Handels- und Gesellschaftsrecht

Zurückweisung der Erinnerung

Aktenzeichen  4 IN 77/14

Datum:
17.7.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 48548
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
Absatz 4 § 130 a

 

Leitsatz

Die Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
Der Wert für die Gerichtskosten wird auf 531.609,39 EUR festgesetzt.

Gründe

In die Wertberechnung wurden richtigerweise die Einnahmen aus der Betriebsfortführung eingerechnet. Insoweit darf auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 08.07.2019 Bezug genommen. Insbesondere ist den Entscheidungen des OLG München, Beschluss vom 25.04.2017, Az. 21 W 2/17, Beschluss vom 08.08.2012, Az. 11 W 832/12 gefolgt worden.
Der Wert setzt sich aus den Einnahmen nach Ende der Eigenverwaltung in Höhe von 119.909,61 EUR, dem Geldkontenbestand bei Insolvenzeröffnung in Höhe von 3.334,39 EUR, den Einnahmen in der Eigenverwaltung in Höhe von 415.307,81 EUR und der noch zu, erwartenden Vorsteuererstattung in Höhe von ca. 10.220,97 EUR zusammen. Hiervon abzuziehen sind die Abfindungen von Aus- und Absonderungsrechten in Höhe von 7.226,89 EUR bzw. 9.936,50 EUR.

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