Insolvenzrecht

Eintragung der Schuldnerin wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das zentrale Schuldnerverzeichnis

Aktenzeichen  1552 M 56785/17

Datum:
5.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 155429
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 750, § 882c Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Widerspruch der Schuldnerin vom 03.11.2017 gegen die Eintragungsanordnung vom 17.10.2017 der Gerichtsvollzieh… am Amtsgericht München, Aktenzeichen: …, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung wird mit Rechtskraft wirksam.

Gründe

Die Gerichtsvollzieherin ordnete die Eintragung der Schuldnerin gemäß § 882 c Abs. 1 Ziffer 1 ZPO wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das zentrale Schuldnerverzeichnis an.
Der Widerspruch der Schuldnerin gegen die Eintragungsanordnung ist nicht begründet, weil die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen und der Eintragungsgrund „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ gegeben ist.
Darüber hinaus vermag das Vollstreckungsgericht keine nachvollziehbaren vollstreckungsrechtlich relevanten Einwendungen erkennen.
Insbesondere wurde auf dem zugrundeliegenden Titel neben dem drucktechnisch erzeugten Siegel ein ordnungsgemäßes Siegel aufgestempelt, sodass ein rechtswirksame Siegelung erfolgt ist.
Dass die Gläubigerin den (im Titel genannten) Verwalter nicht zur Durchsetzung der titulierten Ansprüche ermächtigt haben soll, ergibt sich nicht; dies erscheint nicht zielführend, da titulierte Ansprüche regelmäßig zeitnah vollstreckt werden sollen.
Der Einwand der Gläubigerin, dass diese Einwendung präkludiert sei, ist nicht nachvollziehbar, ändert aber nichts an o.g. Ausführungen.
Auch ist anzumerken, dass die Schuldnerin am 29.09.2017 einen Ratenzahlungsvorschlag unterbreitet hat, was jedenfalls die Annahme zulässt, dass die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung an sich akzeptiert hat.

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