne Belang, da es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen der Z/Z1 an die Klägerin gerade – auch im Sinne des Abkommensrechts – nicht um die Auszahlung von Dividenden / Gewinnanteile handelte.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 DBA USA können Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat (hier: Deutschland) besteuert werden.
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich bereits daraus, dass es zur Herstellung der Einheitlichkeit der Besteuerung erforderlich ist, eine höchstrichterliche Entscheidung zur Erzielung sog. „weißer Einkünfte“ durch die Ausnutzung konkurrierender nationaler Steuersysteme einzuholen.
Zudem hat der BFH – soweit ersichtlich – bislang noch nicht über eine hybride Steuergestaltung unter Zuhilfenahme des Rechtskonstrukts FASIT nach USamerikanischem Steuerrecht entschieden. Obgleich es sich beim FASIT um ausgelaufenes US-Recht handelt, sind typähnliche Konstrukte (z.B. REMIC) weiterhin anzutreffen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie mit ihrer Klage keinen Erfolg hat (§ 135 Abs. 1 FGO).