Aktenzeichen 1505 M 17502/17
Leitsatz
Tenor
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die von der Gläubigerin beantragte öffentliche Zustellung der Ladung des Geschäftsführers der Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft vorzunehmen.
Gründe
Die Gläubigerin beauftragte am 07.12.2017 den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß §§ 802c, 802f ZPO bei der Schuldnerin. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine GmbH. Da aus einem vorangegangenen Zwangsvollstreckungsauftrag bekannt war, dass an dem im Handelsregister eingetragenen Sitz der Schuldnerin weder Firmenschild noch Klingelschild vorhanden waren, wurde seitens der Gläubigerin beantragt, den Geschäftsführer der Schuldnerin an dessen aus dem Handelsregister ersichtlichen Anschrift im Wege der Auslandszustellung hilfsweise mittels öffentlicher Zustellung zum Termin zur Abgabe der Vermgensauskunft zu laden.
Der zuständige Gerichtsvollzieher erachtet die Voraussetzungen der Auslandszustellung beziehungsweise der öffentlichen Zustellung nicht für gegeben.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2017 legte die Gläubigerin Erinnerung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO ein. Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
Die öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin auf Abgabe der Vermögensauskunft ist grundsätzlich möglich.
Aus § 185 ZPO ergibt sich, dass die öffentliche Zustellung grundsätzlich in allen Verfahrensarten der ZPO zulässig ist. Eine Ausnahme ergibt sich nicht aus den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus § 763 Abs. 2 S.3 ZPO. Nach seinem Worauf und systematischen Zusammenhang gilt § 763 Abs. 2 S.3 ZPO nur für Aufforderungen und Mitteilungen des Gerichtsvollziehers nicht jedoch für Ladungen. Die gesetzliche Regelung betrifft lediglich die seitens des Gerichtsvollziehers unter den weiteren Voraussetzungen des 763 ZPO verfassten Protokolle.
Wäre eine öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht möglich, hätte dies zur Folge, dass sich Schuldner beliebig der Zwangsvollstreckung entziehen könnten, wenn sie mit unbekanntem Ziel verziehen. So wäre weder eine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr.1 ZPO möglich noch die Einholung von Auskünften Dritter gemäß § 802I ZPO (siehe auch AG Hamburg, Beschluss vom 24.05.2017, Az.: 29b M 757/17; LG Detmold, Beschluss vom 18.08.2016, Az.: 1 T 91/16 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Voraussetzungen des § 185 Nr.2 ZPO sind vorliegend erfüllt. Eine Zustellung der Ladung an dem im Handelsregister eingetragenen Sitz der Schuldnerin ist nicht möglich, da dort nach den Feststellungen des Gerichtsvollziehers offensichtlich kein Geschäftsbetrieb ausgeübt wird und nicht einmal Firmenschild oder Klingelschild vorhanden sind. Eine inländische Anschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin ist nicht bekannt. Ein vorangehender Zustellungsversuch an der aus dem Handelsregister ersichtlichen Anschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin im Ausland ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Nach dem Wortlaut des § 185 Nr.2 ZPO besteht keine entsprechende Verpflichtung. Mit der Regelung des § 185 Nr.2 ZPO verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die öffentliche Zustellung in Missbrauchsfällen zu erleichtern (vgl. Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 185, Rnr.6, OLG Saarbrücken, NJW-RR 2103, 679).
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da es sich um ein einseitiges Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO handelt.