Insolvenzrecht

Festsetzung von Gerichtskosten im Insolvenzverfahren nach Betriebsfortführung

Aktenzeichen  8 W 87/16

Datum:
5.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 147046
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66 Abs. 4 S. 1, § 68 Abs. 1 S. 5, § 58 Abs. 1 S. 1
InsO §1, § 35§ 63 Abs. 1 S. 2, , § 65, § 97 Abs. 1 S. 1
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 b

 

Leitsatz

Der wirtschaftliche Wert eines zur Insolvenzmasse gehörenden laufenden Geschäftsbetriebs bestimmt sich nicht nach den Werten einzelner betrieblicher Vermögensgegenstände und der Summe vereinnahmter Umsätze auf der Aktivseite und den auf der Passivseite anzusetzenden Produktionskosten, sodass die Insolvenzmasse aus dem Zeitraum der Firmenfortführung nicht mit den Bruttoeinnahmen während dieses Zeitraums gleichgesetzt werden kann. Vielmehr ist – entsprechend dem sich aus § 1 InsO ergebenden Zweck des Insolvenzverfahrens – als Unternehmenswert der Einnahmeüberschuss zu berücksichtigen, der nach Abzug der geschäftlich veranlassten Ausgaben vor der Veräußerung und während der Betriebsfortführung erwirtschaftet worden ist.

Verfahrensgang

42 T 196/16 2016-10-28 Bes LGBAYREUTH AG Bayreuth

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bayreuth gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 28.10.2016 – Az.: 42 T 196/16 – wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
Gegenstand des weiteren Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung von Gerichtskosten im Insolvenzverfahren nach Betriebsfortführung.
Über das Vermögen der Schuldnerin war mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht -Bayreuth vom 21.05.2003 (Az.: IN 157/03) zunächst vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, mit weiterem Beschluss vom 01.07.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Beschwerdegegner wurde zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter, mit dem bereits genannten Beschluss vom 01.07.2003 zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde nach Verfahrenseröffnung noch bis Oktober 2003 fortgeführt.
Am 01.03.2016 erstellte das Amtsgericht Bayreuth eine Gerichtskostenrechnung über 25.637,68 Euro. Zugrunde gelegt wurden hierbei die sich aus dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters ergebenden Gesamteinnahmen in Höhe von 1.821.806,98 Euro sowie zu erwartende Vorsteuererstattungen in Höhe von 35.354,73 Euro, mithin eine Insolvenzmasse von 1.857.161,71 Euro.
Hiergegen legte der Insolvenzverwalter Erinnerung ein mit der Begründung, dass im Falle einer Betriebsfortführung die damit verbundenen Kosten in Abzug zu bringen seien. Auch bezüglich der Vorsteuererstattung sei eine Korrektur veranlasst.
Mit Beschluss vom 13.04.2016 (Bl. 1179-1179 R.d.A.) half die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Bayreuth der Erinnerung nur insoweit ab, als sie den Betrag der zu erwartenden Vorsteuer auf 34.427,34 Euro, mithin den Gesamtwert der Insolvenzmasse auf 1.856.234,32 Euro, korrigierte. Im Übrigen half sie der Erinnerung nicht ab.
Mit weiterem Beschluss vom 14.09.2016 (Bl. 1289-1289 R.d.A.) wies die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Bayreuth die Erinnerung „im Umfang der Nichtabhilfe durch Beschlussfassung vom 13.04.2016“ zurück.
Gegen den ihm am 22.09.2016 zugestellten Beschluss legte der Insolvenzverwalter hiergegen mit Schriftsatz vom 29.09.2016 (Bl. 1292-1293 d.A.) Beschwerde ein. Zur Begründung wiederholte er seine Rechtsauffassung, wonach im Falle einer Betriebsfortführung die damit verbundenen Kosten in Abzug zu bringen seien.
Mit Beschluss vom 28.10.2016 (Bl. 1301-1307 d.A.) änderte die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth die Gerichtskostenrechnung und setzte einen Betrag von 16.187,68 Euro fest. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass Berechnungsgrundlage lediglich sicher zu erwartende Vorsteuererstattungen von 25.739,37 Euro sowie Einnahmen von 801.885,85 Euro, mithin ein Gesamtbetrag von lediglich 827.625,22 Euro, sein könne. Im Fall der Betriebsfortführung könne bei der Wertermittlung der Insolvenzmasse nur der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben Berücksichtigung finden. Zwar sei diese Rechtsfrage in der Rechtsprechung umstritten, die Kammer schließe sich jedoch der Rechtsauffassung an, wonach bei der Wertermittlung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen seien.
Das Landgericht hat in Ziffer 3. jenes Beschlusses die weitere Beschwerde zugelassen, soweit sie sich dagegen wendet, dass bei der Wertermittlung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG die Kosten der Betriebsfortführung berücksichtigt wurden.
Mit ihrer am 07.11.2016 erhobenen weiteren Beschwerde (Bl. 1311-1312 d.A.) wendet sich die Bezirksrevisorin gegen die von der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vorgenommenen Wertberechnung bei Betriebsfortführung. Tatsächlich sei nicht lediglich auf den Überschuss, sondern auf den „Wert des Geschäftes“ abzustellen. Sie stützt sich hierbei insbesondere auf die von den Oberlandesgerichten München (Beschluss v. 08.08.2012, Az.: 11 W 832/12, abgedr. in ZinsO 2012, 1722), und Düsseldorf (Beschluss v. 27.07.2010, Az.: I-10 W 60/10, abgedr. in ZinsO 2010, 1645) vertretene – gegenteilige – Auffassung.
Das Landgericht Bayreuth hat mit weiterem Beschluss vom 10.11.2016 (Bl. 1313-1315 d.A.) der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Entscheidungen des Amts- und Landgerichts Bayreuth, auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin sowie auf die Schriftsätze des Insolvenzverwalters Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin, die sich gegen den für die Berechnung der Gerichtskosten zugrunde gelegten Geschäftswert richtet, hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Berechnungsgrundlage für die im Insolvenzverfahren entstandenen Gerichtskosten, dies sind vorliegend die Gebühren für das Insolvenzeröffnungsverfahren (Nr. 2310 KV zum GKG) und für das Insolvenzdurchführungsverfahren (Nr. 2320 KV zum GKG), ist gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich der Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens. § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält insoweit eine gleichlautende Regelung für die Vergütung des Insolvenzverwalters. Zwar enthält
§ 35 InsO, worauf im Übrigen auch das Oberlandesgericht München (in seiner Entscheidung vom 08.08.2012, a.a.O.) sowie der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (in seiner Entscheidung vom 27.07.2010, a.a.O.) abstellen, eine Legaldefinition der „Insolvenzmasse“. Danach gehört zur Insolvenzmasse das gesamte, dem Schuldner gehörende Vermögen zuzüglich des ihm während des Verfahrens erlangten Vermögens einschließlich der Früchte, Nutzungen und Zinsen. Das Gesetz macht in seinem Wortlaut also keinen Unterschied, ob und inwieweit massezugehörige Gegenstände mit Masseverbindlichkeiten in Verbindung stehen.
2. Diese Legaldefinition der Insolvenzmasse bestimmt jedoch lediglich, welches Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden soll (so auch 3. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2012, Az.: I-3 W 286/11, abgedr. In ZIP 2012, 1089). Sie beantwortet allerdings nicht die Frage, ob alle Umsätze einer Fortführung des insolventen Unternehmens ohne Abzug der hierfür erforderlichen Aufwendungen in die Gegenstandswertbestimmung für die Gerichtskosten einfließen oder ob vielmehr davon auszugehen ist, dass in dem Fall der Betriebsfortführung dem „Wert der Insolvenzmasse“ nur die Reinerlöse, nicht aber die erzielten Umsatzerlöse, hinzuzurechnen sind.
3. Der Gesetzgeber stellt auf den Gesamtwert der Insolvenzmasse zu einem bestimmten Stichtag ab und nicht auf den Wert einzelner, der Masse zugeflossener Gegenstände. Eine derartige Formulierung, etwa die Berechnungsgrundlage sei „der Wert aller Gegenstände, die während des Verfahrens irgendwann einmal zur Insolvenzmasse gehört haben“, enthalten auch nicht die gesetzlichen Vorschriften (vgl. Hierzu auch Grub, NZI 2012, 949).
4. Auch der Senat ist deshalb (mit dem 3. Zivilsenats des OLG Düsseldorf, a.a.O.; ebenso OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Hamm ZInsO 2013, 2011; OLG Stuttgart ZInsO 2014, 1177; OLG Koblenz ZInsO 2014, 457; OLG Dresden ZInsO 2013, 1859) der Auffassung, dass der Begriff der „Insolvenzmasse“ nicht zu verstehen ist als Summe der isolierten Einzelwerte aller Massebestandteile. Er kann vielmehr nur als der „wirtschaftliche Wert“ der Insolvenzmasse verstanden werden, wie ihn der Verwalter bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens hat realisieren können. Nur diese „Masse“ dient dem eigentlichen Zweck des Insolvenzverfahrens, nämlich der Verwertung und der Erlösverteilung im Sinne von § 1 InsO. Gehört zur Insolvenzmasse ein laufender Geschäftsbetrieb, bestimmt sich dessen wirtschaftlicher Wert nicht nach den Werten einzelner betrieblicher Vermögensgegenstände und der Summe vereinnahmter Umsätze auf der Aktivseite und den auf der Passivseite anzusetzenden Produktionskosten. Denn diese Wertansätze und Kostenbeträge spiegeln den Wert eines Unternehmens, das am Ende des Insolvenzverfahrens verkauft wird, nicht wider. Die Insolvenzmasse aus dem Zeitraum der Firmenfortführung kann daher nicht mit den Bruttoeinnahmen während dieses Zeitraums gleichgesetzt werden. Vielmehr ist -entsprechend dem sich aus § 1 InsO ergebenden Zweck des Insolvenzverfahrens -als Unternehmenswert der Einnahmeüberschuss zu berücksichtigen, der nach Abzug der geschäftlich veranlassten Ausgaben vor der Veräußerung und während der Betriebsfortführung erwirtschaftet worden ist.
5. Für die Berechnung der Insolvenzverwaltergebühren ist dies völlig unstreitig (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 15.11.2012, Az.: IX ZB 88/09, abgedr. in ZInsO 2013, 44). Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des OLG München (in seiner Entscheidung vom 08.08.2012, a.a.O.) wonach sich dies allein aus der auf Grundlage von § 65 InsO erlassenen Verordnung, insbesondere aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 b) InsVV ergebe und schon deshalb ausschließlich für die Insolvenzverwaltervergütung gelte. Entgegen dieser Rechtsansicht ist der Senat vielmehr der Auffassung, dass die Begrenzung des Wertes der Insolvenzmasse auf den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben nicht erst aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 b InsVV folgt, sondern bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG und des § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die InsVV kann den Begriff des Wertes der Insolvenzmasse nämlich nur ausgestalten, nicht aber in seiner grundsätzlichen Festlegung verändern.
6. Entscheidend, und nur so kann der Verweis auf den „Wert“ verstanden werden, soll stets das wirtschaftliche Ergebnis des Insolvenzverfahrens insgesamt sein. Das ist auch unter Berücksichtigung eines weiteren Aspekts zu dem bereits ausgeführten Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens heraus systemkonform. Der Zweck des Insolvenzverfahrens und damit auch der (zeitweiligen) Fortführung des Betriebs ist die Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Gerichtskosten schmälern grundsätzlich die Verteilungsmasse. Es würde also Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens elementar widersprechen, in den Fällen der Betriebsfortführung zwar die Staatskasse an den Umsätzen des insolventen Unternehmens (durch Steigerung der Gerichtskosten) zu beteiligen, was selbst in jenen Fällen gälte, in denen die Fortführung des insolventen Unternehmens durch den Insolvenzverwalter für die Insolvenzgläubiger keinen wirtschaftlichen Vorteile brächte, die Gläubiger aber umgekehrt – wegen der höheren Gerichtskosten – aus einer geringeren Verteilmasse zu befriedigen.
7. Die Bezirksrevisorin weist in ihrer Beschwerdebegründung auf einen mit der Be-triebsfortführung insolventer Unternehmen regelmäßig auch für die Gerichte erhöhten Aufwand in der Verfahrensdurchführung, außerdem auf allgemeine fiskalische Interessen hin. Hierzu ist schon grundsätzlich auszuführen, dass das Gerichtskostenrecht auf die Erfüllung äußerer (objektiver) Merkmale abstellt (BGH, Urteil vom 23.10.1952, Az.: III ZR 231/51) und nicht auf konkreten (Mehr-) Aufwand. Es ist Sache des Gesetzgebers, das Kostenrecht konkret so auszugestalten, dass angemessene und ggf. sogar auskömmliche Kosten erhoben werden können. Im Übrigen partizipiert die Staatskasse tatsächlich – so auch vorliegend – an der Betriebsfortführung im Wege der an dem Gewinn ausgerichteten Kostenberechnung.
8. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt auch die Entscheidung des BGH vom 20.03.2003 (Az.: IX ZB 388/02, abgedr. In ZInsO 2003, 413) keine andere Entscheidung. Der BGH hat in jener Entscheidung ausgeführt, dass der Privatschuldner gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO verpflichtet sei, dem Insolvenzgericht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Durch die vom Schuldner verlangte Auskunft würden die Vorinstanzen sicherstellen wollen, dass das pfändbare Einkommen des Schuldners richtig ermittelt werden könne. Die verlangten Angaben sollten also ersichtlich der Ermittlung der Insolvenzmasse dienen. Diese umfasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehöre und das er während des Verfahrens erlange, § 35 InsO, mit Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände, § 36 InsO.
Unabhängig davon, dass die Entscheidung vom 20.03.2003 nicht den Fall einer Firmenfortführung, sondern ein Privatinsolvenzverfahren betrifft, das sich von einem Firmeninsolvenzverfahren schon ganz grundlegend dadurch unterscheidet, dass das Privatinsolvenzverfahren zur Entschuldung des Privaten, das Firmeninsolvenzverfahren grundsätzlich zu Beendigung und Verkauf führt, besagt die Entscheidung des BGH doch auch mittelbar nichts zur Berechnung der Gerichtskosten bei Firmenfortführung. Vielmehr ist – wie die natürliche Person im Privatinsolvenzverfahren – auch der Insolvenzverwalter im Firmeninsolvenzverfahren verpflichtet, über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Insbesondere hat er Auskunft zu geben über sämtliche Brutto-Einnahmen, weil nur auf diesem Wege die Insolvenzmasse zutreffend ermittelt werden kann. Von dieser Verpflichtung der Offenlegung ist gleichwohl zu unterscheiden die Frage, ob die Brutto-oder die Netto-Einkünfte aus dem Zeitraum der Firmenfortführung kostenrechtlich beachtlich sind.
9. Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass das Landgericht zu Recht den maßgeblichen Wert der Einnahmen mit 801.885,85 Euro angenommen und die Gerichtsgebühren für das Insolvenzeröffnungsverfahren (Nr. 2310 KV zum GKG) sowie für das Insolvenzdurchführungsverfahren (Nr. 2320 KV zum GKG) entsprechend reduziert hat.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.

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