Aktenzeichen IX ZR 266/18
§ 68 InsO
§ 70 InsO
§ 80 Abs 1 InsO
Leitsatz
1. Zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten darüber, wer Mitglied im Gläubigerausschuss ist, ist das Insolvenzgericht, nicht das Prozessgericht.
2. Wird über das Vermögen einer GmbH, die Mitglied in einem Gläubigerausschuss eines anderen Insolvenzverfahrens ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, unterliegt ihre Vertretung in dem Gläubigerausschuss dem Verwaltungsrecht ihres Insolvenzverwalters.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Celle, 21. August 2018, Az: 13 U 104/17, Urteilvorgehend LG Hannover, 23. Juni 2017, Az: 10 O 56/16
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. August 2018 aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 2017 abgeändert.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH (im Folgenden: R. ) und begehrt die Feststellung von Mitgliedschafts- und Teilhaberechten im Gläubigerausschuss.
2
Die Beklagten sind Mitglieder des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH (im Folgenden: K. ), deren Gläubigerin auch die R. ist. Nachdem das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss eingesetzt hatte, entschied die Gläubigerversammlung der K. über die Zusammensetzung des endgültigen Gläubigerausschusses mit Beschluss vom 17. September 2012 wie folgt:
“Der Gläubigerausschuss besteht nunmehr aus folgenden Mitgliedern:
1. S. , vertreten durch Herrn R. W. (….)
2. Herr H. W. (….)
3. S. GmbH & Co. KG, vertreten durch Herrn G. und Herrn Dr. P. (…)
4. R. GmbH, vertreten durch Herrn F. , (…)
5. Herr H. (…)”
3
Die R. hatte Rechtsanwalt F. bevollmächtigt, sie in dem Gläubigerausschuss zu vertreten. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen im Jahr 2014 machte der Kläger geltend, die R. im Gläubigerausschuss zu vertreten, und widerrief die Rechtsanwalt F. erteilte Vollmacht. Die Beklagten und der Insolvenzverwalter der K. vertraten jedoch die Auffassung, die R. werde weiterhin von Rechtsanwalt F. vertreten. Der Kläger wurde im Folgenden weder zu Sitzungen des Gläubigerausschusses eingeladen noch über diese unterrichtet. Ein Rundschreiben, mit dem er die Vorlage aller Protokolle und Mitteilung von Ort und Termin der nächsten Gläubigerversammlung verlangte, blieb unbeachtet. Der Kläger forderte das Insolvenzgericht auf, den Insolvenzverwalter der K. anzuweisen, ihm etwaige Informationen, die dieser an die Gläubigerausschussmitglieder richte, zu übersenden. Einen vom Kläger beantragten Erlass eines deklaratorischen Beschlusses, dass die R. im Ausschuss durch ihn vertreten werde, lehnte das Insolvenzgericht ab.
4
Mit seiner Klage hat er die Beklagten zuletzt auf Feststellung in Anspruch genommen, dass die R. im Gläubigerausschuss allein durch ihn vertreten werde (Klageantrag zu 1). Er hat weiterhin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, die Wahrnehmung der Mitgliedschaft der R. im Gläubigerausschuss durch seine Ladung zu den Sitzungen des Gläubigerausschusses als deren Vertreter zu ermöglichen, ihm die Korrespondenz und sämtliche im Ausschuss ausgetauschten Informationen zugänglich zu machen sowie ihn als Vertreter der R. an sämtlichen Abstimmungen und sonstigen Entscheidungen zu beteiligen (Klageantrag zu 2).
5
Das Landgericht hat die – zunächst noch weitere Anträge umfassende – Klage bezüglich des Klageantrags zu 2 als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Beklagten nach den verbliebenen Anträgen verurteilt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Abweisung der Klage erstreben.
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