Handels- und Gesellschaftsrecht

Unzulässige Feststellungsklage des Nutzers eines manipulierten Diesel-PKW

Aktenzeichen  8 U 1247/19

Datum:
7.11.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 42781
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 241 Abs.2, § 311, § 823
ZPO § 256 Abs. 1, § 448, § 522 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Die Möglichkeit der Entstehung von Prozessverfolgungskosten, aufgrund von möglichen Rechtsstreitigkeiten mit dem Kraftfahrtbundesamt bzw. der Zulassungstelle, infolge einer etwaigen Gegenwehr des Fahrzeugnutzers gegen die Anordnung zum Aufspielen eines Softwareupdates, genügt zur Darlegung eines Feststellungsinteresses nicht. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Deliktische Schadensersatzansprüche aus §§ 823 ff. BGB schützen nicht das Äquivalenzinteresse des Käufers an einer mangelfreien Sache. Hat ein Eigentümer von vorneherein eine mangelhafte Sache erworben, kann ein deliktischer Anspruch wegen Eigentumsverletzung nicht bestehen, da er nie mangelfreies Eigentum erworben hat. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

37 O 4174/18 2019-02-06 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2019, Aktenzeichen 37 O 4174/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Tatsächliche Feststellungen
Die Klägerin, die unstreitig (S. 2 oben des Ersturteils) das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi A4 Attraction Avant 2,0 TDI, „nutzt“, begehrt von der Beklagten „Schadensersatz bzgl. des Erwerbs eines PKW“ (Bl. 4).
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf seine eingangs des Hinweisbeschlusses vom 27.09.2019 (Bl. 559/568) vorgenommene Zusammenfassung des klägerischen Sachvortrages zum Erwerbsvorgang und nimmt im Übrigen gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2019 Bezug. Änderungen oder Ergänzungen haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben.
Das Erstgericht hat die ausschließlich auf eine deliktische Haftung der Beklagten gestützte Klage, im Klageantrag 1) gerichtet auf Feststellung, „dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug Audi A4 Attraction Avant 2,0 TDI (FIN…) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr“, mangels Feststellungsinteresse der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen sei die Klage (auch hinsichtlich des auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichteten Klageantrages 2)) auch vollumfänglich unbegründet, da die Klägerin hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation beweisfällig geblieben sei und im Übrigen weder ein Anspruch aus §§ 311, 241 II BGB noch aus Delikt gegeben seien.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin (Bl. 476/501), die in der Berufungsinstanz im Hauptantrag Aufhebung des Ersturteils und Zurückverweisung an das Erstgericht beantragt und hilfsweise ihre erstinstanziellen Anträge uneingeschränkt weiterverfolgt (Bl. 476/477). Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung (Bl. 508).
Mit Hinweisbeschluss des Senats vom 27.09.2019 wurde die Klägerin unter Fristsetzung zum 28.10.2019 darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 II ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.10.2019 (Bl. 569/573) Stellung genommen.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
Begründung
I.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 II ZPO im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen, da sämtliche Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung, § 522 I Nr. 1 ZPO
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin im Haupt- und Hilfsantrag offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, da das angefochtene Urteil des Landgerichts richtig ist. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts sowie auf seinen Hinweisbeschluss vom 27.09.2019 Bezug, in dem er seine leitenden Erwägungen zum Ausdruck gebracht hat. Der hierauf erwidernde Schriftsatz der Klägerin vom 28.10.2019 vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.
1. Unzulässigkeit der Feststellungsklage
Wie vom Senat im Hinweisbeschluss bereits dargelegt, erweist sich die vorliegende Feststellungsklage als unzulässig.
a) Divergenz zum Urteil eines anderen Obergerichts Eine Divergenz zwischen der Rechtsauffassung des Senats und der von der Klägerin in ihrer Stellungnahme ins Feld geführten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 18.07.2019, Az.: 17 U 160/18, besteht aus mehreren Gründen nicht:
– Entgegen der Behauptung der Klägerin auf S. 1 ihrer Stellungnahme vom 28.10.2019 hat der Senat keineswegs den „Obersatz“ aufgestellt, „dass die aus einem Kauf eines (Anmerkung des Senats: Pkw) mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultierenden Schäden sämtlichst im Zeitpunkt der Klageerhebung beziffert werden können“. Das liegt auch gänzlich fern, denn die Frage der Bezifferbarkeit von Schäden (und die damit einhergehende Frage der Zulässigkeit einer etwaigen Feststellungsklage) hängt naturgemäß immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls und dabei maßgeblich von dem jeweiligen Klägervortrag ab.
– Auch das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung nicht etwa einen Obersatz dahin aufgestellt, dass unabhängig von dem Klägervortrag zu etwaigen (wahrscheinlichen und (nicht) bezifferbaren) Schäden, in sog. „Dieselfällen“ eine Feststellungsklage immer zulässig wäre. Es hat vielmehr ausdrücklich „auf den vorliegenden Fall“ (Rz. 76) und dabei insbesondere auf den dortigen erstinstanzlichen Sachvortrag zu Aufwendungen und Verwendungen (wie z.B. Kosten für durchzuführende Inspektionen, erforderliche Ölwechsel, Reparaturen), die die dortige Klagepartei nach erfolgreichem Klageverfahren beabsichtige einzufordern, abgestellt (Rz. 79, 80).
– Hier ist schlüssiger und substantiierter Vortrag der Klägerin zu ihr zukünftig wahrscheinlich entstehender Schäden, auch nicht in Form von Aufwendungen für den Betrieb und die Instandhaltung des PKW nicht erbracht, worauf nachfolgend im Abschnitt I.1.d. noch näher einzugehen sein wird.
b) Die Klägerin begründet ihr Feststellungsinteresse erstinstanzlich in der Klage auf S. 18/19 mit drohenden steuerlichen Schäden, der noch nicht bezifferbaren Nutzungsentschädigung und mit Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit, weil die Beklagte „aufgrund eines Feststellungsurteils leisten wird“. In ihrer Replik vom 14.11.2018 (Bl. 135) verweist sie – unter Berufung auf zahlreiche, erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen – darauf, dass „derzeit noch völlig offen (sei), welche weiteren Schäden entstanden sind oder noch entstehen“. Dass diese Erwägungen ein Feststellungsinteresse unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht tragen, wurde vom Senat unter Ziff. I. 1. a-c seines Hinweisbeschlusses bereits dargelegt, ohne dass die Klägerin dem in ihrer ergänzenden Stellungnahme entgegen getreten wäre.
c) Ein Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht auf der Grundlage des Berufungsvortrages wegen ungewisser, künftiger Schadensfolgen. Zu etwaigen Schäden infolge eines etwaigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat es bei dem Hinweis des Senats auf S. 8 seines Beschlusses vom 27.09.2019 sein Bewenden, da die Klägerin sich dazu nicht mehr geäußert hat. Auch der völlig unsubstantiierte Hinweis auf S. 5 der BB zu etwaigen Schäden in Form von etwaigen „Prozessverfolgungskosten“ aus Rechtsstreitigkeiten mit dem Kraftfahrtbundesamt bzw. der Zulassungstelle, bei einer etwaigen Gegenwehr der Klägerin gegen die Anordnung zum Aufspielen eines Softwareupdates (das nach dem Berufungsvortrag der Beklagten bei der Klägerin bereits durchgeführt worden sein soll, Bl. 509, 511, 527, 536) genügt zur Darlegung des Feststellungsinteresses nicht, wie vom Senat bereits dargelegt. Die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen solchen Schadensentstehung gerade bei der Klägerin wurde nicht ansatzweise hinreichend dargelegt. Gleiches gilt für etwaige Schäden an dem Fahrzeug aufgrund der bestehenden Manipulation, da die Ausführungen der Klägerin (auch die diesbezüglichen, erstinstanzlichen auf S. 7 ff. der Klage) jeglichen konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug vermissen lassen.
d) Soweit die Klägerin auf S. 4 ihrer Stellungnahme vom 28.10.2019, vermutlich inspiriert von der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Karlsruhe, erstmals, außerhalb der Berufungsbegründungsfrist und völlig unsubstantiiert „die weiter erforderlichen Aufwendungen für den Betrieb und die Instandhaltung“ des Fahrzeugs anspricht, ist dieser Vortrag neu und verspätet gemäß §§ 530, 531 II ZPO. Unabhängig davon dürften solche angeblichen Schäden vom Klageantrag (“Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug … dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr) auch nicht gedeckt sein.
e) Bei den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss hinsichtlich eines etwaigen Feststellungsinteresses, weil die Klägerin sich ein Wahlrecht zwischen Rückabwicklung des Kaufvertrages einerseits und Festhalten am Vertrag mit dem Begehren der Minderung und/oder des Ersatzes sonstiger Nachteile erhalten möchte, hat es mangels Stellungnahme der Klägerin sein Bewenden.
2. Unbegründetheit der Feststellungsklage
Im Übrigen ist die Feststellungsklage auch, unabhängig von der Frage des Vorliegens des Feststellungsinteresses iSv § 256 ZPO und deren Zulässigkeit, in der Sache entscheidungsreif, so dass auch hierüber aus Zweckmäßigkeitsgründen befunden werden kann (BGH, Urteil vom 18.2.2016, Az.: III ZR 126/15, Rz. 51; MüKoZPO/ Becker-Eberhard, § 256, Rn. 38).
Sie ist insbesondere wegen Fehlens der (bzw. nicht schlüssig und substantiiert dargelegter und nicht nachgewiesener) Sachbefugnis bzw. Aktivlegitimation der Klägerin unbegründet, wie vom Erstgericht im Ergebnis zutreffend angenommen (S. 6 der Urteilsgründe), so dass es auf die weiteren Erwägungen des Erstgerichts zu einer deliktischen Haftung der Beklagten im Allgemeinen nicht ankommt. Die hiergegen allenfalls pauschal auf S. 6 der BB erhobene Berufungsrüge und der Hinweis der Klägerin auf ihre Eigentümerstellung auf S. 5 ihrer Stellungnahme vom 28.10.2019 erschüttert das Ersturteil und die leitenden Erwägungen des Senats unter Ziff. I. 2. seines Hinweisbeschlusses nicht.
a) Wie vom Senat – insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Klägerin – bereits dargelegt, kommt vorliegend allenfalls eine deliktische Haftung der Beklagten in Betracht, da zwischen den Parteien gerade kein Kaufvertrag geschlossen wurde, so dass gewährleistungsrechtliche Ansprüche ausscheiden.
b) Für die Frage, ob die Klägerin der ihr als Anspruchsstellerin obliegenden Darlegungs – und Beweislast nachgekommen ist, ist der in Fällen der vorliegenden Art etwaig ersatzfähige Schaden in den Blick zu nehmen. Wie vom Senat in seinem Hinweis vom 27.09.2019 bereits dargelegt, kommt als gemäß §§ 823 ff. BGB ersatzfähiger Schaden bei einem (angeblichen) Erwerb eines Fahrzeugs mit einer sog. Manipulationssoftware nach derzeit wohl h.M. in Rechtsprechung und Lehre (BGH, Urteil vom 28.10.2014, WM 2014, 2318, Rn. 16ff.; OLG Karlsruhe, aaO, Rn. 97; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, Az.: 5 U 1318/18, Rn. 66, 71; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, Az.: 5 U 47/19, Rn. 3; BeckOK BGB/ Förster, § 826 BGB, Rn. 25) die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit in Betracht. Demzufolge stellt auch das OLG Karlsruhe, in der von der Klägerin zitierten Entscheidung darauf ab, dass „der Schaden in dem Abschluss des (Anm. des Senats: dort ausweislich Rn. 4 unstreitigen) Kaufvertrags über das … Fahrzeug zu sehen ist“ (OLG Karlsruhe, aaO, Rn. 77). Der abgeschlossene Vertrag und die dabei eingegangene Verbindlichkeit entspricht dann nicht den Erwartungen des etwaig Getäuschten und die Leistung ist für seine Zwecke nicht voll brauchbar. Nicht vom Deliktsrecht geschützt ist dagegen das sog. Äquivalenzinteresse eines Käufers an einer mangelfreien Sache. Hat ein Käufer, wie hier von der Klägerin behauptet, von vorneherein eine mangelhafte (nicht seinem Äquivalenz-/ Nutzungsinteresse entsprechende) Sache erworben, hat er nie mangelfreies Eigentum erworben, so dass ein deliktischer Anspruch wegen Eigentumsverletzung ausscheidet. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auf S. 5 ihrer Stellungnahme kommt es vorliegend mithin nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung der Klägerin an, da mit dem Eigentumserwerb an einem von vorneherein mangelhaften Fahrzeug als solches keine vom Deliktsrecht geschützte Rechtsgutsverletzung und kein gemäß §§ 823 ff. BGB ersatzfähiger Schaden einhergeht.
c) Schlüssiger und substantiierter, ihrer Darlegungslast genügender Sachvortrag zum angeblichen entgeltlichen Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs, mithin dem Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit, wurde von der Klägerin nicht erbracht. Der Senat verweist insoweit auf den eingangs des Hinweisbeschlusses näher dargestellten Klägervortrag und seine diesbezüglichen Ausführungen unter Ziff. I. 2. b. seines Hinweisbeschlusses. Dass die Klägerin den Ansatzpunkt für eine etwaige deliktische Haftung der Beklagten nicht klar im Blick hatte, zeigt sich im Übrigen auch in ihrem Berufungsvortrag auf S. 3 unten der BB, wonach es keine Rolle spiele, „ob die Klagepartei den Kaufpreis kennt oder nicht“ (Bl. 478). Dann drängt sich die Frage auf, die die Unschlüssigkeit des Vortrages weiter offenlegt, wie die Klägerin, die laut S. 20 (unten) der Klage den Kaufpreis bezahlt hat, diesen nicht kennen könnte bzw. einen Schaden in Form einer ungewollten Verbindlichkeit erlitten haben will, wenn sie die Verbindlichkeit etwaig (doch) nicht kennt.
d) Unabhängig davon ist die Klägerin, wie vom Senat bereits im Hinweisbeschluss dargelegt, auch ihrer Beweislast nicht nachgekommen. Der hierzu von der Klägerin angeführte Hinweis auf § 448 ZPO verfängt nicht. Denn nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrensrechts müssen bestrittene, erhebliche Parteibehauptungen (von der Beklagten wurde der Erwerbsvorgang/ Kaufvertrag mehrfach substantiiert bestritten, z.B. Bl. 49, 291) in der Regel mit den in der ZPO vorgesehenen Beweismitteln bewiesen werden. Die Frage der Parteivernehmung nach § 448 ZPO stellt sich grundsätzlich nur, wenn die Partei sich in Beweisnot befindet. Benennt aber eine Partei einen Zeugen aus nicht näher dargelegten Gründen nicht, ist sie beweisfällig. Für eine Parteivernehmung besteht dann kein Anlass (BGH, Urteil vom 26.03.1997, Az.: IV ZR 91/ 96; Zöller/ Greger, § 448 ZPO, Rn. 3). So liegt der Fall hier, denn die Klägerin hat, trotz Hinweis des Erstgerichts (Bl. 130) und des Senats, dass die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung vorliegend nicht ersichtlich sind, nicht dargelegt, warum z.B. der angebliche Verkäufer Tahedl am 03.10.2017 zwar für ein „Protokoll zum mündlichen Kaufvertrag“, nicht aber für eine Zeugeneinvernahme zur Verfügung steht. Eine Beweisnot der Klägerin ist mithin nicht ersichtlich.
Weitere Voraussetzungen von § 522 II Nr. 2 bis 4 ZPO Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 522 II Nr. 2 ZPO, da sie keine, bislang höchstrichterlich nicht geklärte, entscheidungserhebliche Rechtsfrage berührt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht, § 522 II Nr. 3 ZPO, da, wie bereits aufgezeigt, eine Divergenz zwischen der hiesigen Entscheidung des Senats und der Entscheidung des OLG Karlsruhe (aaO) nicht gegeben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 II Nr. 4 ZPO.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren war in Anwendung von § 3 ZPO, §§ 47, 48 GKG auf der Basis der klägerischen Angaben, die insoweit auf den angeblich bezahlten Kaufpreis abstellen, auf bis zu 35.000 € festzusetzen.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel