Aktenzeichen VII ZR 164/10
§ 649 S 2 BGB
Leitsatz
1. Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen.
2. Der Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat.
Verfahrensgang
vorgehend LG Düsseldorf, 24. September 2010, Az: 22 S 64/10, Urteilvorgehend AG Düsseldorf, 11. März 2010, Az: 37 C 7814/09
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. September 2010 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. September 2010 im Kostenpunkt und hinsichtlich der Widerklage zu 2 wie folgt abgeändert:
Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen, als das Amtsgericht festgestellt hat, dass der Klägerin aus einem Internet-System-Vertrag vom 12. August 2008, Vertragsnummer …, keine Ansprüche gegen den Beklagten für das dritte und vierte Vertragsjahr zustehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Im Übrigen wird die Anschlussrevision zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin befasst sich gewerblich mit der Erstellung von Internetseiten. Am 12. August 2008 schloss sie mit dem Beklagten einen so genannten “Internet-System-Vertrag E. Premium“. Gegenstand der vertraglichen Leistungsverpflichtung der Klägerin waren unter anderem die Reservierung einer Internet-Domain, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internet-Präsenz und das “Hosten” der Website. Für diese Leistungen hatte der Beklagte eine Anschlussgebühr von 236,81 € sowie, jährlich im Voraus, ein monatliches Entgelt von 154,70 € zu entrichten. Als Vertragslaufzeit waren 48 Monate vereinbart. Nach § 2 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag während der Laufzeit aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kündbar.
2
Die Klägerin hat mit der Klage die Anschlussgebühr und das monatliche Entgelt für die ersten beiden Vertragsjahre nebst Zinsen beansprucht. Darüber hinaus hat sie die Erstattung vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten von 229,30 € nebst Zinsen verlangt. Mit seiner Widerklage hat der Beklagte seinerseits die Erstattung vorgerichtlich durch die Einschaltung eines Anwalts entstandener Rechtsverfolgungskosten von 229,30 € verlangt und auf Feststellung angetragen, dass der Klägerin aus dem in Rede stehenden Vertrag keine Ansprüche für das dritte und vierte Vertragsjahr zustehen. Darüber hinaus hat er festgestellt wissen wollen, dass die Klägerin verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die nicht ordnungsgemäße Vertragsanbahnung/Vertragsdurchführung entstanden sei.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung auch die Widerklage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageanliegen weiter. Der Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er seine Widerklage weiterverfolgt, soweit diese auf Kostenerstattung und die Feststellung gerichtet ist, keinen Ansprüchen der Klägerin für das dritte und vierte Jahr der Vertragslaufzeit ausgesetzt zu sein.