Insolvenzrecht

Keine Stundung der Verfahrenskosten nach Verletzung von Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten in früherem Verfahren

Aktenzeichen  IK 1118/16

Datum:
3.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 130842
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 4c, § 287a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 290 Abs. 1 Nr. 5

 

Leitsatz

1. Wird in einem früheren Insolvenzverfahren die bewilligte Kostenstundung aufgehoben, weil der Schuldner die ihm obliegenden Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten verletzt hat, fehlt einem Antrag auf Kostenstundung in einem neuen Verfahren für die Dauer von drei Jahren das Rechtsschutzbedürfnis (entgegen BGH BeckRS 2017, 112890). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die von dem Schuldner beantragte Stundung der Verfahrenskosten wird vollumfänglich abgelehnt.

Gründe

I.
Der Schuldner hat mit Antrag vom 17.11.2016 die Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Dem Stundungsantrag war eine Erklärung darüber beigefügt, dass die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO genannten Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung nicht vorliegen.
Bereits in einem auf den eigenen Antrag des Schuldners vom 26.11.2014 eingeleitetem Verfahren (Az.: IK 1339/14) beantragte der Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Kosten des Verfahrens. Mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 21.09.2015 wurde die zunächst mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 06.01.2015 bewilligte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens mit der Begründung aufgehoben, dass der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkomme. Mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 27.11.2015 wurde der vom Schuldner gegen den Beschluss vom 21.09.2015 eingelegten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die sofortige Beschwerde dem Landgericht Augsburg zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 11.12.2015 wurde die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 22.08.2016 wurde das Insolvenzverfahren Az.: 5 IK 1339/14 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckende Masse gemäß § 207 Abs. 1 InsO eingestellt.
II.
Der Kostenstundungsantrag des Schuldners vom 17.11.2016 war vollumfänglich abzulehnen, da dem Antrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Zwar ist der Stundungsantrag nicht bereits deswegen abzulehnen, weil vor dem Hintergrund des Verstoßes des Schuldners gegen die ihm obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren Az.: IK 1339/14 der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO unzulässig wäre, weil eine Versagung der Restschuldbefreiung im Verfahren Az.: IK 1339/14 vor dem Hintergrund der Einstellung des Verfahrens nach § 207 Abs. 1 InsO nicht erfolgt ist. Jedoch ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung zur Aufhebung der Stundung gemäß § 4c InsO, welche darin besteht, nur einem redlichen Schuldner, der seinen verfahrensfördernden Obliegenheiten nachkommt, in den Genuss einer Verfahrenskostenstundung kommen zu lassen, im Zusammenhang mit den Regelungen betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO i.V.m. § 290 Abs. 1 Nummer 5 InsO, welchen der gleiche Sinn und Zweck zugrunde liegt, dass dem Schuldner vor dem Hintergrund der erst mit Beschluss vom 21.09.2015 erfolgten Aufhebung der Bewilligung einer Kostenstundung im Verfahren Az.: IK 1339/14 derzeit das Rechtsschutzbedürfnis für einen weiteren im gegenständlichen Verfahren gestellten Antrag auf Stundung der Kosten des Verfahrens fehlt (vgl. auch AG Hamburg, Beschluss vom 04.01.2010, Az.: 67g IN 454/09).
Dem Schuldner ist zwar nicht die Möglichkeit der Erlangung der Restschuldbefreiung zu versagen, soweit im Antragsverfahren nicht die Voraussetzungen der §§ 287a, 290 InsO erfüllt sind. Jedoch ist dem Schuldner zu versagen dies auf Kosten der Landeskasse zu erreichen, soweit er dies durch einen erneuten Antrag anstrebt und die Kostenstundung in einem nicht lange zurückliegenden Verfahren infolge Verstoßes des Schuldners gegen die ihm obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aufgehoben wurde. Ein anderes Ergebnis würde entgegen dem Sinn und Zweck nur einem redlichen Schuldner, der seinen verfahrensfördernden Obliegenheiten nachkommt, in den Genuss einer Verfahrenskostenstundung kommen zu lassen, in solchen Fällen wie hier, auch einem unredlichen Schuldner unbegrenzt die Möglichkeit eröffnen auf Kosten der Landeskasse das Insolvenzverfahren durchzuführen und die Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies würde die Regelung des § 4c InsO jedoch unterlaufen und letztlich den angestrebten Zweck zuwiderlaufen, da der Schuldner es lediglich auf die Einstellung des Verfahrens nach § 207 Abs. 1 InsO ankommen lassen brauch, um dann einen neuen Antrag zu stellen.
In Anlehnung an die Regelung des § 287a Abs. 2 Satz 1 InsO erscheint hier eine Sperrfrist von 3 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sachgerecht. Da im Verfahren IK 1339/14 mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg erst am 21.09.2015 die Kostenstundung betreffend den Schuldner aufgehoben wurde, wobei die Entscheidung mit Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 11.12.2015 bestätig worden ist, fehlt entsprechend obigen Ausführungen hier das Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag auf Stundung der Kosten des Verfahrens, da die Sperrfrist von 3 Jahren noch nicht abgelaufen ist. Mithin war der Kostenstundungsantrag vollumfänglich abzulehnen. Dem Schuldner steht es insoweit jedoch weiterhin frei nach Leistung eines Massekostenvorschusses die Durchführung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung innerhalb dem dafür vorgesehenen Verfahren zu erreichen.

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