Aktenzeichen 44 T 1803/16
Leitsatz
Eine sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl kann nur darauf gestützt werden, dass die Verfahrensvoraussetzungen nicht gegeben wären oder der Schuldner die Versicherung an Eides Statt nicht grundlos verweigert hätte. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
1 M 3387/14 2016-12-29 Bes AGMEMMINGEN AG Memmingen
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 19.12.2016 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Memmingen vom 22.01.2015 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.12.2016 (Az.: 1 M 3387/14) wird kostenfällig als unbegründet
zurückgewiesen.
II.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000,00 Euro festgesetzt.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Teilforderung in Höhe von 5.000,00 Euro aus einem Endurteil des Landgerichts Koblenz vom 10.09.1991, wonach der Beklagte zur Zahlung von 8.562,99 DM nebst 11,5 % Zinsen hieraus seit dem 11.03.1990 verurteilt wurde (Gerichtsvollzieher-Dienstakte). Auf dieser Grundlage beantragte die Gläubigerin, vertreten durch die … unter dem 31.10.2014 (Gerichtsvollzieher-Dienstakte) die Abnahme der Vermögensauskunft sowie den Erlass eines Haftbefehls. Die zuständige Gerichtsvollzieherin forderte daraufhin den Schuldner unter dem 07.11.2014 (Gerichtsvollzieher-Dienstakte) zur Zahlung auf und bestimmte gleichzeitig Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 27.11.2014. Diese Ladung wurde dem Schuldner ausweislich der bei der Gerichtsvollzieher-Dienstakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 08.11.2014 zugestellt. In dem Termin vom 27.11.2014 verweigerte der Schuldner ausweislich des bei der Gerichtsvollzieher-Dienstakte befindlichen Protokolls die Abgabe der Vermögensauskunft und nahm zur Begründung Bezug auf eine unter dem 26.11.2014 gegen die Zwangsvollstreckung eingelegte Erinnerung. Diese Erinnerung, geführt unter dem Aktenzeichen Amtsgericht Memmingen 1 M 3294/14, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 15.12.2014 zurückgewiesen. Die hiergegen geführte Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 27.01.2015 (Az. 43 T 96/15) zurückgewiesen. Eine hiergegen durch den Schuldner eingelegte Beschwerde wurde als Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gewertet. Diese Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 07.04.2015 (Az. 43 T 445/15) zurückgewiesen. Eine hiergegen zum Oberlandesgericht München erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 05.06.2015 als unzulässig verworfen.
Bereits unter dem 22.01.2015 (Bl. 2/3 d.A.) hatte das Amtsgericht Memmingen Haftbefehl gegen den Schuldner gemäß § 802 g ZPO zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO erlassen, da der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen sei. Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner mit Schriftsatz vom 19.12.2016, beim Landgericht Memmingen eingegangen am 20.12.2016 (Bl. 6/13 d.A.), sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den Haftbefehl aufzuheben und die Vollstreckung aus dem Haftbefehl einstweilen einzustellen. Zur Begründung führte der Schuldner im Wesentlichen aus, dass der den Haftbefehl erlassene Richter nicht hinreichend erkennbar sei und der Haftbefehl auf einem Verstoß gegen die Begründungspflicht beruhe. In diesem Zusammenhang rügte der Schuldner, dass die im Urteil angeführte … jetzt als „…“ firmiere. Außerdem enthalte die vollstreckbare Ausfertigung keinen Zustellungsvermerk. Bei der Zustellung vom 18.06.2001 sei lediglich eine beglaubigte Fotokopie der vollstreckbaren Ausfertigung zugestellt worden. Dies genüge nicht den Vorschriften über die Urteilszustellung im Sinne des § 317 ZPO. Weiter sei die vollstreckbare Ausfertigung deshalb nicht ordnungsgemäß, da sie keine Unterschrift des erkennenden Richters enthalte. Schließlich sei im Haftbefehl das Datum des Gläubigerantrags nicht angegeben worden und dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls sei die Vollmacht nicht beigefügt gewesen. Zudem mangle es den Gläubigervertretern an der Registrierung nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz. Hinzu komme, dass die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht mittels Formulars erfolgt sei. Schließlich sei unzutreffend, dass der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschienen sei. Vielmehr sei er erschienen und habe die Nichtabgabe der Vermögensauskunft ausführlich begründet.
Das Amtsgericht Memmingen entschied mit Beschluss vom 29.12.2016 (Bl. 19/21 d.A.), der sofortigen Beschwerde mit der Maßgabe nicht abzuhelfen, dass in Abänderung des Beschlusses vom 22.01.2015 die Haft angeordnet wird, um die Abgabe der Vermögensauskunft aus dem im Beschluss vom 22.01.2015 bezeichneten Vollstreckungstitel zu erzwingen, weil der Schuldner in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin am 27.11.2014 trotz ordnungsgemäßer Ladung die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert hat. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Haftbefehl im Original unterschrieben und der erlassende Richter dadurch unschwer erkennbar sei. Weiter sei in dem Haftbefehl der Schuldtitel zu Identifizierungszwecken hinreichend bezeichnet. Aufgrund zahlreicher Verfahren stehe erschöpfend und rechtskräftig fest, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen. Das Datum des Haftbefehlsantrags sei nicht in den Haftbefehl aufzunehmen; ein formwirksamer Antrag liege gleichwohl vor. Die Registrierung der Gläubigerbevollmächtigten lasse sich aus dem Länderjustizportal im Internet entnehmen und eine Vollmacht befinde sich bei der Gerichtsvollzieher-Dienstakte. Schließlich sei der Schuldner auch zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet gewesen.
Das Beschwerdegericht ließ der Gläubigerin selbst und dem Schuldner mit Verfügung vom 03.01.2017 (§ 23 d.A.) nach, zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen. Der Schuldner äußerte sich unter dem 17.01.2017 (Bl. 24/30 d.A.) im Wesentlichen dahingehend, dass die Nichtabhilfeentscheidung nicht hinreichend begründet sei. Insbesondere richte sich die sofortige Beschwerde nicht gegen einen Beschluss vom 22.01.2015, sondern gegen den Haftbefehl vom 22.01.2015. Weiter hätte in dem Haftbefehl die Vollstreckungsklausel benannt werden müssen. Diese sei zwischenzeitlich gemäß § 725 ZPO unwirksam geworden. Weiter sei der Haftbefehl auch deswegen aufzuheben, da er ausweislich der Ausführungen im Haftbefehl selbst auf Antrag der Gläubigerin erlassen worden sei. Aus der Nichtabhilfeentscheidung ergebe sich demgegenüber, dass der Antrag durch die Gläubigervertreter gestellt worden sei. Schließlich hätte das Amtsgericht den Schuldner hinsichtlich der Registrierung der Gläubigerbevollmächtigten nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz nicht auf das Länderjustizportal verweisen dürfen. Die Bevollmächtigung der Bevollmächtigten sei durch den Verweis auf eine angeblich bei der Verfahrensakte befindliche Vollmachtsurkunde nicht hinreichend geführt. Diese wäre dem Schuldner in Ablichtung vorzulegen gewesen. Weiter hielt der Schuldner daran fest, dass der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft entgegen § 136 Abs. 1 S. 2 GVGA kein Formular zur Abgabe der Vermögensauskunft beigefügt worden sei, was zur Unwirksamkeit der Ladung geführt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen.
Die Sache wurde mit Beschluss vom 24.01.2017 der Kammer zur Entscheidung übertragen.
II.
Die statthafte (§ 793 ZPO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und nicht widerlegbar fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zur Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Erwägungen des Amtsgerichts Memmingen aus dem Nichtabhilfebeschluss vom 29.12.2016, welche sich das Beschwerdegericht vollumfänglich zu Eigen macht.
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Eine sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl könnte nur darauf gestützt werden, dass die Verfahrensvoraussetzungen nicht gegeben wären oder der Schuldner die Versicherung an Eides Statt nicht grundlos verweigert hätte (vgl. Voit, in: Musielak/ders., ZPO, 13. Auflage 2016, § 802 g Rn. 11). Gemessen an diesen Voraussetzungen war die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Bei der Gerichtsvollzieher-Dienstakte befindet sich eine vollstreckbare Ausfertigung des mit Rechtskraftvermerk versehenen Endurteils des Landgerichts Koblenz. Mit diesem verbunden ist eine Postübergabeurkunde des Gerichtsvollziehers …, wonach das Urteil nebst Vollstreckungsklausel am 11.06.2001 an den Schuldner zur Post gegeben wurde. Ausweislich der weiter hinzuverbundenen Postzustellungsurkunde wurde das Urteil nebst Vollstreckungsklausel am 18.06.2001 an den Schuldner persönlich übergeben. Dass nur eine beglaubigte Fotokopie übergeben wurde, erklärt sich bereits daraus, dass das Original des Urteils in der Gerichtsakte des Landgerichts Koblenz verbleibt und ausdrücklich eine „Ausfertigung“ zugestellt wurde. Soweit der Schuldner einen Verstoß gegen § 317 ZPO rügt, ist dies nicht nachvollziehbar. Ausfertigungen werden nicht von dem erkennenden Richter, sondern von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben (§ 317 Abs. 4 ZPO). Diese Unterschrift liegt vor. In Rede steht zudem nicht die Urteilszustellung durch das Gericht nach Erlass, sondern die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung. Die entsprechenden Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen nach alledem vor.
Die Gläubigervertreter haben unter dem 31.10.2014 Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft sowie Erlass eines Haftbefehls gestellt. Diesem Antrag ist die Ablichtung einer entsprechenden allgemeinen Inkassovollmacht zur Vertretung der Gläubigerin in den Inkassoverfahren beigefügt. Daher bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Bevollmächtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Gläubigerin dem Inkassobüro die vollstreckbare Ausfertigung des Endurteils im Original überlassen haben muss, da die Gläubigervertreter diese vorlegen konnten. Weiter wurde die Gläubigerin in dem auf den gleichen Vollstreckungsauftrag beruhenden Beschwerdeverfahren 43 T 96/15 durch die Rechtsanwälte … vertreten wurde und auch in diesem Verfahren wurde die wirksame Bevollmächtigung des Inkassounternehmens nicht in Abrede gestellt. Schließlich wurde die Gläubigerin in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren persönlich zu dem Nichtabhilfebeschluss angehört und ist dem Vorgang nicht entgegengetreten. Die Gesamtschau dieser Punkte lässt einzig und alleine den Schluss zu, dass die Gläubigervertreter zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksam bevollmächtigt waren. Soweit der Schuldner sich hiergegen auf § 80 S. 1 ZPO beruft, wonach die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist, verkennt der Schuldner, dass diese Vorschrift nur Bedeutung für die Zukunft hat (vgl. Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 80 Rn. 14). Nachdem der Schuldner im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen den Haftbefehl die ordnungsgemäße Bevollmächtigung gerügt hatte, sind keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr erfolgt. Die Wirksamkeit der Vollmacht für vergangene Handlungen ist vielmehr auch durch die Vorlage der Abllichtung in Verbindung mit den vorgenannten Gesichtspunkten hinreichend nachgewiesen (vgl. § 89 Abs. 2 ZPO). Soweit der Schuldner diese Vollmacht einsehen möchte, steht es ihm frei, Akteneinsicht zu nehmen; ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie ist nicht erkennbar. Nach dem Zeitpunkt der Antragstellung haben die Gläubigervertreter – wie ausgeführt – keine weiteren relevanten Handlungen mehr vorgenommen. Daher war auch keine nachträgliche Einreichung der Vollmacht im Original zu fordern. Die Gläubigervertreter sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr aufgetreten und wären in diesem Stadium ohnehin nicht mehr vertretungsberechtigt (§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO). Aus § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO ergibt sich allerdings, dass sich Gläubiger im Verfahren der Zwangsvollstreckung einschließlich Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und Haftbefehlsantrag durch registrierte Inkassodienstleister vertreten lassen können. Die Beschwerdekammer konnte durch Einsichtnahme auf der Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (www.rechtsdienstleistungsregister.de) vom heutigen Tage feststellen, dass die Bevollmächtigten der Gläubigerin unter dem Az.: 3712 E1-6.67 beim Oberlandesgericht Düsseldorf entsprechend eingetragen sind.
Auch die Rüge des Schuldners, dass der Haftbefehlsantrag nicht in der gehörigen Form gestellt worden sei, geht schon deshalb fehl, da verbindliche Formulare erst seit 01.04.2016 eingeführt sind (vgl. Voit, in: Musielak/ders., ZPO, 13. Auflage 2016, § 802 g Rn. 5) und diese zudem ohnehin nicht einen Formularzwang für den Haftbefehlsantrag statuieren. Nach alledem liegt ein wirksamer Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vor.
Schließlich kann sich der Schuldner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Amtsgericht fehlerhaft über die Beschwerde gegen einen „Beschluss“ statt über die Beschwerde gegen den „Haftbefehl“ entschieden habe. Bei dem Haftbefehl handelt es sich zum einen um den Beschluss und anderen ist durch die Angabe des Datums der Entscheidung hinreichend erkennbar, welche Beschwerde gegen welche Entscheidung dem amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss zugrundegelegen hat.
Mit der Angabe des Vollstreckungstitels ist schließlich hinreichend dargelegt, auf welcher Grundlage der Haftbefehl beruht. Soweit der Gläubiger einmal als … und einmal als … unter Zusatz eines Hinweises der Rechtsform bezeichnet wurde, reicht dies nicht aus, um eine geänderte Rechtsform der Gläubigerin darzutun. Es handelt sich offensichtlich lediglich um eine unschädliche Konkretisierung der Rechtsform. Somit bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollstreckungsklausel. Schließlich ist ohne Belang, ob der Antrag durch die Gläubigerin oder durch die Gläubigervertreter gestellt wurde. Durch die Angabe im Haftbefehl „Auf Antrag der Gläubigerin (…)“ wird jedenfalls hinreichend deutlich, dass ein Antrag von Gläubigerseite vorlag. Auf das Datum dieses Antrags kommt es nicht an. Ebenfalls irrelevant ist, dass in dem Haftbefehl das Antragsdatum nicht wiedergegeben ist. Da der Schuldner die Antragsschrift seiner Erinnerung vom 26.11.2014 (Gerichtsvollzieher-Dienstakte) eine Abschrift des Antrages beigeben konnte, hatte er von diesem Kenntnis und konnte daher anhand der Angabe des Vollstreckungstitels in dem Haftbefehl unschwer eine Zuordnung zu diesem Antrag vornehmen.
Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass über die Einwendungen des Schuldners vollumfänglich entschieden ist. Insoweit sei beispielhaft auf den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 27.01.2015, Az.: 43 T 96/15, verwiesen. Bereits in dieser Entscheidung wurde die Wirksamkeit des Zwangsvollstreckungsauftrages zutreffend herausgearbeitet.
Gegen die Ladung der Gerichtsvollzieherin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestehen keine formalen Bedenken. Auch hierauf wurde in dem vorgenannten Beschluss des Landgerichts bereits ausführlich eingegangen. Soweit der Schuldner rügt, dass ihm entgegen § 136 Abs. 1 S. 1 GVGA mit der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft keine Vorlage für die abzugebende Vermögensauskunft übersandt worden sei, kann dies letztlich dahinstehen. Ausweislich des Wortlauts der vorgenannten Vorschrift ist entweder ein Ausdruck der Vorlage oder ein Merkblatt zu übersenden. Der Schuldner selbst hat als Anlage 1 zu seiner Erinnerung vom 26.11.2014 (Gerichtsvollzieher-Dienstakte) das von der Gerichtsvollzieherin übersandte Ladungsschreiben vorgelegt. Diesem war ein zweiseitiges Merkblatt beigegeben, welche Unterlagen mitzubringen sind und was darüberhinaus noch benötigt wird. Die entsprechende Rüge geht nach alledem ins Leere. Dahinstehen kann, ob ein etwaiger Verstoß gegen die GVGA überhaupt zur Unwirksamkeit der Ladung geführt hätte.
Schließlich steht aufgrund der im Tatbestand dieses Beschlusses zitierten Entscheidungen fest, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren ordnungsgemäß und wirksam durchgeführt wurde. Daher ist der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet. Somit ist auch der Haftbefehl zu Recht ergangen. Dem steht nicht entgegen, dass über die Erinnerung gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft zum Zeitpunkt des Haftbefehlserlasses noch nicht in zweiter Instanz entschieden war; entscheidend ist insoweit alleine, dass die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft am Terminstag bestanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2014, I ZB 27/14). Dies wurde letztlich durch die ergangenen Entscheidungen bestätigt.
Der sofortigen Beschwerde war nach alledem der Erfolg zu versagen. Ein Anlass zur Einstellung der Zwangsvollstreckung besteht nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung war gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Frage des Nachweises der ausreichenden Bevollmächtigung des Rechtsdienstleisters bei Antragstellung auf Abnahme der Vermögensauskunft und Erlass eines Haftbefehls durch Vorlage einer einfachen Fotokopie – soweit ersichtlich – bislang höchstrichterlicher noch nicht entschieden ist und für eine Vielzahl der Verfahren Bedeutung erlangt.
Der Beschwerdewert folgt aus §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO unter Berücksichtigung des in § 25 Abs. 1 Nr. 4 für die Gläubiger ausgedrückten Rechtsgedankens, der mangels anderer Angaben vorliegend auch für die Beurteilung des Schuldnerinteresses (§ 25 Abs. 2 RVG) heranzuziehen ist (so auch LG Tübingen, Beschluss vom 14.04.2015, 5 T 55/15).