Insolvenzrecht

Vorsatzanfechtung bei Zahlungen des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung

Aktenzeichen  6 O 6316/15

Datum:
13.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Vorsatzanfechtung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung keine anderen Gläubiger hatte; es genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners genügt es, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.815,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis 03.03.2016 auf 16.815,78 € festgesetz und ab 04.03.2016 auf 17.315,78 €.

Gründe

Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.
I.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 16.815,78 € gem. §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO. Die beim Schuldner aufgrund der Vollstreckungsbescheide vom 21.02.2008 und 06.11.2009 vom zuständigen Gerichtsvollzieher beigetriebenen und an die Beklagte ausgezahlten Beträge sind anfechtbar gem. §§ 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO.
1. Die Zahlungen waren objektiv gläubigerbenachteiligend i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO, da hierdurch die Aktivmasse des Vermögens des Schuldners vermindert wurde.
Ob die Geldmittel für die Zahlungen dabei ursprünglich von einem Dritten stammten, ist für die Bewertung der Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung unerheblich, solange sie vor der Weiterleitung an den im Auftrag der Beklagten handelnden Gerichtsvollzieher bzw. an die Beklagte direkt in das Vermögen des Schuldners gelangt sind und somit in sein Eigentum übergegangen sind. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall weitgehend bereits aus den klägerseits vorgelegten Überweisungsbelegen und Quittungen (Anlage K 8 d.A.), da die Überweisungen vom 19.09.2008 und 18.02.2011 vom Konto des Schuldners erfolgten und der Gerichtsvollzieher auf sämtlichen Quittungen mit Ausnahme der Quittung vom 20.08.2010 und 26.03.2010 vermerkte, dass ihm das Bargeld vom Schuldner übergeben wurde.
Lediglich hinsichtlich der Zahlungen vom 20.08.2010 und 26.03.2010 ergibt sich nicht bereits aus der vorgelegten Anlage K 8 d.A., dass die Zahlungen aus dem Vermögen des Schuldners geleistet wurden, da die Quittungen ergeben, dass die Barzahlungen von Herrn … bzw. Herrn … an den Gerichtsvollzieher übergeben wurden. Insoweit hat die Beklagte aber in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2016 außer Streit gestellt, dass die Beträge aus dem Vermögen des Schuldners stammen. Auch insoweit ist somit die objektive Gläubigerbenachteiligung der Zahlungen zu bejahen.
Der Einwand der Beklagten, Gläubigerbenachteiligung liege auch deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass der Schuldner im Anfechtungszeitraum noch andere Gläubiger mit offenen Forderungen hatte, verfängt nicht. Gem. BGH, Urteil vom 13.08.2009 – IX ZR 159/06, der die Anfechtung von Beitragszahlungen an eine Berufsgenossenschaft betrifft, ist eine Vorsatzanfechtung nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung keine anderen Gläubiger hatte. Für die Vorsatzanfechtung genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung. Diese ist hier aufgrund der zur Insolvenztabelle angemeldeten und festgestellten Forderungen anderer Gläubiger gegeben. Da die Beklagte selbst Insolvenzgläubigerin ist, muss sie diese auch gegen sich gelten lassen, § 178 Abs. 3 InsO.
2. Die streitgegenständlichen Zahlungen stellen auch Handlungen des Schuldners i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO dar.
a. Soweit der Schuldner die streitgegenständlichen Zahlungen durch Überweisungen an den Gerichtsvollzieher (Zahlungen vom 19.08.2008 und 12.02.2009) getätigt hat, bestehen keine Zweifel daran, dass die Zahlungen durch den Schuldner geleistet wurden, da die betreffenden Überweisungen die Unterschrift des Schuldners tragen, bzw. von dem Konto stammen, über das der Schuldner verfügungsberechtigt war (vgl. Anlage K 8 d.A.) und in das der zuständige Obergerichtsvollzieher … nach seiner Aussage vom 11.05.2016, welche für das Gericht aufgrund der sachlichen und ausführlichen, ohne erkennbaren Be- oder Entlastungseifer gesättigten Art vollumfänglich glaubhaft waren, nie Pfändungen vorgenommen hat.
b. Auch soweit der Schuldner die betreffenden Zahlungen bar an den zuständigen Gerichtsvollzieher … leistete, sind Rechtshandlungen des Schuldners i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO gegeben.
Pfändet ein Gläubiger den Kassenbestand des Schuldners oder wendet der Schuldner eine sonst unvermeidbare Kassenpfändung durch Zahlung an den anwesenden Vollziehungsbeamten ab, liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, wenn er zuvor die Kasse in Erwartung des Vollstreckungsversuchs gezielt aufgefüllt hat, um eine Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 03.02.2011 – IX ZR 213/09). Handlungen von Mitarbeitern auf Anweisung des Schuldners sind dem Schuldner als eigene zuzurechnen.
Diese Voraussetzungen sind hier aufgrund der Ausführungen des Obergerichtsvollziehers …, in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2016 gegeben.
Der Zeuge schilderte, hinsichtlich des Vollstreckungsauftrages der Beklagten bzgl. des Vollstreckungsbescheides vom 21.02.2008, dass er bei seinem ersten Besuch beim Schuldner mit diesem eine Ratenzahlungsvereinbarung über monatliche Raten i.H.v. 3.000 € zur Begleichung des Schuldtitels getroffen habe. Ein Fester Fälligkeitstermin sei nicht vereinbart worden. Er habe dem Schuldner bei Zahlung einer Rate jeweils mitgeteilt, wann er wieder vorbeikommen werde. Der Schuldner habe diese Raten nicht immer pünktlich bezahlt, er – der Zeuge – habe in der Zwischenzeit aber keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Der Schuldner habe auch laufende Einnahmen aus einer Tätigkeit als Dorfplaner gehabt. Wenn der Schuldner seine Raten nicht pünktlich zu den Zeitpunkten zahlen habe können, zu denen er den Schuldner in seiner Eigenschaft als Gerichtsvollzieher aufgesucht habe, oder wenn er nicht anwesend gewesen sei, dann sei der Schuldner zu ihm gekommen und habe die betreffenden Beträge dort abgeliefert. Es sei auch vorgekommen, dass der Schuldner den erforderlichen Geldbetrag, wenn er nicht selbst bei den Besuchen des Zeugen anwesend gewesen sei, einem Mitarbeiter zur Übergabe an den Zeugen hinterlassen habe.
Hinsichtlich des Vollstreckungsauftrages der Beklagten bzgl. des Vollstreckungsbescheides vom 06.11.2009 schilderte der Zeuge, er habe mit dem Schuldner Ratenzahlungen i.H.v. 500 € monatlich vereinbart. Wann diese im Einzelnen zu zahlen gewesen seine, habe er mit dem Schuldner von Fall zu Fall vereinbart. Teilweise habe der Schuldner auch kleinere Beträge gezahlt, dann jedoch in kürzeren Abständen. Zum Teil habe der Zeuge das Geld bereit vorgehalten, wenn der Zeuge erschienen sei, teilweise habe er es erst auf der Bank abheben müssen und teilweise habe er die betreffenden Geldbeträge am selben Tag abends beim Zeugen vorbeigebracht. Dies habe er, der Zeuge, auch so akzeptiert.
Der Zeuge schilderte weiter, dass er nie eine Kontopfändung vorgenommen habe. Aus den auf die einzelnen Zahlungen entfallenden Vollstreckungsgebühren von 22,60 € ergibt sich zudem, dass der Zeuge die streitgegenständlichen Zahlungen beim Schuldner nicht pfändete. Andernfalls wären höhere Gebühren angefallen.
Aus der Tatsache, dass der Schuldner zusammen mit dem Gerichtsvollzieher die Höhe der Rate bestimmte und aus der Tatsache, dass der Schuldner dann, wenn er die Raten nicht in dem Zeitpunkt bezahlen konnte, in dem der Gerichtsvollzieher diese bei ihm abholen wollte, die betreffenden Geldbeträge selbständige zum Wohnort des Gerichtsvollziehers hinbrachte, zeigt, dass der Schuldner die Zahlungen freiwillig bereitstellte, seine Barkasse also extra auffüllt, um die betreffenden Zahlbeträge dem Gerichtsvollzieher zu übergeben. Die Zahlungen stellen damit auch Handlungen des Schuldners i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO dar.
3. Der Schuldner veranlasste die streitgegenständlichen Zahlungen auch mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, § 133 Abs. InsO.
Der Benachteiligungsvorsatz folgt daraus, dass der Schuldner die Zahlungen im Stadium der Zahlungsunfähigkeit erbracht hat. Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen.
a. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer, darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (BGH a.a.O.; ferner Urteil vom 08.01.2015 – IX ZR 203/12, NJW-RR 2015, 612, 613).
Bei dem Schuldner haben sich mehrere, eine Zahlungseinstellung begründende Beweisanzeichen verwirklicht, die in der Gesamtschau die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spätestens zum 19.09.2008 indizieren:
Der Schuldner sah sich zu diesem Zeitpunkt, nach gescheiterter Ratenzahlungsvereinbarung vom 29.01.2007, einer Zwangsvollstreckung von nicht unerheblicher Höhe, nämlich von 10.745,78 € ausgesetzt. Diese Beträge waren bereits seit 6 Monaten tituliert, ohne dass sie vom Schuldner beglichen werden konnten. Auch in der Folgezeit konnten sie lediglich in monatlichen Raten beglichen werden, wobei auch diese nicht regelmäßig bezahlt wurden. So leistete der Schuldner im November 2008 und Januar 2009 keine Raten. Entgegen der Meinung der Beklagten bildet die Tatsache, dass der Schuldner mit dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlungsvereinbarung traf, ein gewichtiges Indiz für seine Zahlungsunfähigkeit. Die beklagtenseits zitierte Entscheidung des BGH vom 16.04.2015 – IX ZR 6/14 (= NJW 2015, 1959) steht dem gerade nicht entgegen. Einer Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Gerichtsvollzieher ist gerade die Aussage des Schuldners immanent, dass er die fällige Verbindlichkeit anders nicht begleichen kann. Es handelt sich gerade nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung im Rahmen der Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs.
Hinzu kommt, dass sich bereits während der ratenweisen Vollstreckung neue Rückstände aufbauten. Der Schuldner zahlte laut Zahlungsübersicht der Beklagten vom 24.01.2009 (Anlage K 6) im Jahr 2008 lediglich Beiträge in Höhe von 8.858,20 € an die Beklagte. Dies entspricht der Summe der im Jahr 2008 vollstreckten Beträge (abzüglich des vollstreckten Säumniszuschlages von 107 €). Der Schuldner hat also während der Vollstreckung im Jahr 2008 keine weiteren Beiträge für die Monate August bis Dezember 2008 (5 × 253 € = 1.265 €) geleistet. Diese musste erneut, offenbar zusammen mit sämtlichen nicht beglichenen Beitragsraten des Jahres 2009 (12 × 261 = 3.132 €) im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden, wobei auch hier der Schuldner erneut die Zahlungen nur im Wege der Ratenzahlung leisten konnte. Dabei konnte er den im Vergleich zur ersten Vollstreckung vergleichsweise geringeren Betrag nurmehr in dreistelligen Ratenbeträgen begleichen. Während der Ratenzahlungen beglich er gleichzeitig die erneut fällig werdenden monatlichen Raten für das gesamte Jahr 2010 nicht.
Das dargelegte Zahlungsverhalten des Schuldners zeigt, dass dieser spätestens seit 19.09.2008 eine Bugwelle von Forderungen vor sich her schob. Während er alte, längst fällige Forderungen in unregelmäßigen Abständen unter dem Druck der Zwangsvollstreckung beglich, liefen ständig neue Forderungen in nicht unerheblicher Höhe auf, die er erneut nicht zeitnah begleichen konnte. Der Schuldner operierte damit spätestens seit 19.09.2008 am finanzwirtschaftlichen Abgrund (BGH, Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 143/12 sowie BGH, Urteil vom 25.10.2012 – IX ZR 117/11). Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist damit durch sein Zahlungsverhalten gegenüber der Beklagten selbst ausreichend indiziert.
b. Der Schuldner wusste auch um seine eigene Zahlungsunfähigkeit und hat entsprechend mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt. Für den auf eine objektive Gläubigerbenachteiligung gerichteten Vorsatz ist es unerheblich, ob er sich gegen alle oder nur einzelne, gegen bestimmte oder unbestimmte, gegen schon vorhandene oder nur mögliche künftige Gläubiger richtet (vgl. BGH, Urteil 13.08.2009, a.a.O.). Zumindest mit möglichen zukünftigen Gläubigern musste der Schuldner aber im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen rechnen, da er einen laufenden Geschäftsbetrieb hatte.
4. Auch die Beklagte hatte Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10.01.2013, Az. IX ZR 13/12). Dies war hier der Fall, denn der Beklagten war das gesamte unter Ziffer I.3. geschilderte Zahlungsverhalten des Schuldners bekannt. Insbesondere wusste sie auch, dass der Schuldner die Vollstreckungsaufträge in Raten bezahlte, unabhängig davon, ob die Ratenzahlungsvereinbarung zuvor vom zuständigen Gerichtsvollzieher mit ihr abgestimmt wurde oder nicht, da die Zahlungen nur in Raten bei ihr eingingen. Dabei musste der Beklagten auch auffallen, dass die Raten nicht regelmäßig eingingen.
Die Kenntnis der Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil sie angenommen hat, dass die schleppenden, bzw. ausbleibenden Zahlungen darauf beruhen, dass der Schuldner vorrangig andere Gläubiger befriedigt habe und sie jeweils die letzte, noch nicht befriedigte Gläubigerin gewesen sei. Denn da die Beklagte – trotz Titulierung ihrer Forderungen und der Entfaltung erheblichen Vollstreckungsdrucks – nur schleppend in unregelmäßigen, zunehmend geringer werdenden Teilzahlungen auf ihre Gesamtforderungen erhielt, lag es aus ihrer Sicht fern, dass andere, auch nur mögliche zukünftige (s.o.) Gläubiger, die keine Titel hatten, pünktlich und vollständig befriedigt würden (BGH, Urteil vom 13.08.2009, a.a.O.). Dass der Schuldner zumindest mögliche künftige andere Gläubiger haben würde, war der Beklagten auch bekannt, da sie wusste, dass der Schuldner einen laufenden Geschäftsbetrieb als Architekt hatte.
II.
Hinsichtlich der Ratenzahlung in Höhe von 500 € vom 18.02.2011 kann der Kläger seinen Anfechtungsanspruch aus §§ 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO nicht mit Erfolg geltend machen. Insoweit ist der Anfechtungsanspruch verjährt.
Anfechtungsansprüche verjähren gem. § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. § 195 Abs. 1, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, da Anfechtungsansprüche mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen und in welchem der Insolvenzgläubiger von der Eröffnung Kenntnis erlangt hat. Das Insolvenzverfahren wurde am 04.12.2012 eröffnet. Der Kläger hat nicht bestritten, dass die Beklagte hiervon noch im selben Jahr Kenntnis erlangt hat. Die Verjährungsfrist begann somit am 01.01.2013 zu laufen und endete am 31.12.2015. Die mit Klageerweiterung vom 04.03.2016 anhängig gewordene Forderung in Höhe von 500 € ist damit verjährt.
III.
Der Zinsanspruch beruht auf § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB und beginn mit dem Tag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Kläger unterliegt lediglich mit einer Forderung von 500 € und damit mit lediglich mit ca. 3% seiner Klageforderung.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert entspricht dem Wert der Klageforderung, § 3 ZPO. Bis 03.03.2016 begehrte der Kläger eine Zahlung in Höhe von 16.815,78 €, ab 04.03.2016 aufgrund Klageerweiterung vom selben Tag insgesamt 17.315,78 €. Der Streitwert war daher als Stufenstreitwert bis einschließlich 03.03.2016 auf 16.815,78 € festzusetzen und ab 04.03.2016 auf 17.315,78 €.

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