Aktenzeichen 9 N 18.958
Leitsatz
Eine Trennung des Verfahrens ist gem. § 93 VwGO sachgerecht, wenn über das Vermögen eines Beteiligten ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Das Verfahren des Antragstellers zu 1 wird abgetrennt und wird unter dem neuen Aktenzeichen 9 N 20.2183 fortgeführt.
Gründe
Über das Vermögen der Antragstellerin zu 2 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 1. April 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Trennung der Verfahren gemäß § 93 VwGO ist daher sachgerecht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).