Handels- und Gesellschaftsrecht

Vertrag zwischen dem Verkäufer eines Pferdes und einem Tierarzt über die Durchführung einer Ankaufsuntersuchung schützt nicht den Käufer nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Aktenzeichen  11 O 1536/17

Datum:
26.6.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 19292
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3, § 631, § 633, § 634

 

Leitsatz

1. Das der Beauftragung eines Tierarztes mit einer Ankaufsuntersuchung zugrundeliegende Vertragsverhältnis ist als Werksvertrag zu qualifizieren. Denn der mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt schuldet einen fehlerfreien Befund (ebenso BGH BeckRS 2012, 2049). Hierin liegt die für einen Werkvertrag erforderliche Pflicht zur Herbeiführung eines bestimmten Werks. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
2. Handelt es sich um eine Tierbegutachtung, ist der Anwendungsbereich des besonderen Behandlungsvertrags iSd §§ 630a ff. BGB von vornherein nicht eröffnet. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
3. Erfüllt der ankaufsuntersuchende Tierarzt nicht seine Pflichten gemäß § 634 Nr. 4 iVm § 280 Abs. 1 BGB, haftet er grundsätzlich für den Schaden, der bei dem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat (ebenso BGH BeckRS 2012, 2049). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter hat den Zweck als untragbar angesehene Schutzlücken des Deliktsrechts zu überwinden. Das Institut greift dort nicht, wo eine solche Schutzlücke nicht besteht, weil der Dritte mit Erfolg eigene vertragliche Ansprüche geltend machen oder solche aus einer sonstigen Sonderverbindung herleiten kann. Denn dann wird seine Rechtslage nicht durch Hinzuziehung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter weiter verbessert. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)
5. Unerheblich ist dabei, gegen wen diese eigenen vertraglichen Ansprüche bestehen, und auch, ob sie werthaltig und realisierbar sind. Letzteres ergibt sich aus der Tatsache, dass der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter konzeptionelle Defizite des Deliktsrechts überwinden und nicht etwa das Insolvenzrisiko mindern oder überwälzen soll. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)
6.  Gemessen hieran ist ein Käufer mangels Schutzbedürftigkei nicht in den Schutzbereich des Vertrages zwischen einem Verkäufer und dem ankaufsuntersuchenden Tierarzt einzubeziehen, weil er eigene vertragliche Ansprüche gegen den Verkäufer hat.  (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.
I.
Die Klage ist insgesamt zulässig.
A)
Das angerufene Landgericht München II ist gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG i.V.m. §§ 2 ff. ZPO sachlich und nach §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig. Die Beklagte hat ihren Wohnsitz im Landgerichtsbezirk, sodass das hiesige Gericht bereits aufgrund des allgemeinen Gerichtsstandes der Beklagten zur Entscheidung berufen ist.
B)
Weiterhin ist insbesondere der Feststellungsantrag der Klägerin zulässig, da diese über das erforderliche Feststellungsinteresse verfügt.
Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 2015, 873, Rn. 29; 2010, 1877, Rn. 12 Zöller/Greger, ZPO, § 256, Rn. 7). Bei der positiven Feststellungsklage ist das Feststellungsinteresse i.d.R gegeben, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (vgl. BGH NJW 1986, 2507). Als notwendige Prozessvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse grundsätzlich zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (BGHZ 18, 106 = NJW 1955, 1513).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte beantragt zuletzt vollumfängliche Klageabweisung, mithin also auch in Bezug auf den Feststellungsantrag der Klägerin. Schon aus diesem Grunde besteht für die Klägerin eine gegenwärtige Unsicherheit, die mithilfe der Feststellungsklage beseitigt werden kann.
Ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts ist ferner zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Insoweit legt die Rechtsprechung einen großzügigen Maßstab an. Sie verneint ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (siehe BGH NJW-RR 2007, 601 Rn. 5; NStZ-RR 2016, 351 = BeckRS 2016, 16406 Rn. 7).
Vorliegend ist mit weiteren Schäden zu rechnen. Das streitgegenständliche Pferd generiert jeden Monat weitere Kosten. Um auch diese Kosten von der Beklagten ersetzt zu bekommen, ist die Klägerin auf die hier erhobene positive Feststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO angewiesen. Eine genaue Bezifferung ist insoweit nicht möglich. Damit liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor.
II.
Die im Laufe des Verfahrens durch die Klägerin vorgenommene Klageerweiterung ist nach § 264 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zulässig. Da es sich bei dieser Erweiterung laut Gesetz nicht um eine Klageänderung handelt, kommt es auf die besonderen Voraussetzungen der §§ 263, 267 ZPO nicht an.
III.
Die Klage ist jedoch unbegründet und daher vollumfänglich abzuweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in nachgelassener Frist von den Prozessbeteiligten zu Gericht gereichten Schriftsätze, die das Gericht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Ein Fall des § 156 ZPO liegt insoweit nicht vor.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten ein fehlerhafter Röntgenbefund des streitgegenständlichen Pferdes vorzuwerfen ist. Etwaige daraus resultierende Ansprüche stehen jedenfalls der Klägerin nicht zu. Folglich wurde auch auf die Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens – mangels Entscheidungserheblichkeit – verzichtet.
A)
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keinerlei vertragliche Ansprüche zu.
Mangels Vertragsverhältnisses kann sie von der Beklagten insbesondere keinen Schadensersatz auf Basis der §§ 631, 633, 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB verlangen. Doch auch gem. § 311 Abs. 3 BGB bzw. nach den §§ 631, 633, 634, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu.
Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH (Urt. v. 22.12.2011 – VII ZR 136/11), in welcher der BGH zwischen Verkäufer und ankaufsuntersuchendem Tierarzt eine gesamtschuldnerische Haftung angenommen hat, passt hier schon deshalb nicht, weil es vorliegend gerade an einer vertraglichen Beziehung zwischen Klägerin und der Beklagten fehlt (siehe unten 1.). Damit sind die in der genannten Entscheidung des BGH aufgestellten Grundsätze – insbesondere keine nachrangige Haftung des Tierarztes gegenüber der kaufvertraglichen Haftung des Verkäufers – nicht anwendbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht es dieser mithin nicht frei, ob sie gegen die Verkäuferin oder die Beklagte als Tierärztin vorgeht. Eine Haftung nach § 311 Abs. 3 BGB scheidet von vornherein aus (siehe unten 2.). Die Klägerin hätte vielmehr gegen ihre Vertragspartnerin – der Verkäuferin des streitgegenständlichen Pferdes – vorgehen müssen. Der hier versuchte Durchgriff gegenüber der Beklagten ist – mangels direkter Vertragsbeziehung zwischen den beiden – nur unter den strengen Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter möglich, an denen es vorliegend fehlt (siehe unten 3.). Dass die Klägerin sich – wohl aus finanziellen Erwägungen – nicht an ihre eigene Vertragspartnerin hält, verhilft ihr im hiesigen Prozess nicht zum Erfolg.
1. Die Klägerin kann von der Beklagten keinen Schadensersatz aus §§ 631, 633, 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB verlangen.
a) Das der Beauftragung der Beklagten als ankaufsuntersuchende Tierärztin zugrundeliegende Vertragsverhältnis ist als Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB zu qualifizieren (vgl. BGHZ 192, 182 Rn. 14 = NJW 2012, 1071 BGHZ 87, 239, 241 ff. = NJW 1983, 2078; BGH NJW-RR 2012, 540 Rn. 12; OLG Hamm NJW-RR 2015, 891 Rn. 31; MüKoBGB/Busche § 631 Rn. 128). Denn der mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt schuldet einen fehlerfreien Befund (BGHZ 192, 182 Rn. 14). Hierin liegt die für einen Werkvertrag erforderliche Pflicht zur Herbeiführung eines bestimmten Werks und in Abgrenzung zum Dienstvertrag eben nicht die Pflicht zum bloßen, nicht erfolgsbezogenen, Tätigwerden (Palandt/Sprau Einf v § 631, Rn. 1, 10).
Da es sich vorliegend um eine Tierbegutachtung handelt, ist auch der Eröffnungsbereich des besonderen Behandlungsvertrags i.S.d. §§ 630a BGB von vornherein nicht eröffnet (vgl. Palandt/Weidenkaff Vorb v § 630a, Rn. 3). Es bleibt mithin bei der Annahme eines Werkvertrags i.S.d. § 631 BGB.
b) Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht nach Ansicht der erkennenden Kammer jedoch kein derartiger Werkvertrag.
aa) Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass der seine Pflichten nicht erfüllende ankaufsuntersuchende Tierarzt gemäß § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich für den Schaden haftet, der bei dem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat (BGHZ 192, 182 Rn. 14).
bb) Grundvoraussetzung hierfür ist allerdings, dass zwischen Tierarzt und Käufer ein solcher Werkvertrag besteht. An einem solchen fehlt es aber vorliegend. Nach Ansicht der Kammer steht die Beklagte in einem Vertragsverhältnis zur Verkäuferin bzw. jedenfalls zur Vermittlerin des streitgegenständlichen Pferdes, nicht aber zur Klägerin als Käuferin desselben.
aaa) Verträge kommen durch zwei übereinstimmende und sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB, zustande. Dabei müssen sich die Vertragsparteien über die sogenannten essentialia negotii, also die für den zu prüfenden Vertrag wesentlichen Grundvoraussetzungen, einigen.
Beim Werkvertrag ist dies gem. § 631 Abs. 1 BGB die Einigung bezüglich der Herstellung eines Werkes – hier der Ankaufsuntersuchung samt Erstellung und Bewertung von Röntgenbildern – gegen Entrichtung einer Vergütung.
bbb) Eine solche Einigung hat es zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht gegeben.
(1) Die Beklagte wurde unstreitig allein von der Streithelferin und Zeugin D1. kontaktiert. Diese hatte der Beklagten mitgeteilt, dass es für das streitgegenständliche Pferd eine Kaufinteressentin gebe, die vor Kaufvertragsschluss noch eine Ankaufsuntersuchung wolle. Die Kosten der Röntgenaufnahmen der Vordergliedmaßen sollen dabei von der Zeugin D1. bzw. der Verkäuferin und die für die Röntgenaufnahmen der Hintergliedmaßen anfallenden Kosten von der Klägerin beglichen werden. Die Beklagte teilte der Zeugin D1. daraufhin mit, dass sie die geforderte Untersuchung vornehmen könne und vereinbarte mit dieser daran anschließend einen Termin.
Hierin liegt bereits der maßgebliche Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der Verkäuferin vertreten durch die Zeugin D1. nach § 164 Abs. 1 BGB bzw. der Zeugin D1. selbst. Denn mit dem Anruf wurden die maßgeblichen gegenseitigen Willenserklärungen im oben aufgezeigten Sinn ausgetauscht. Da Verträge grundsätzlich auch formlos, insbesondere mündlich abgeschlossen werden können, sieht das Gericht in diesem Telefonat den maßgeblichen Werkvertragsschluss. Die Zeugin D1. und die Beklagte haben sich über die wesentlichen Vertragsinhalte – Herstellung eines Werkes gegen entsprechende Vergütung – verständigt. Dies führt nach den obigen Ausführungen bereits zu einem wirksamen Vertragsschluss. Da der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Klägerin noch unbekannt war, konnte diese logischerweise gar nicht Vertragspartei sein. Insbesondere wurde die Klägerin – anders als die Verkäuferin – nicht von der Zeugin D1. gem. § 164 BGB vertreten.
Bestätigt wird dieses Ergebnis noch zusätzlich dadurch, dass die Klägerin – mit Ausnahme des Neukundenformulars der Beklagten – keinerlei weitere Unterlagen bezüglich der Ankaufsuntersuchungen unterschrieb. Insbesondere aus dem als Anlage B 3 vorgelegten Untersuchungsprotokoll folgt, dass die Beklagte allein von der Verkäuferin bzw. der Zeugin D1. beauftragt worden ist. Das Protokoll ist mit „Erklärung des Verkäufers“ betitelt. Auch auf Seite 2 des Protokolls ist als Auftraggeber „Verkäufer“ angekreuzt. Als Auftraggeber ausdrücklich namentlich benannt ist die Zeugin D1. Dieselbe hat das Protokoll auch als Auftraggeberin unterschrieben. Die Klägerin taucht hier nirgends auf.
All dies streitet nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (vgl. Palandt/Ellenberger § 133, Rn. 9) dafür, dass die Beklagte im Hinblick auf die Ankaufsuntersuchung einen Werkvertrag mit der Verkäuferin Schwertz vertreten durch die Zeugin D1. bzw. der Zeugin D1. selbst abgeschlossen hat.
(2) Hieran ändert auch die vereinbarte Kostenverteilung nichts.
Das Gericht geht hier von einer reinen internen Kostenregelung zwischen den Kaufvertragsparteien aus. Diese rein interne Regelung hat auf das Vertragsverhältnis zur Beklagten keinerlei Auswirkungen. Denn der gesamte Auftrag – auch die von der Klägerin gewünschte Beröntgung der Hintergliedmaßen – wurde ausschließlich von der Zeugin D1. erteilt. Diese teilte der Beklagten die interne Kostenregelung zwar mit. Das führt allerdings mangels irgendeines ausdrücklichen oder konkludenten Kommunikationsaktes zwischen Klägerin und Beklagter zu keinem unmittelbaren Vertragsschluss zwischen den beiden.
(3) Schließlich folgt auch aus dem von der Klägerin unterzeichneten Neukundenformular der Beklagten nichts anderes.
Insoweit hat die Beklagte im Termin widerspruchsfrei erklärt, dass das Formular nur der Rechnungsstellung diente, da der Beklagten die Klägerin bis dahin völlig unbekannt war. Durch das Formular wollte die Beklagte die für die Rechnung erforderlichen Daten der Klägerin festhalten. Die getrennte Rechnungsstellung war, wie bereits weiter oben dargelegt, Folge der bereits bei Auftragserteilung durch die Zeugin D1. der Beklagten offenbarten Kostenverteilung. Zu diesem Zeitpunkt war der Werkvertrag allerdings bereits geschlossen, sodass durch die alleinige – undatierte – Unterzeichnung des genannten Formulars kein weiterer Vertrag mit der Beklagten geschlossen wurde, zumal das Formular von einer tierärztlichen Behandlung spricht, die vorliegend ohnehin nicht in Streit steht. Es geht nicht um die Behandlung des streitgegenständlichen Pferdes, sondern um dessen Untersuchung im Vorfeld eines Kaufes. Dies sind zwei getrennte Dinge.
Die Klägerin vermag durch die Unterzeichnung des Neukundenformulars der Beklagte mithin nicht den erforderlichen Nachweis für einen Vertragsschluss mit der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts zu belegen.
Dass in erster Linie die Klägerin an einer korrekten Ankaufsuntersuchung interessiert ist, ist für die Frage, wer Vertragspartner geworden ist, unerheblich (OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12, openJur 2013, 29332, Rz. 37).
Mangels Vertragsverhältnisses scheitern damit von vornherein unmittelbare vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus.
2. Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch auch nicht mit der Regelung des § 311 Abs. 3 BGB begründen. Denn die Haftung des Gutachters für ein von diesem erstelltes unrichtiges Gutachten folgt nicht aus der genannten Vorschrift, sondern basiert weiterhin allenfalls auf den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (Palandt/Grüneberg § 311, Rn. 60).
3. Mangels Schutzbedürftigkeit der Klägerin steht dieser gegen die Beklagte auch nach §§ 631, 633, 634, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kein Schadensersatzanspruch zu.
Der im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von der Rechtsprechung entwickelte Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (BGH 56, 273, NJW 2014, 2345) besagt, dass der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung aufgrund des Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse zwar nur dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner geltend machen kann (Palandt/Grüneberg, § 328, Rn. 13). Hierfür müssen nach von der ganz herrschenden Meinung in der Literatur und im Grundsatz geteilten Auffassung der Rechtsprechung vier Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein, um eine bestimmte Person in den Schutzbereich des von anderen geschlossenen Vertrages einbeziehen zu können (BeckOGK/Mäsch BGB § 328 Rn. 166). Dies sind Leistungsnähe und Gläubigernähe des Dritten, Erkennbarkeit des geschützten Dritten für den Schuldner sowie die Schutzbedürftigkeit des Dritten (vgl. beispielhaft BGH Urt. v. 17.11.2016 – III ZR 139/14).
a) Leistungsnähe bedeutet, dass der Dritte nach Sinn und Zweck des Vertrages, also bestimmungsgemäß derart mit der vertraglichen Leistung in Berührung kommen muss, dass er den gleichen Gefahren ausgesetzt ist wie der Gläubiger dieser Leistung und deshalb nach Treu und Glauben ebenso wie dieser zu schützen ist (BGH 49, 354, NJW 2008, 2245; BeckOGK/Mäsch BGB § 328 Rn. 167).
Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Klägerin kommt als Käuferin des streitgegenständlichen Pferdes mit der vertraglichen Leistungsverpflichtung der Beklagten als ankaufsuntersuchende Tierärztin genauso in Berührung wie die Verkäuferin desselben. Die Beklagte steht in gewisser Weise zwischen den Kaufvertragsparteien und tangiert mit ihrer Leistung folglich beide gleichermaßen. Da insbesondere die Klägerin, als Käuferin des untersuchten Pferdes, an einer korrekten Ankaufsuntersuchung ein erhebliches Interesse hat, zeigt eindeutig, dass die erforderliche Leistungsnähe derselben gegeben ist (so auch OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12, openJur 2013, 29332, Rz. 46).
b) Weiterhin ist erforderlich, dass der vertragliche Gläubiger der verletzten Pflicht ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hat. Hierin liegt die oben genannte sogenannte Gläubigernähe bzw. das Einbeziehungsinteresse (BeckOGK/Mäsch BGB § 328 Rn. 171; Palandt/Grüneberg § 328, Rn. 17a). Nach der früher allein maßgeblichen „Wohl-und-Wehe-Formel“ (vgl. BGH NJW 2001, 3115 3116) ist dieses Interesse jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Vertragspartner aufgrund einer Nähebeziehung für das Wohlergehen des Dritten zumindest (mit-) verantwortlich ist, weil in dieser Situation eine Schädigung des Dritten ihn selbst zum Handeln verpflichtet (BeckOGK/Mäsch BGB § 328 Rn. 172). Hieran dürfte es vorliegend fehlen, weil keine derartige Nähebeziehung zwischen den Kaufvertragsparteien besteht.
Die Gläubigernähe ist aber nach mittlerweile herrschenden Auffassung auch dann anzunehmen, wenn der Gläubiger an der Einbeziehung des Dritten ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahingehend ausgelegt werden kann (Palandt/Grüneberg § 328, Rn. 17a). Insoweit hat sich die Rechtsprechung von der als zu eng empfundenen „Wohl-und-Wehe-Formel“ etwas gelöst und die Voraussetzungen der Gläubigernähe herabgesetzt.
Vor diesem Hintergrund liegt hier auch die Gläubigernähe vor. Gerade bei der Beauftragung von Sachverständigen – wie der hiesigen Beklagten – ist grundsätzlich von der Gläubigernähe auszugehen (vgl. Palandt/Grüneberg § 328, Rn. 17a; a.A. OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12, openJur 2013, 29332, Rz. 46).
c) Daneben ist auch die Erkennbarkeit zu bejahen.
Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung muss für den Schutzpflichtigen – mithin also dem Schuldner – die Einbeziehung des Dritten in sein vertragliches Haftungsrisiko erkennbar sein (BGH NGZ 2011, 1384). Dies dient im Wesentlichen der Eingrenzung der Gefahr eines zu weiten Haftungsrisikos.
Vorliegend war für die Beklagte erkennbar, dass die Klägerin mit ihrer Ankaufsuntersuchung in Berührung kommen wird. Denn es ist völlig einleuchtend, dass eine solche Untersuchung zur Grundlage der Kaufentscheidung gemacht werden wird. Folglich war der Beklagten ersichtlich, dass sie nicht allein im Interesse der Verkäuferin sondern auch im Interesse der Klägerin als Käuferin des streitgegenständlichen Pferdes tätig wird (OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12, openJur 2013, 29332, Rz. 46).
d) Es fehlt vorliegend allerdings an der Schutzbedürftigkeit der Klägerin.
aa) Der Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter beruht wie bereits eingangs erläutert auf ergänzender Vertragsauslegung in Folge richterlicher Rechtsfortbildung. Hintergrund ist die Überwindung von als untragbar angesehenen Schutzlücken des Deliktsrechts (MüKoBGB/Gottwald § 328 Rn. 164). Daraus folgt, dass das Institut dort nicht greift, wo eine solche Schutzlücke nicht besteht. Kann also der Dritte mit Erfolg eigene vertragliche Ansprüche geltend machen oder solche aus einer sonstigen Sonderverbindung, die vertraglichen Grundsätzen folgen, die seinen Schaden ausgleichen, herleiten, wird seine Rechtslage nicht durch Hinzuziehung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter weiter verbessert (Jauernig/Stadler BGB § 328 Rn. 27). Unerheblich ist dabei, gegen wen diese eigenen vertraglichen Ansprüche bestehen, und auch, ob sie werthaltig und realisierbar sind. Letzteres ergibt sich aus der Tatsache, dass der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter konzeptionelle Defizite des Deliktsrechts überwinden und nicht etwa das Insolvenzrisiko mindern oder überwälzen soll (vgl. zu allem BeckOGK/Mäsch BGB § 328 Rn. 177; Palandt/Grüneberg § 328, Rn. 18).
bb) Letzteres scheint aber die Klägerin mit der hiesigen Klage zu versuchen.
Außerdem stehen dieser grundsätzlich eigene vertragliche Ansprüche auf Basis des kaufvertraglichen Mängelgewährleistungsrechts des § 437 BGB gegen ihre Vertragspartnerin, der Verkäuferin des streitgegenständlichen Pferdes, zu. Dass diese nunmehr unter Umständen aufgrund § 8 des Pferdekaufvertrags vom 20.11.2016 verjährt sein könnten, steht der fehlenden Schutzbedürftigkeit der Klägerin nicht entgegen. Denn auf die Realisierbarkeit der gleichwertigen Ansprüche kommt es wie dargelegt gerade nicht an. Folglich bedarf es hier keiner inzidenten Prüfung der Verjährungsfrage. Überdies hat die Klägerin nach eigenem Vortrag bereits in unverjährter Zeit die behauptete fehlerhafte Untersuchung erkannt, gleichwohl jedoch die Verjährungsfrist ihrer Ansprüche gegen die Verkäuferin sehenden Auges verstreichen lassen. Auch dies führt zum Entfall der Schutzbedürftigkeit (OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12, openJur 2013, 29332, Rz. 52).
Dieses Ergebnis wird zusätzlich dadurch gestützt, dass die Verkäuferin aufgrund der kaufvertraglichen Gleichsetzung der vertraglich geschuldeten gesundheitlichen Beschaffenheit des Tieres mit den insoweit von der Beklagten getroffenen Feststellungen der Klägerin (vgl. § 3 Nr. 2 a) des Pferdekaufvertrags vom 20.11.2016) im Ergebnis für die Richtigkeit des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens einstehen muss, sodass kein Bedürfnis besteht, der Klägerin über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte einzuräumen, die nicht ihr Vertragspartner, sondern derjenige der Verkäuferin ist (überzeugend bereits OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12, openJur 2013, 29332, Rz. 51).
Der diesbezüglich anderslautenden Entscheidung eines anderen Senats des OLG Hamm vom 5.09.2013 – 21 U 143/12 – ist nicht zu folgen. Denn in dem dortigen Fall hat sich der erkennende Senat mit der Frage der Schutzbedürftigkeit überhaupt nicht auseinander gesetzt. Es wurde nicht einmal dargelegt, aus welchen Gründen die Schutzbedürftigkeit zu bejahen wäre. Schon aus diesem Grunde überzeugt die genannte Entscheidung nicht. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Grundsätze, entfällt vorliegend mithin die Schutzbedürftigkeit der Klägerin.
Im hier befürworteten Urteil des OLG Hamm vom 29.05.2013 – 12 U 178/12 – wurde hingegen die Schutzbedürftigkeit eingehend erörtert. Dort wurde dezidiert darauf eingegangen, weshalb es an der Schutzbedürftigkeit der Klägerin fehlt. Der dort entschiedene Fall ist zum hiesigen Sachverhalt ähnlich gelagert. Aufgrund der oben genannten Argumente ist mithin diesem Urteil zu folgen und die Schutzbedürftigkeit der Klägerin zu verneinen.
Diese hätte aus eigenen kaufvertraglichen Ansprüchen gegen die Verkäuferin vorgehen können. Letztere hätte sich hieran anschließend womöglich bei der Beklagten schadlos halten können. Dies wäre der dem BGB konforme Weg über die jeweiligen Vertragsbeziehungen gewesen (vgl. Ähnlichkeit zur bereicherungsrechtlichen Abwicklung übers Eck). Eine Durchbrechung desselben über das Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist nicht angezeigt. Denn Ziel desselben ist es gerade nicht, der Klägerin einen zusätzlichen solventen Schuldner zu generieren. Vielmehr muss sie sich auf ihre ihrer Vertragspartnerin gegenüber bestehenden Ansprüche verweisen lassen. Andernfalls käme es in derartigen Fällen zu nicht tragbaren Erweiterungen vertraglicher Haftungsrisiken.
B)
Auch sonstige Schadensersatzansprüche der Klägerin sind nicht ersichtlich.
Mangels Verletzung eines besonders geschützten Rechtsgutes kommen insbesondere deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Das Vermögen als solches – nur dessen Verletzung könnte die Klägerin hier geltend machen – ist von § 823 Abs. 1 BGB nach ganz herrschender Meinung nicht geschützt (vgl. exemplarisch Palandt/Sprau § 823, Rn. 11).
Da auch eine Schutzgesetzverletzung nicht ersichtlich, greift schließlich auch § 823 Abs. 2 BGB nicht ein.
C)
Da schon aus Rechtsgründen eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach ausscheidet, muss auf die geltend gemachte Schadenshöhe nicht mehr eingegangen werden.
Mangels Begründetheit der Hauptanträge, stehen der Klägerin schließlich auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu. Als Nebenforderung teilen sie das Schicksal der Hauptforderung (vgl. exemplarisch Urteil des LG Köln vom 26.03.2015 – 30 O 156/14, openJur 2015, 20454).
IV.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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