Insolvenzrecht

Rechtsmittel der Ausnahmebeschwerde

Aktenzeichen  IX ZA 42 – 54/11, IX ZA 42/11

Datum:
20.9.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 574 Abs 1 ZPO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Ergänzung des Beschlusses vom 5. Juli 2011 wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Senat hat die Erfolgsaussichten der vom Schuldner beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Abfassung des Beschlusses vom 5. Juli 2011 in vollem Umfang überprüft und die beantragte Prozesskostenhilfe in demselben Umfang abgelehnt. Andere als die in den Beschlussgründen genannten Rechtsmittel kommen von vornherein nicht in Betracht. Das Rechtsmittel einer “Ausnahmebeschwerde” gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 – IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff); seine Anerkennung ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
2
Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser                                      Gehrlein                                  Vill
                    Fischer                                           Grupp

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