Insolvenzrecht

Deutsche Gerichtsbarkeit

Aktenzeichen  14 O 810/17 Ins

Datum:
26.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 5343
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HGB § 171 Abs. 1, § 171 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.

Gründe

Der Kläger erhebt die Klage in zulässiger Weise vor dem ordentlichen Gericht.
Als Insolvenzverwalter übt er während der Dauer des Insolvenzverfahrens das den Gläubigern einer Kommanditgesellschaft gem. § 171 Abs. 1 HGB zustehende Recht auf Inanspruchnahme des Kommanditisten für Schulden der Gesellschaft auf Grund der Bestimmung des § 171 Abs. 2 HGB aus. Solche Rechte können sich aus dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis des Staates zum Steuerzahler ebenso ergeben wie aus einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis. Der Staat setzt seine Steueransprüche durch Verwaltungsakte fest, die bei dem Finanzgericht angefochten werden können. Der Insolvenzverwalter in Ausübung des Rechts gem. § 171 Abs. 2 HGB hat diese Befugnis nicht. Schon um ihm einen einheitlichen Rechtsweg für die Inanspruchnahme desselben Kommanditisten aus privatrechtlichen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin und aus Steuerverbindlichkeiten zu eröffnen, muss ihm für die Geltendmachung von Steuerforderungen jedenfalls auch der ordentliche Rechtsweg offenstehen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.1988, Az.: 36 O 78/88).

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