Aktenzeichen 16 HK O 8575/15
Leitsatz
1. Bei einem langjährigen Frachtvertrag ist Ziff. 19 ADSp (2003) wirksam vereinbart, wenn sich Forderungen auf Frachtraten und der Schadensersatzanspruch aus einem über Jahre geführten Palettenkonto gegenüberstehen, da es sich dabei nicht um synallagmatische Zahlungspflichten handelt, bei denen an eine Unwirksamkeit gem. § 307 Abs. 1 BGB zu denken wäre. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die für den bestrittenen Saldo eines Palettenkontos beweisbelastete Partei kann den Nachweis durch die Vorlage der den einzelnen Tauschvorgängen zugrundeliegenden Belege (zB Vorlage von Kopien der von der Gegenseite ausgestellten Packmittelscheine, Einreichung von Frachtunterlagen) führen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 62.107,72 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 44.702,32 seit 26.03.2015, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 15.088,70 seit 11.11.2015 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.316,70 seit 10.04.2916 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.239,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei 04.06.2015 zu zahlen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 119.840,82 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Über die hilfsweise erhobene Widerklage war wegen Bedingungseintritts zu entscheiden; die Widerklage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der kurz vor dem Verkündungstermin eingegangene, nicht nachgelassene Beklagtenschriftsatz vom 28.07.2017 führt nicht dazu, dass erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten wäre, da neuer, zuzulassender Sachvortrag nicht enthalten ist.
I. Der Klägerin steht aus der Durchführung der den Rechnungen K 1 bis K 25 zugrundeliegenden Transportaufträge das vertraglich geschuldete Entgelt in Höhe von € 44.702,32 zu.
1. Die einzelnen Forderungen sind weder dem Grunde noch der Höhe nach streitig.
2. Keine der einzelnen Forderung ist durch Aufrechnung der Beklagten erloschen, § 389 BGB. Die Beklagte war an einer Aufrechnung durch das Aufrechnungsverbot aus Ziff. 19 ADSp (2003) gehindert.
a) Die ADSp finden – wenn nicht bereits aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung, vgl. Anlagen K 1 bis K 25 und Anlage B 1 bis B 5 – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssitte Anwendung.
b) Ziff. 19 ADSp (2003) ist vorliegend wirksam und anwendbar, da es sich bei den Forderungen auf Frachtraten einerseits und andererseits dem Schadensersatzanspruch aus einem über Jahre geführten Palettenkonto nicht um synallagmatische Zahlungspflichten handelt, bei denen an eine Unwirksamkeit gem. § 307 Abs. 1 BGB zu denken wäre. Dem behaupteten Schadensersatzanspruch der Beklagten steht ein Einwand i.S.v. Ziff. 19 ADSp (2003) entgegen; über ihn kann nicht ohne zusätzliche Prüfung des Streitstoffes der Zahlungsklage entschieden werden.
c) Schließlich ist die Klägerin nicht gem. Ziff. 29.3 ADSp (2003) gehindert, sich auf das Aufrechnungsverbot zu berufen. Sie hat nachgewiesen, dass sie bei Beauftragung und Durchführung der Transporte im Jahr 2015 über einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz verfügte. Der Zeuge … hat uneidlich bestätigt, dass die Klägerin sich mit einer Versicherung, die auch die Vorgaben der allgemeinen Transportbedingungen abdeckt, eingedeckt hat. Versicherer sei die … gewesen. Die Police sei von ihm als Vertreter der … ausgestellt worden. Seitens der … die von der … bevollmächtigt gewesen sei, sei die Versicherung bestätigt worden. In der Zwischenzeit seien auch mehrere Versicherungsfälle durch die … abgewickelt worden.
Es bestehen keine Gründe, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge ist glaubwürdig, hat kein erkennbares Interesse am Ausgang des Verfahrens und keine nähere Beziehung zu den Parteien. Seine Angaben waren nachvollziehbar und werden durch die Vorlage von Unterlagen bestätigt, insb. die Frachtführer … und die Beteiligungsliste (Anlagen 1 und 2 zum Protokoll vom 20.06.2017). Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die … die … zum Abschluss des Versicherungsvertrages bevollmächtigt haben sollte. Letzte Bedenken werden dadurch ausgeräumt, dass der Zeuge glaubhaft erklärte, dass Transportschäden tatsächlich von der … reguliert wurden.
Damit stellt sich die Aufrechnung der Beklagten aus der Klageerwiderung gegen die (unstreitigen) Klageansprüche als unwirksam dar.
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 2 (a.F.), der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ist ebenfalls aufgrund Verzuges begründet.
II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 17.405,40 zu, da die Beklagte den Saldo des von den Parteien geführten Palettenkontos nicht ausgeglichen hat, § 280 Abs. 1 BGB.
1. Die Parteien führten im Rahmen der langjährigen Geschäftsbeziehung vereinbarungsgemäß ein Palettenkonto, in dem diejenigen Palettenbewegungen hinsichtlich Europaletten und H1-Paletten einzustellen waren, die zwischen der Klägerin und der Niederlassung der Beklagten in … stattfanden.
2. Dieses Palettenkonto wies zum 31.03.2015 zugunsten der Klägerin ein Defizit von 1.016 Europaletten auf:
a) Zur Saldodarstellung durch die Klägerin:
Beginnend mit dem Stichtag 01.01.2012 nimmt die Klägerin einen Saldo zu ihren Lasten von 3.107 Europaletten an. Sodann hat die Klägerin für jeden einzelnen Monat die Bewegungen auf dem Palettenkonto dargestellt mittels Auflistung der einzelnen Tauschvorgänge. Diesbezüglich wird auf die Aufstellungen der jeweiligen Monate von Januar 2012 bis März 2015 (vgl. Anlagenordner mit monatlichen Anlagen K 28 bis K 182) Bezug genommen. Der Schlusssaldo beträgt nach dem Vortrag der Klägerin 1.016 Europaletten.
Der klägerische Vortrag ist substantiiert. Die schriftsätzliche Bezugnahme auf die (nur) als Anlagen eingereichten monatlichen Aufstellungen wird – worauf mit Verfügung vom 09.05.2016 ausdrücklich hingewiesen wurde – zugelassen, da die Ausformulierung in einem Anwaltsschriftsatz eine verzichtbare Förmelei darstellen würde.
b) Nachweis:
Die Klägerin ist für den ihr günstigen, von der Beklagten bestrittenen Saldo des Palettenkontos in vollem Umfang beweisbelastet. Den Beweis hat sie zur sicheren Überzeugung des Gerichts geführt durch die Vorlage der den einzelnen Tauschvorgängen zugrundeliegenden Belege.
Die Klägerin hat jeden einzelnen Vorgang belegt, überwiegend mittels Vorlage einer Kopie des zu diesem Zweck von der Beklagten ausgestellten, nummerierten Packmittelscheins. Teilweise wurden der Nachweis auch durch Einreichung von Frachtunterlagen o.ä. geführt.
Das Gericht hat nach der informatorischen Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin keinen Zweifel daran, dass in die Aufstellung der Klägerin und den dargestellten Saldo nur Vorgänge eingeflossen sind, die die Zweigniederlassung der Beklagten in … betreffen. Die Beklagte hat keinen einzigen Vorfall benannt, bei dem zu Unrecht ein Tausch in das hier zu beurteilende Palettenkonto eingestellt worden wäre oder bei dem zu Unrecht ein Tausch nicht in das hier zu beurteilende Palettenkonto aufgenommen worden wäre.
Sofern die Vertreterin der Beklagten im Rahmen der mündlichen Erörterung angab, bei einem Vollguttransport hätten die Paletten nicht gebucht werden dürfen, außer es sei ein Palettenschein des Kunden mit dabei gewesen, bzw. es seien nicht alle Vorgänge zu verbuchen gewesen (so für geringfügige Differenzen wie im Fall der Lieferung Nr. 687 … vom Dezember 2014), würde dies der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Tauschsaldos widersprechen und auf eine willkürliche Berechnung hinauslaufen. Demgegenüber gab der Geschäftsführer der Klägerin an, es sei so gehandhabt worden, dass jeder einzelne Ausgang – egal in welchem Lager – erfasst worden sei. Plausible Gründe dafür, einzelne Tauschvorgänge aus der Abrechnung herauszunehmen oder deren Berücksichtigung von der Vorlage von Kundenbelegen abhängig zu machen, sind nicht erkennbar.
Sofern die Beklagte im Termin pauschal die Verfälschung von Belegen behauptet hat, wurde ihr Gelegenheit gegeben, diesen Vortrag zu konkretisieren. Diese Konkretisierung erfolgte (nur) für einen Beleg, den vom 21.06.2013 (vgl. Anlage 3 zum Protokoll vom 20.06.2017). Der Geschäftsführer der Klägerin erläuterte hierzu, er selbst habe den Beleg handschriftlich abgeändert. Wenn er bei der Abrechnung Fehler bemerkt habe, habe er telefonisch Kontakt zu Beklagten aufgenommen und in Absprache mit den dortigen Mitarbeitern die entsprechende Ergänzung vorgenommen. Des Weiteren schilderte der Geschäftsführer nachvollziehbar, warum im konkreten Fall in der Sache zutreffend 15 Paletten mehr von der Klägerin zurückgegeben worden seien, nämlich aufgrund der (verbuchten und belegten) Übernahme von 15 Europaletten durch die Klägerin bei der Firma … (vgl. Vorangehender Beleg ebenfalls vom 21.06.2013). An der Richtigkeit dieser Darstellung bestehen keine Zweifel, solche wurden und werden auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Da die Klägerin die zuvor übernommenen 15 Paletten zurückgegeben hat, sind diese im hiesigen Verfahren zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob die handschriftliche Ergänzung tatsächlich in Absprache mit der Niederlassung in … erfolgte, wie die Beklagte erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.07.2017 bestritten hat – kommt es nicht (mehr) an.
Vor diesem Hintergrund reichen die von der Klägerin vorgelegten Belege für die Überzeugungsbildung des Gerichts aus. Die Klägerin hat zur vollen Überzeugung des Gerichts belegt, dass die von ihr behaupteten Bewegungen auf dem Palettenkonto mit dem Ergebnis stattgefunden haben, dass zum 31.03.2015 ein Saldo von 1.016 Europaletten zu verzeichnen war.
c) Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte eine eigene Berechnung des anzunehmenden Saldos vornimmt und zu einem gänzlich anderen Ergebnis kommt (vgl. dazu auch nochmals unten im Rahmen der Widerklage). Der Vortrag der Beklagten ist nicht geeignet, den beleggestützten Nachweis der Klägerin zu erschüttern.
Die Beklagte trägt den aus ihrer Sicht zutreffenden Palettensaldo dahingehend vor, dass sie einen Anfangsstand (01.01.2012) zu ihren Gunsten von 3.065 Europaletten annimmt. Dieser Anfangsstand liegt geringer und damit für die Beklagte ungünstiger als der von der Klägerin zugrunde gelegte (3.107 zugunsten der Beklagten). Durch die Berücksichtigung des höheren Anfangsbestandes wird die Beklagte daher begünstigt und nicht belastet.
Für den anschließenden Zeitraum 01.01.2012 bis 30.11.2014 übernimmt die Beklagte aus dem Schreiben der Klägerin vom 29.12.2014 die dort angeführten übergebenen Paletten, errechnet mit 120.055 Stück, bestreitet die von der Klägerin als von ihr gelieferten, angeführten Europaletten und behauptet stattdessen – ohne Übergabe von Belegen und nähere Darstellung – die Lieferung von (lediglich) 108.050 Europaletten im vorgenannten Zeitraum, so dass sie hier zu einem zu ihren Gunsten bestehenden Saldo von 13.696 Europaletten gelangt.
Konkreter Sachvortrag zu Tauschvorgängen im Zeitraum 01.01.2012 bis 30.11.2014 wird von der Beklagten nicht angebracht, eine Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vortrag und den von der Klägerin vorgelegten Belegen findet nicht statt. Die pauschale eigene Berechnung der Beklagten vermag daher die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zu beeinflussen.
Sodann behauptet die Beklagte für die Folgezeit vom 01.12.2014 bis 31.03.2015 (vgl. Schriftsatz vom 25.05.2016, Bl. 798 ff d.A.):
für Dezember 2014 Europaletten: Übernahme durch die Klägerin: 1.980; Übernahme durch die Beklagte: 1.844; Saldo: 137;
für Januar 2015 Europaletten: Übernahme durch die Klägerin: 2.112; Übernahme durch die Beklagte: 1.109; Saldo: 203;
für Februar 2015 Europaletten: Übernahme durch die Klägerin: 2.585; Übernahme durch die Beklagte: 2.161; Saldo: 424
für März 2015 Europaletten: Übernahme durch die Klägerin: 2.224; Übernahme durch die Beklagte: 1.557; Saldo: 967.
Der Beklagten wurde im Termin Gelegenheit gegeben, die behaupteten Tauschzahlen für den Zeitraum Dezember 2014 bis März 2015 zu konkretisieren und nachvollziehbar zu erläutern (vgl. Protokoll vom 20.06.2017, Seite 6). Die Beklagte war hierzu – auch unter Zurverfügungstellung der von ihr selbst vorgelegten Anlagen B 6 bis B 9 – nicht in der Lage. Die Vertreterin der Beklagte erklärte vielmehr, nachzuvollziehen seien die behaupteten Zahlen von ihr nur anhand des Buchungskontos, dieses befinde sich jedoch nicht bei den Unterlagen und sie habe es auch nicht mit dabei. Damit liegt seitens der Beklagten auch für die letzten Monate der Geschäftsbeziehung kein substantiierter Vortrag zu den berücksichtigungsfähigen Palettentauschvorgängen vor, der dem klägerischen Vortrag nachvollziehbar entgegenstehen würde.
3. Das Palettenkonto wies darüber hinaus zum 31.03.2015 zugunsten der Klägerin ein Defizit von 297 H1-Paletten auf.
a) Darstellung der Klägerin:
Beginnend mit dem Stichtag 01.01.2012 nimmt die Klägerin einen Saldo zu ihren Gunsten von 191 H1-Paletten an. Sodann hat sie für jeden einzelnen Monat die Bewegungen auf dem Palettenkonto auch in Hinblick auf die H1-Paletten unter Übergabe von jeweiligen Belegen dargestellt und endet mit einem Defizit von 297 H1-Paletten.
b) Nachweis:
Streitig ist zwischen den Parteien lediglich die Entwicklung des Saldos ab dem 01.01.2012. Insofern hat die Beklagte im Schriftsatz vom 25.05.2016 die einzelnen Saldostände umfassend bestritten. Nicht bestritten wurde der Anfangssaldo, so dass dieser Vortrag als zugestanden gilt.
Der Nachweis des Defizits ist geführt durch die vorgelegten Belege. Insofern wird auf obigen Ausführung für die Europaletten Bezug genommen.
c) Auch hinsichtlich der H1-Paletten führen die Ausführungen der Beklagten nicht zu einer anderen Überzeugungsbildung.
Die Beklagte leitet (Schriftsatz vom 20.01.2016, Bl. 63 d.A.) aus dem Schreiben der Klägerin vom 29.12.2014 ab, dass von der Klägerin zum Stichtag 30.11.2014 ingesamt 2.380 H1-Paletten übernommen worden seien. Sie bestreitet, „dass angeblich 2.639 H1 Paletten zum 30.04.2014 zurückgegeben worden sein sollen“ und behauptet stattdessen die Rückführung von lediglich 952 Paletten; mithin errechnet die Beklagte einen Saldo zu ihren Gunsten von 1.428 H1-Paletten für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.03.2015. Dabei trägt sie für die letzten Monate der Geschäftsbeziehung lediglich eigene Übernahmen vor, nämlich für Dezember 2014 5 H1-Paletten, für Januar 2015 64 H1-Paletten, für Februar 2015 11 H1-Paletten und für März 36 2015 H1-Paletten (vgl. insofern Schriftsatz vom 25.05.2016, Bl. 798 ff d.A.).
Der Vortrag der Beklagten zum Tausch von H1-Paletten ist unsubstantiiert. Auf die von der Klägerin vorgelegten Belege geht die Beklagte nicht ein. Er vermag den von der Klägerin mittels Belegen geführten Nachweis nicht zu erschüttern.
4. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin für das Defizit des Palettenkontos bemisst sich – die Parteien gehen hier von den gleichen Ersatzbeträgen aus – für jede Europalette auf € 6,90 und jede H1-Palette auf € 35,-. Damit ergibt sich eine Schadenshöhe von € 7.010,40 für Euro-Paletten und € 10.395,- für H1-Paletten, insgsamt € 17.405,40.
III. Zur Widerklage
1. Die innerprozessuale Bedingung, von der die Widerklage abhängig gemacht wurde, ist eingetreten, da die von der Beklagten erklärte Aufrechnung an dem Aufrechnungsverbot aus Ziff. 19 ADSp gescheitert ist.
2. Die zulässige Widerklage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch für die Nichterfüllung des von den Parteien geführten Palettenkontos trotz Hinweises nicht substantiiert dargestellt.
Die Beklagte und Widerklägerin ist im Rahmen der Widerklage in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet für sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs. Sie erhebt den Zahlungsanspruch aus einer Vielzahl von einzelnen Vorgängen (Entwicklung des Saldos eines Palettentausches). Sind – wie hier – die tatsächlichen Umstände des Saldos dahingehend streitig, ob bestimmte Vorgänge überhaupt stattgefunden haben und welche Vorgänge in die Gesamtabrechnung einzubeziehen sind, reicht es für einen substantiierten Vortrag nicht aus, lediglich irgendwelche Zwischenmitteilungen als Berechnungsgrundlage zu verwenden und hieraus Differenzen abzuleiten bzw. Saldostände mitzuteilen. Erforderlich ist vielmehr – wie es die Klägerin mit Vorlage der monatlichen Aufstellungen unternommen hat – die einzelnen tatsächlichen Ereignisse (Tauschvorgänge) zeitlich und inhaltlich individualisiert darzustellen.
Hieran fehlt es im Vortrag der Widerklage.
Für den Zeitraum 01.01.2012 bis 30.11.2014 liegt überhaupt keine Darstellung zur monatlichen Entwicklung des Palettenkontos vor, erst recht keine Darstellung der einzelnen Tauschvorgänge.
Für den Zeitraum von Dezember 2014 bis März 2015 hat die Widerklage mit ihrem Schriftsatz vom 20.01.2016 den Versuch unternommen, schriftsätzlichen Vortrag dadurch zu ersetzen, dass in den anwaltlichen Schriftsatz ab Seite 8 bis Seite 681 – ungeordnet und weitgehend kaum entzifferbar Transportbelege/Transportaufträge/Buchungsausdrucke/Packmittelscheine u.a. eingescannt wurden. Solches ersetzt jedoch nicht erforderlichen konkreten Parteivortrag und ist nicht als substantiierter Sachvortrag zu verwerten. Die Darstellung des Sachverhaltes wurde auch nach dem weiteren Hinweis in der Verfügung vom 09.05.2016 nicht nachgeholt. Vielmehr verblieb der Vortrag der Widerklage bei pauschalen Summendarstellungen ohne jeglichen konkreten Einzelfallbezug.
Die Mängel der Sachverhaltsdarstellung konnten in der mündlichen Erörterung nicht beseitigt werden. Die Vertreterin der Beklagten scheiterte bereits nach kurzer Zeit daran, den schriftsätzlich für Dezember 2014 behaupteten Saldo aus den vorgelegten Belegen nachzuvollziehen. Auch für die Folgemonate sah sie sich nicht zu einer Erläuterung in der Lage.
Damit bleiben die von der Widerklage in den Raum gestellten Zahlen ohne Bezug zu realen Sachverhalten. Sie sind einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Die eingereichten Belege (Aktenkonvolute B 6 bis B 9) sind mangels Zuordnung zu einem konkreten Tauschvorgang nicht verwertbar; die Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises scheidet aus, da nur konkreter streitiger Sachverhalt dem Zeugenbeweis zugänglich ist.
Vor diesem Hintergrund konnte offenbleiben, wie sich nach dem Willen der Beklagtenpartei der Widerklagebetrag zusammensetzen soll. Die Höhe der Widerklage ergibt sich zwar aus der Summe der Rechnungen Anlagen B 1 bis B 5. Die tatsächlich und rechtliche Begründetheit dieser Rechnungen wird jedoch in keinem Schriftsatz dargestellt, sondern ohne Bezug zu den Rechnungen zuletzt nur noch vorgetragen zum (angeblichen) Defizit des Palettenkontos, das für Europaletten mit 13.696 Stück und für H1-Paletten mit 1.428 Stück beziffert wird und damit weit über der Widerklagesumme liegt. Der Beklagtenvortrag verhält sich nicht dazu, ob und in welcher Form die Beklagte Rechte für den Zeitraum bis 31.12.2011 ableitet, ob hinsichtlich Europaletten Ansprüche aus dem Zeitraum ab 01.12.2014 geltend gemacht werden (bereits für den Zeitraum 01/2012 bis 11/2014 soll das Defizit 13.696 betragen, für die Folgezeit kommt ein behauptetes weiteres Defizit hinzu) und welche Forderungen genau durch die Widerklage abgedeckt sein sollen.
Die Widerklage war daher als unbegründet abzuweisen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Der Wert des Verfahrens ergibt sich aus der Summe von Klage (€ 62.107,22) und Widerklage (€ 57.733,60).