Aktenzeichen 27 U 3203/18 Bau
Leitsatz
Die Berufungsklage wegen eines Anspruchs auf Werklohn für Rohbauarbeiten wird zurückgewiesen. Denn nach einstimmiger Ansicht des Senats hat das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
27 U 3203/18 Bau 2019-03-22 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21.08.2018, Aktenzeichen 065 O 3795/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 117.856,47 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt restlichen Werklohn für Rohbauarbeiten.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21.08.2018 und auf die in den Urteilsgründen enthaltenen Einzelheiten zum Parteienvortrag bezüglich der 36 Abrechnungspositionen (Urt. S. 10/45) und Abzugspositionen (Urt. S. 45/47) Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren wird von der Beklagten beantragt,
1.Das Urteil des Landgerichts Augsburg, Az. 065 O 3795/15 vom 21.08.2018 wird aufgehoben.
2.Die Klage wird abgewiesen.
Im Berufungsverfahren wird von der Klägerin beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21.08.2018, Aktenzeichen 065 O 3795/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 22.03.2019 (Bl. 413/422) Bezug genommen.
Die Beklagte äußerte sich zu den Ausführungen im Hinweisbeschluss in der mehrfach verlängerten Stellungnahmefrist nicht.
Weitere Ausführungen des Senats sind damit nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
27 U 3203/18 Bau
Verfügung
1. Beschluss vom 08.07.2019 hinausgeben an:
Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten … zustellen
Prozessbevollmächtigte der Berufungsklägerin … zustellen
2. Schlussbehandlung