Aktenzeichen 19 U 807/19
Leitsatz
Eine nur pauschal angeführte Arbeitsüberlastung des Sachbearbeiters ist kein erheblicher Grund iSd § 224 ZPO und führt zur Zurückweisung einer eine am letzten Tag einer dreiwöchigen Frist beantragten Fristverlängerung auf einen Hinweisbeschluss in dem Verfahren zur Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO. (Rn. 15 und 16) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
19 U 807/19 2019-06-06 Bes OLGMUENCHEN OLG München
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin vom 05.07.2019, die Frist zur Stellungnahme zur Verfügung vom 06.06.2019 bis zum 26.07.2019 zu verlängern, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10.01.2019, Aktenzeichen 9 O 2062/11 Fin, wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 380.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Berufung weiterhin gegen die von der Beklagten als finanzierende Bank gegen sie persönlich betriebene Zwangsvollstreckung.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II vom 10.01.2019 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, welche beantragt:
Das am 10.01.2019 verkündete Endurteil des Landgerichts München II, Az: 9 O 2062/11 Fin wird wie folgt abgeändert:
1. Die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. O.B1, M., vom 22.12.1994, UR Nr. …/1994, wird für unzulässig erklärt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der vorbezeichneten Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. O. B1, M., vom 22.12.1994, UR Nr. …/1994, an die Klagepartei herauszugeben.
Für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO beantragt die Klägerin:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 10.01.2019, Az: 9 O 2062/11 Fin, einschließlich des zugrundliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München II zurückverwiesen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 06.06.2019 (Bl. 691/704 d.A.), auf die Bezug genommen wird, wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 05.07.2019 (Bl. 705/706 d.A.), eingegangen am 05.07.2019, beantragten die Klägervertreter die am selben Tag ablaufende Frist zur Stellungnahme bis zum 26.07.2019 zu verlängern. Der alleinige Sachbearbeiter sei aufgrund einer Vielzahl von eigenverantwortlich geführten Verfahren und der damit einhergehenden Verpflichtung zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen sowie der Verpflichtung zur Anfertigung einer Vielzahl von fristgebundenen Schriftsätzen bisher nicht in der Lage gewesen, eine sachgerechte Stellungnahme auszuarbeiten und eine ausführliche persönliche Sachbesprechung mit der Klägerin durchzuführen.
Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Der am letzten Tag der Frist eingegangene Antrag der Klägervertreter vom 05.07.2019, die Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweis vom 06.06.2019 bis zum 26.07.2019 zu verlängern, ist zurückzuweisen, da erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung nicht hinreichend dargetan werden (§ 224 ZPO).
Die Klägervertreter wurden bereits in den Allgemeinen Verfahrenshinweisen des Senats darauf aufmerksam gemacht, dass Fristverlängerungen vom Senat nicht „automatisch“ sondern nur in konkret begründeten Einzelfällen gewährt werden und dass der Verweis auf einen generellen, „erhöhten Arbeitsanfall“ wegen „weiterer Fristsachen“ hierfür nicht genügt. Auch in der Hinweisverfügung vom 06.06.2019 wurde unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verlängerung der Stellungnahmefrist nur bei Glaubhaftmachung triftiger Gründe in Betracht kommt.
Zu beurteilen sind die erheblichen Gründe vor dem Hintergrund des gesetzlichen Regelungszwecks sowohl des Verfahrens zur Fristverlängerung (§ 224 f. ZPO) wie des Verfahrens zur Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 224 ZPO hat sich nicht einzig an den Interessen der antragstellenden Partei, sondern ebenso an denen der Gegenpartei und den übergeordneten Belangen der Prozessförderung und der Prozesswirtschaftlichkeit zu orientieren (vgl. auch Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 61. Aufl., § 224 ZPO Rn. 2). Dieser Regelungszweck trifft sich mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO. Er dient zum einen der Verfahrensbeschleunigung und soll der Einlegung von Rechtsmitteln allein in der Absicht, das Verfahren und den Eintritt der Rechtskraft zu verzögern, wirksam begegnen (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 62, 64).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigt die von den Klägervertretern gleichwohl nur pauschal angeführte Arbeitsüberlastung des Sachbearbeiters die beantragte Fristverlängerung nicht. Weshalb dem Sachbearbeiter eine rechtzeitige Stellungnahme innerhalb der ohnehin großzügig bemessenen Frist von drei Wochen nicht möglich gewesen sein soll, haben die Klägervertreter nicht substantiiert darlegt geschweige denn glaubhaft gemacht.
Die Klägervertreter konnten angesichts dessen auch nicht darauf vertrauen, dass der Senat ihrem am letzten Tag der Frist nur formelhaft begründeten Fristverlängerungsgesuch stattgeben würde (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25.7.2008 – 3 B 69/08).
III.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10.01.2019, Aktenzeichen 9 O 2062/11, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München II für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 06.06.2019, wonach der Senat die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Da eine fristgemäße, sich mit den Argumenten des Senats inhaltlich auseinandersetzende Stellungnahme nicht eingegangen ist, bedarf es keiner weiteren Ausführungen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Da die Beklagte wegen einer Forderung in Höhe von 350.486,59 € die Zwangsvollstreckung betreibt, war der Streitwert auf bis zu 380.000,00 € für das Berufungsverfahren gemäß §§ 40, 47, 48 GKG, § 3 ZPO festzusetzen.