Insolvenzrecht

Keine Stundung der Verfahrenskosten bei dinglich gesicherten Forderungen

Aktenzeichen  1504 IK 700/17

Datum:
3.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZInsO – 2017, 1693
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 4a, § 49, § 52

 

Leitsatz

Die Stundung der Verfahrenskosten ist zu versagen, wenn die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sind, da sie dinglich gesichert sind und den Gläubigern so die abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen nach §§ 49, 52 InsO zusteht.

Tenor

1. Das Verfahren über den Eröffnungsantrag wird durchgeführt.
2. Die von der Schuldnerin beantragte Stundung der Verfahrenskosten wird vollumfänglich abgelehnt.

Gründe

Auf die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wird verzichtet, da nach der freien Überzeugung des Gerichts der Plan voraussichtlich nicht angeno rmen werden wird. Die Fortsetzung des Verfahrens war daher anzuordnen (§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 03.03.2017 Restschuldbefreiung und mit Schreiben vom 03.03.2017 Stundung der Verfahrenskosten beantragt.
Dem Stundungsantrag war eine Erklärung darüber beigefügt, dass die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO genannten Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung nicht vorliegen.
Der Kostenstundungsantrag der Schuldnerin war aber vollumfänglich abzulehnen.
Nach dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis bestehen Verbindlichkeiten i.H.v. 91300.-€. Die beiden Darlehnsforderungen i.H.v. 90000.-€ sind dabei jeweils dinglich gesichert und nehhmen somit nach § 49 InsO überhaupt nicht am Insolvenzverfahren teil.
Mithin kann die Restschuldbefreiung nur i.H.v. 1300.- zuzüglich eines etwaigen Ausfalls i.H.v.höchstens 30000. Angesichts des angegebenen Grundstückswerts i.H.v. 60000.-, mithin höchstens zu einem Drittel der Gesamtverbindlichkeiten erfolgen. Insoweit sind ca. zwei Drittel der Gesamtverschuldung von einer Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren ausgenommen.
Damit ist es nicht gerechtfertigt, öffentliche Mittel zur Durchführung des Insolvenzverfahrens einzusetzen, wenn nämlich dessen Ziel der Entschuldung hier ohnehin nur zu einem geringen Teil erfolgen kann. Insoweit handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, welcher insbesondere für den Fall des § 302 InsO ständige Rechtsprechung ist ( AG Düsseldorf, ZlnsO 2013, 837, LG Hannover, ZVI 2015,239).
Die Voraussetzungen zur Stundung der Verfahrenskosten sind daher nicht gegeben.

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