Aktenzeichen 4 U 114/17
ZPO § 522 Abs. 2, § 531 Abs. 2, S. 1 Nrn. 1, 2 u. 3
GKG § 47, § 48
Leitsatz
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 05.05.2017, Aktenzeichen 23 O 500/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bayreuth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 67.913,90 € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 05.05.2017 und auf die Senatsbeschlüsse vom 06.09.2017 und 06.11.2017 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 67.913,90 € und Zinsen zu zahlen, hilfsweise die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 05.05.2017, Aktenzeichen 23 O 500/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf die vorausgegangenen Hinweise des Senats (Beschlüsse vom 06.09.2017 und 06.11.2017) Bezug genommen.
II.
Die Klägerin wendet gegen den zweiten Hinweis des Senats vom 16.11.2017 ein:
Sie habe unter Zeugenbeweisantritt vorgetragen, dass bis 15.12.2014 verhandelt worden sei. Das sei unstreitig, zumindest sei Beweis zu erheben. Der Vortrag sei im Schriftsatz vom 17.10.2017 (richtig wohl 16.10.2017) substantiiert worden. Vorsorglich werde auf Schreiben der A. vom 23.04.2014 und vom 08.08.2014 Bezug genommen (Anlagenkonvolut K 1 zu Bl. 341/346 ff. d.A.). Es habe keine Abnahme gegeben. Hierüber sei Beweis zu erheben. Zum Parallelprozess habe sie nicht vorgetragen müssen. Dem Schriftsatz vom 16.10.2017 ließen sich „Verhandlungen“ ohne Weiteres entnehmen. Die Anforderungen an eine Substantiierung würden bei weitem überschritten.
III.
Die Einwände der Klägerin führen zu keiner anderen Entscheidung.
Der Senat bleibt bei seiner Auffassung in den erteilten Hinweisen vom 06.09.2017 und vom 06.11.2017 und nimmt hierauf Bezug. Ergänzend wird zu den Einwänden ausgeführt:
Der Vortrag der Klägerin zu „Verhandlungen“ ist nach wie vor nicht substantiiert, wie sich aus den Hinweisen im Einzelnen ergibt. Zeugenbeweis kann nur bei konkretem Vortrag erhoben werden. Hieran fehlt es. Die oben (Ziffer II/1) genannten Schreiben der A. werden nun erstmals vorgelegt; dies ist im Berufungsverfahren unzulässig (§ 531 Abs. 2 ZPO). Wegen der Verjährungseinrede der Beklagten (Klageerwiderung vom 13.10.2016) war entsprechender Vortrag in erster Instanz notwendig (siehe im Übrigen auch Ziffer VI des Schriftsatzes der Klägerin vom 24.11.2016, dort S. 17, Bl. 188 d.A.). Ein Fall des § 531 Abs. 2, S. 1, Nrn. 1 – 3 ZPO ist nicht gegeben. Es kann somit dahinstehen, ob die A. überhaupt regulieren durfte (vgl. den Vortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 13.12.2017 auf S. 3 Mitte, Bl. 338 d.A.). Die behaupteten Verhandlungen und die Verjährungshemmung sind nicht unstreitig (Schriftsatz der Beklagten vom 13.12.2017, Bl. 336 ff. d.A.). Zur Abnahme bleibt der Senat bei seiner Argumentation (erster Hinweis II/2, zweiter Hinweis II/2). Zur Verjährungshemmung war (konkreter) Vortrag erforderlich. Der Senat hält seine Ausführungen im zweiten Hinweis unter Ziffer II / 3c aufrecht. Mangels konkretem Sachvortrag war Beweis nicht zu erheben. Der Senat bleibt dabei, dass die Klägerin zu „Verhandlungen“ im Sinne von § 203 BGB nicht substantiiert vorgetragen hat. Dies ist in den Hinweisen ausgeführt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.