Aktenzeichen M 5 K 17.866
Leitsatz
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, da der Kläger die Klage mit Schreiben vom … Januar 2006, eingegangen bei Gericht am … Januar 2006, zurückgenommen hat. Die gegenüber dem Gericht vorzunehmende Prozesshandlung war auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers am … Januar 2006 wirksam (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Auflage 2015, § 249 Rn. 9)..
Die Einstellung ist auszusprechen, um das noch offene Klageverfahren einem förmlichen Abschluss entsprechend dem Willen der Klagepartei zuzuführen, die die Klage zurückgenommen hat. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens am … Dezember 2006 war der Grund für eine gesetzliche Unterbrechung des vorliegenden Klageverfahrens (§ 173 VwGO, § 240 der Zivilprozessordnung/ZPO) weggefallen.
Die Kostentragungspflicht des Klägers bei Klagerücknahme ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Auf die Festsetzung eines Streitwerts kann ausnahmsweise verzichtet werden. Denn es können keine Gerichtskosten über den Betrag gegenüber dem Kläger durchgesetzt werden, als diese bereits in Höhe von 18,64 EUR im Insolvenzverfahren auf den geforderten Kostenvorschuss aus der Insolvenzmasse geleistet wurden. Da die Klagerücknahme am 17. Januar 2006 eingegangen ist, ist sie zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden. Die dadurch ausgelösten Gerichtskosten in Höhe von einer Gebühr sind ebenfalls in diesem Zeitpunkt entstanden. Damit sind die durch die Erklärung der Klagerücknahme entstandenen Gerichtskosten von der Restschuldbefreiung umfasst, die dem Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts München vom … Januar 2012 erteilt wurde (§§ 286, 301 Abs. 1 der Insolvenzordnung/InsO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).