Aktenzeichen 3 C 1311/15
BGB § 535
Leitsatz
1. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Saldoklage, wenn der Vermieter unter Vorlage eines Mieterkontos und sodann unter entsprechender Erläuterung in weiteren Schriftsätzen schlüssig vorträgt, welche Mieten geschuldet waren sowie welche Zahlungen des Mieters entsprechend der Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB auf die jeweiligen Rückstände verrechnet wurden. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein beachtliches Bestreiten des Bestehens einer Betriebskostennachforderung setzt eine konkreter Darlegung voraus, welche in der Betriebskostenabrechnung zugrunde gelegten Positionen bestritten werden soll. Ein pauschales Bestreiten ist hier nicht hinreichend. (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Versendung eines Mahnschreibens ist ein Kostenansatz von 2,50 € angemessen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.559,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 2.8.2015 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin 20%, die Beklagte 80%.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf 1.875,37 €.
Gründe
A
I.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß § 23 Nr. 2 a GVG sachlich und gemäß § 29 a örtlich ausschließlich zuständig.
Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt, § 253 ZPO.
Insbesondere handelt es sich nicht um eine unzulässige Saldoklage.
Die Klägerin trägt unter Vorlage eines Mieterkontos und sodann entsprechender Erläuterung in den Schriftsätzen, insbesondere dem Schriftsatz vom 18.2.2016, schlüssig vor, dass in den Monaten Januar 2013 bis Juli 2015 jeweils eine Miete in Höhe von 595,86 € geschuldet war, was zwischen den Parteien zwischenzeitlich unstreitig wurde. Des Weiteren legt sie auch dar, wie die von der Beklagtenseite nicht weiter in Abrede gestellten Zahlungen der Beklagten auf die jeweiligen Rückstände verrechnet wurden, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die Aufstellung konkludent den Vortrag enthält, die jeweiligen Zahlungen seien entsprechend der Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB verrechnet worden.
II.
Die Klage ist weitgehend begründet.
1.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine Miete in Höhe von 595,86 € einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen geschuldet war.
2.
Ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig sind die klägerseits vorgetragenen Zahlungen der Beklagten auf die geschuldeten Mieten.
3.
Bis zuletzt unstreitig waren mithin sämtliche in der Auflistung der Klägerin im Schriftsatz vom 18.2.2016 enthaltenen Zahlungen und Forderungen mit Ausnahme der Forderungen hinsichtlich der vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten sowie die Frage eines Bestehens eines weiteren Auszahlungsanspruches der Beklagten zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Januar-Miete 2013 in Höhe von (460,29 € – 55,69 € =) 404,60 €.
4.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.6.2016 erstmalig das Bestehen von Forderungen aus der ursprünglichen Forderungsaufstellung und den Ausführungen im Schriftsatz vom 18.2.2016 bestreitet, kann dieser Vortrag zum einen als verspätet angesehen werden, da mit Verfügung vom 24.2.2016 der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen auf das Vorbringen der Klägerseite im Schriftsatz vom 18.2.2016 gesetzt wurde, der entsprechende Vortrag des Bestreitens allerdings mit Schriftsatz vom 27.6.2016, mithin 3 Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.6.2016 erfolgte.
Letztlich ist aber das Bestreiten der Beklagten insofern unbeachtlich, als hier Forderungen aus Betriebskostenabrechnung vom 19.11.2013, 21.12.2011 und 12.11.2014 bestritten werden.
a) Das Bestreiten des Bestehens einer Forderung der Klägerin in Höhe von 4,77 € zum 12.11.2014 ist unbeachtlich, da unsubstantiiert. Denn die Klägerin begründet ihre Forderung in Höhe von 4,77 € mit einer Nebenkostenabrechnung gemäß Schreiben vom 19.1.2014, Anlage K2 (Bl. 14 d. A.). Ein beachtliches Bestreiten des Bestehens der Forderung würde vorliegen bei konkreter Darlegung, welche in der dort in der Betriebskostenabrechnung zugrunde gelegten Positionen bestritten werden soll. Ein pauschales Bestreiten ist hier nicht hinreichend.
b) Die Beklagte lässt im Schriftsatz vom 27.6.2016 weiter ausführen, dass bestritten werde, dass am 19.11.2013 eine Forderung der Klägerin aus Betriebskostenabrechnung in Höhe von 250,58 € bestand. Ein derartiger klägerischer Vortrag, das Bestehen einer Forderung in Höhe von 250,58 € am 19.11.2013, ist dem Klägervortrag jedoch nicht zu entnehmen. Aus dem Forderungskonto, Anlage K1 (Bl. 12 d. A.) ergibt sich unter dem 19.11.2013 eine Gutschrift in Höhe von 177,11 €, im Vortrag, 2. Absatz Bl. 27 d. A., wird dies auch schriftsätzlich ausgeführt. Eine Forderung, die beklagtenseits bestritten wird, wird klägerseits nicht geltend gemacht.
c) Ein Bestreiten einer Forderung vom 21.12.2011 aus einer Betriebskostenabrechnung betrifft nicht den Klagegegenstand, in dem Forderungen für die Zeit ab Januar 2013 geltend gemacht werden.
5.
Der Beklagten ist insofern beizutreten, als dass entsprechend dem Forderungskonto, Anlage K1, unter dem 17.2.2014 eine Auszahlung in Höhe von 123,15 € unter der Position ‘Forderung’, anstelle unter der Position ‘Gutschrift’ verbucht wurde. Auch der schriftsätzliche Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 18.2.2016 legt auf Seite 2, unten eine Auszahlung über 123,15 € vom 17.2.2014 zugrunde, führt jedoch aus, dass sich dadurch ein Zahlungsrückstand erhöhe. Mithin ist von einer offensichtlichen Unrichtigkeit auszugehen, so dass der als Forderung gebuchte Betrag von 123,15 € als Gutschrift zu berücksichtigen ist, der Betrag von 2 x 123,15 € mithin ein Gesamtbetrag von 246,30 € der berechtigten Forderung in Abzug zu bringen ist.
6.
Die zwischen den Parteien unstreitig bestehende Gutschrift aus Nebenkostenabrechnung in Höhe von 460,29 € war der geltend gemachten Forderung in der nicht von der Klägerin berücksichtigten Höhe von 404,60 € in Abzug zu bringen.
Sofern die Klägerin vorträgt, die Gutschrift sei bis auf einen Betrag von 55,69 € entsprechend verrechnet worden mit älteren Mietforderungen und hierzu im Schriftsatz vom 15.6.2016 ausführt, werden die Ausführungen in diesem Schriftsatz seitens der Beklagten im Schriftsatz vom 27.6.2016 bestritten, insbesondere u. a. das Bestehen einer Forderung der Klägerin aus Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 in Höhe von 907,06 €. Da die Klägerin keinen Beweis für das Bestehen dieser Forderung erbringt, bleibt sie insofern beweisfällig, so dass nicht von einer wirksamen Verrechnung, bzw. Aufrechnung ausgegangen werden kann, aufgrund derer sich das unstreitige Guthaben aus Nebenkostenabrechnung in Höhe von 460,29 € auf 55,69 € reduzierte. Der Differenzbetrag in Höhe von 404,60 € ist der Klageforderung in Abzug zu bringen.
7.
Sofern die Beklagtenseite des Weiteren die Position Mahngebühren bestreitet, so führt die Klägerin in der Klageschrift (Bl. 10 d. A.) hierzu aus, dass zwei Mahnschreiben aufgrund bestehender Verzugslage an die Beklagte übersandt worden seien. Dies wurde nicht bestritten. Für die Versendung eines Mahnschreibens erachtet das Gericht einen Kostenansatz von jeweils 2,50 € als angemessen, § 287 ZPO.
8.
Auch die vorgerichtlich geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € kann die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges geltend machen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 282 BGB. Unstreitig befand sich die Beklagte in Verzug. Zu ersetzen sind als Verzugsschaden dabei grundsätzlich auch die Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes entstehen, da dessen Beauftragung dem adäquaten Kausalverlauf entspricht und in der Regel auch nicht gegen § 254 BGB verstößt. Dies gilt beispielsweise auch, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst vertritt. Eine Ersatzpflicht besteht für alle zur Rechtsdurchsetzung sachdienlichen Maßnahmen, es sei denn, der Schuldner war erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig, so dass die Beauftragung gegen § 254 BGB verstoßen könnte (vgl. Palandt, § 286, Nr. 45, mit weiteren Nachweisen).
Vortrag, dass eine erkennbare Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit vorlag, liegt nicht vor, so dass von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit auszugehen ist. Der Zinsanspruch ergibt sich zumindest aus § 291 ZPO.
9.
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sind mithin der geltend gemachten Klageforderung die Beträge von 246,30 € (unter 5.) und 404,60 € (unter 6.) in Abzug zu bringen, so dass der Klägerin ein Anspruch im tenoriertem Umfang zuzusprechen war.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei sich das Obsiegen und Unterliegen aus einem Streitwert von 1875,37 € ergibt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.