Aktenzeichen 13 U 54/17
ZPO § 97 Abs. 1, § 286, § 522 Abs. 2 S. 4
Leitsatz
Verfahrensgang
13 U 54/17 2017-05-08 Endurteil OLGMUENCHEN LG München I
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten vom 09.01.2017 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 02.12.2016, Az.: 26 O 21111/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.181,37 € festgesetzt.
Gründe
i. Die Parteien streiten über eine Vergütungsforderung der Klägerin für Wirtschaftsprüfungsleistungen.
Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des LG München I vom 02.12.2016, § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
Mit Endurteil vom genannten Tag verurteilte das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von 29.181,37 €. Das Erstgericht war nach umfangreicher Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klagepartei die abgerechneten Stunden erbracht hat und die angesetzten Stundensätze vereinbart waren.
Gegen dieses dem anwaltlichen Vertreter der Beklagten am 08.12.2016 zugestellte Urteil legte derselbe mit Schriftsatz vom 09.01.2017, beim Oberlandesgericht München eingegangen am gleichen Tag, Berufung ein (Bl. 164/165 d. A.). Nach Fristverlängerung bis zum 08.03.2017 (Bl. 170 d. A.) begründete der anwaltliche Vertreter der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.03.2017 (Bl. 172/187 d. A.), beim Oberlandesgericht München eingegangen am 08.03.2017, seine Berufung. Die Beklagte rügte verfahrensrechtliche sowie sachliche Fehler des Ersturteils. Das Zeitfenster der mündlichen Verhandlung sei nicht ausreichend bemessen gewesen, Herr … hätte, da es sich um einen Gesellschafter der Klägerin handele, nicht als Zeuge vernommen werden dürfen und auch über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden müssen; ferner liege ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor. Darüber hinaus habe das Erstgericht übersehen, dass aufgrund der unterschiedlichen Dokumentationen eine Glaubwürdigkeit alleine in die Dokumentation der Klägerin nicht gesetzt werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I vom 02.12.2016, Az.: 26 O 21111/15, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klagepartei beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Der Senat hat mit Beschluss vom 08.05.2017 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (Bl. 197/202 d. A.). Hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.06.2017 (Bl. 206/214 d. A.) erwidert.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten vom 09.01.2017 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 02.12.2016, Az.: 26 O 21111/15, war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 08.05.2017 (Bl. 197/202 d. A.).
Im Hinblick auf die Erwiderung der Beklagten vom 20.06.2017 (Bl. 206/214 d. A.) sind ergänzend folgende Ausführungen veranlasst:
Soweit die Beklagte nunmehr vorträgt, wenn sie innerhalb der Wochenfrist auf den klägerischen Schriftsatz vom 23.06.2016 reagiert hätte, hätte wohl der Klägerin eine entsprechende Schriftsatzfrist eingeräumt werden müssen, so ist die Beklagte von einer hypothetisch der Klagepartei nicht gewährten Schriftsatzfrist bereits nicht beschwert. Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass zum einen im Termin vom 01.07.2016 der Sachverhalt in einer umfangreichen Beweisaufnahme erörtert werden konnte und darüber hinaus auch nach dem Termin, wovon die Beklagte auch Gebrauch gemacht hat, beide Parteien ihre Aspekte vortragen konnten.
Die Behauptung, das Erstgericht habe sich nicht mit dem Gegenstand der Auseinandersetzung beschäftigt und dieser habe bei fehlendem Gebührenrecht und fehlender Gebührenordnung darin bestanden, aufzuklären, auf welcher Basis, in welcher Taktung und unter welcher Angabe zu einzelnen Zeitaufwänden ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen bei einer Abrechnung auf Stundenbasis im Rahmen eines Prüfungsauftrags wirksam abrechnen kann, trifft dies nach Überzeugung des Senats nicht zu.
Die Beklagte hat die Klagepartei beauftragt, die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses der Beklagten zum 31.12.2011 und des Lageberichts für das Jahr 2011 durchzuführen (Anlage K 1). In der E-Mail vom 18.07.2014 (Anlage K 7), also noch vor Vertragsschluss, war die maximale Höhe des Honorars angegeben, aber auch, wie es sich zusammensetzt. Die anfallenden Stunden waren geschätzt, aus der Vereinbarung ergibt sich weiter, dass verschiedene Stundensätze angesetzt werden.
Es hätte der Beklagten freigestanden, bereits vor Vertragsschluss andere Honorare als die bei der Klägerin üblichen zu vereinbaren. Die Klagepartei hat aus Sicht des Senats mit den Aufzeichnungen der verschiedenen Mitarbeiter die angefallenen Stunden hinreichend dokumentiert. Die Beklagte konnte ihre Behauptung, die Stunden seien zu großzügig gerundet worden, letztlich nicht beweisen. Das Erstgericht hat sich mit den verschiedenen Zeugen im Übrigen umfassend beschäftigt. Soweit die Beklagte eine genauere Dokumentation der Stundenaufzeichnungen gewünscht hätte, hätte es ihr freigestanden, dies bei Vertragsschluss zu thematisieren. Mit den vorgelegten Aufzeichnungen lässt sich jedenfalls grob entnehmen, wofür die verschiedenen Mitarbeiter ihre Zeit eingesetzt haben.
Dass die Beklagte letztlich die Beweise anders würdigt als das Erstgericht, führt nicht zum Erfolg der Berufung.
III.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt in § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertentscheidung gründet in §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.