Handels- und Gesellschaftsrecht

Versagung der Prozesskostenhilfe mangels schlüssigen Vortrags

Aktenzeichen  33 O 240/18

Datum:
30.10.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 46211
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Hof
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 114

 

Leitsatz

Lässt der Vortrag des Antragstellers offen, durch welche Handlungen und Maßnahmen die Beklagten den Verkauf seines Grundstücks rechtswidrig betrieben hätten, ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Schlüssigkeit zurückzuweisen. (Rn. 3 – 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 12.09.2018 (Bl. 14 d. Beihefts Prozesskostenhilfe) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
Zwar enthält die Beschwerdebegründung vom 11.10.2018 erstmals einen Klageantrag, indem der Beschwerdeführer ausführt, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Teilsumme von 3.951.331,00 € als Schadensersatz zu beantragen.
Allerdings enthält die Beschwerdebegründung weiterhin keine schlüssige Sachverhaltsschilderung, die eine hinreichende Aussicht der Rechtsverfolgung auf Erfolgt bieten würde.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdebegründung aus, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus dem „Zwangsakt des Verkaufs der so genannten “‚2-W.-Grundstücke‘“ resultiere, bei dem es an der „Voraussetzung der Freiwilligkeit“ gefehlt habe.
Dieser sei erfolgt, obwohl man auf einen bei der Sparkasse … 1994 aufgenommenen Kredit zur Immobilienfinanzierung über 7 Mio DM bis November 2008 14 Mio DM zurückgezahlt habe.
Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt hierbei nach wie vor offen, durch welche Handlungen und Maßnahmen die Beklagten den Verkauf des Grundstücks betrieben haben, so dass eine deliktische Handlung oder eine (vor-, neben- oder haupt-)vertragliche Pflichtverletzung als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs nicht geschildert wird.
Auch Ausführungen zur haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität fehlen.
Ebenso sind der Behauptung des Beschwerdeführers, dass „fortlaufend strafrechtlich relevante Tatbestände durch die Sparkassenvorstände beweisbar sind“ nicht entnehmen, welche konkrete Handlungen er hiermit meint, noch inwiefern sich hierdurch Schäden beim Beschwerdeführer ergaben, auf deren Ersatz ein Anspruch bestehen könnte.
Somit war eine Änderung der Entscheidung auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens in der Beschwerdebegründung möglich.

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