Insolvenzrecht

Vorsatzanfechtung – Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz

Aktenzeichen  3 U 26/17

Datum:
11.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 51293
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO aF § 133 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Aus im maßgeblichen Zeitpunkt fälligen und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichenen Forderungen kann nur dann auf eine Zahlungseinstellung geschlossen werden, wenn die Forderungen im Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners wesentlich sind. (Rn. 52 – 54) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus einer Erklärung des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, muss nicht auf eine Zahlungseinstellung geschlossen werden. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

73 O 2297/14 2017-01-20 LGWUERZBURG LG Würzburg

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg, Az. 73 O 2297/14, vom 20.01.2017 abgeändert.
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.04.2011 zu bezahlen.
2. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

II.
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten hinsichtlich der Zahlungen in der Zeit vom 01.11.2010 bis einschließlich 26.01.2011 keinen Rückgewähranspruch aus § 143 InsO. Insoweit sind weder die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO noch der Insolvenzanfechtung gemäß § 130 InsO in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung (künftig a.F.) gegeben. Auf das hier gegenständliche, am 29.04.2011 eröffnete Insolvenzverfahren ist gemäß Art. 103j EGInsO die Vorschrift des § 133 InsO in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung anzuwenden.
Ein Rückgewähranspruch besteht lediglich hinsichtlich der am 15.02.2011 erfolgten à- conto-Zahlung in Höhe von 15.000,00 € aus §§ 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO.
1. Gemäß § 133 Abs. 1 InsO a.F. ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Entscheidend für die Anwendung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. ist vor allem die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit seitens des Anfechtungsgegners, hier des Beklagten.
a) Zunächst kommt es jedoch maßgeblich auf die seitens des Landgerichts bejahte Frage an, ob die Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlungen, und zwar bereits zu Beginn des Zeitraumes vom 01.11.2010 bis zum 15.02.2011, zahlungsunfähig war (§ 140 InsO).
aa) Gemäß § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Nach der Rechtsprechung ist Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO dann gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderungen benötigten Mittel zu beschaffen. Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke der Schuldnerin 10% oder mehr ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen (BGHZ 163, 134; BGH NJW-RR 2011, 1413 Tz. 12).
Die Frage, ob noch von einer vorübergehenden Zahlungsstockung oder schon von einer endgültigen Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, muss allein aufgrund der objektiven Umstände beantwortet werden. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufzustellen sein. Dabei sind die im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (vgl. BGHZ 163, 134/138). Eine solche Liquiditätsbilanz ist jedoch nicht erforderlich, wenn anderweitig festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Diese Bewertung obliegt dem Tatrichter, der aufgrund der festgestellten Indiztatsachen in einer Gesamtabwägung über das Vorliegen einer Zahlungseinstellung zu befinden hat. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, was sich durch die Feststellung zur Insolvenztabelle belegen lässt, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen (BGH ZinsO 2006, 1210 Tz. 28).
bb) Zwar hat das Landgericht im Ansatz zutreffend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde legt. Für die Feststellung der Zahlungseinstellung hat es jedoch lediglich die klägerseits dargelegten Forderungen anderer Gläubiger entsprechend derer Forderungsanmeldung ausreichen lassen und darüber hinaus auch keine Gesamtabwägung zur Wesentlichkeit der offen gebliebenen Forderungen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin vorgenommen. Dies entspricht nicht der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist daher rechtsfehlerhaft.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist bereits die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu den jeweiligen Zeitpunkten der angefochtenen Zahlungen nicht ausreichend dargelegt. Die mit klägerischem Schriftsatz vom 26.02.2018 (Bl. ff) exemplarisch dargelegten Forderungen einzelner Gläubiger, die zum Teil sogar zur Insolvenztabelle (Anlage BK 1) festgestellt worden sind, sind nicht geeignet, als Indiztatsachen eine Einstellung der Zahlung von einem wesentlichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten, jedenfalls bis Ende Dezember 2010, zu belegen. Im Einzelnen:
(1) B.
AG
(a) Die B. AG hatte eine Hauptforderung in Höhe von 171.726,64 € zuzüglich Zinsen und Kosten, insgesamt 192.000,41 € zur Insolvenztabelle angemeldet, festgestellt wurde ein Gesamtbetrag von 189.719,71 € (Anlage BK 1 lfd. Nr. 42). Die Hauptforderung, die der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 23.06.2015 (Bl. 30 ff, 35 – 38 d. A.) im Einzelnen darstellte, wurde durch Teilurteil des LG Hamburg vom 02.05.2011 (vorgelegt im Anlagenkonvolut BK 2) tituliert, das die B. AG gegen die Schuldnerin erwirkte. Hieraus ergibt sich, dass die titulierte Forderung die restliche Charter für zwei Schiffe, und zwar für die Monate August und September 2010, umfasste. Die Parteien stritten in dem vorgenannten Rechtsstreit um den Inhalt einer am 16.08.2010 getroffenen Stundungsvereinbarung. Die B. AG hatte nach erfolgten Teilzahlungen den Chartervertrag im September 2010 fristlos gekündigt, die Schuldnerin hatte sich unter Berufung auf die streitige Abrede gegen die fristlose Kündigung gewandt und die Aufrechnung mit hieraus resultierenden Schadensersatzansprüchen erklärt. Insbesondere hatte die Schuldnerin im dortigen Rechtsstreit vorgetragen, dass die Kündigung deshalb in besonderem Maße vertrags- und treuwidrig gewesen sei, weil im IV. Quartal die Frachtraten gestiegen seien und damit die typischen Verluste aus den ersten drei Quartalen hätten ausgeglichen werden können.
(b) Diese exemplarisch herausgegriffene Forderung eignet sich bereits nicht als typische Indiztatsache, die auf die Zahlungseinstellung der Schuldnerin im August und September 2010, so wie klägerseits im Schriftsatz vom 23.06.2015 verkürzt dargestellt, schließen lässt. Aus dem im Berufungsverfahren vom Kläger selbst vorgelegten Teilurteil erschließt sich nämlich, dass die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt durchaus noch in der Lage war, auf die Charterforderungen der B. AG Zahlungen zu leisten, nämlich im August und im September 2010 entsprechend der streitigen Stundungsabrede jeweils zur Hälfte. Hinsichtlich des Restbetrages zahlte die Schuldnerin offensichtlich nur deswegen nicht, weil sie mit behaupteten Schadensersatzansprüchen aus der fristlosen Kündigung der B. AG aufgerechnet hatte. Aus der Nichtzahlung einer streitbefangenen Forderung kann jedoch nicht typischerweise auf eine Zahlungseinstellung geschlossen werden.
(2) V.
(a) Außerdem hat der Kläger auf die Charterforderung der V. verwiesen, die in Höhe von 525.091,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9.001,04 € zur Insolvenztabelle festgestellt wurde. Ausweislich der (erst im Berufungsverfahren als Anlage BK 1 vorgelegten) Forderungsaufstellung vom 28.04.2011 sind in dieser Forderung neben kleineren Forderungen auf Auslagenersatz im Wesentlichen die Charterrechnungen für die Monate Oktober 2010 in Höhe von 143.057,25 €, November 2010 in Höhe von 138.442,50 €, Dezember 2010 in Höhe von 143.057,25 €, Januar 2011 in Höhe von 136.327.42 € und Februar 2011 in Höhe von 71.643,49 € enthalten. Unter Berücksichtigung von aufgelaufenen Zinsen und Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von jeweils 50.000,00 € am 04.01.2011, 19.01.2011 und 25.000,00 € am 09.02.2011 hatte sich die am 29.09.2010 fällige Forderung von zunächst 1.360,12 € zum 07.11.2010 auf 144.417,37 €, zum 07.12.2010 auf 291.713,14 € und bis Ende Februar 2011 letztlich auf 534.092,80 € erhöht.
(b) Die Forderungsaufstellung vom 28.04.2011 zeigt, dass die zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung in Höhe von 534.092,80 € in dieser Höhe nicht bereits Ende Oktober 2010 im Zeitpunkt der ersten angefochtenen gegenständlichen Zahlung bestand, sondern erst im Laufe der letzten beiden Monate des Jahres 2010 aufgelaufen war. Von einer wesentlichen Forderung, die bis zur Insolvenzeröffnung unbezahlt geblieben ist, kann daher insoweit erst zum 07.11.2010 mit 144.417,37 € gesprochen werden.
(3) V. A.
(a) Diese Gläubigerin hatte in der Hauptsache 369.443,42 € zuzüglich Zinsen angemeldet, zur Insolvenztabelle festgestellt wurde ein Betrag von 374.070,61 €.
Ausweislich des klägerischen Sachvortrags (Schriftsatz vom 23.06.2015, Bl. 42 f,) und der Forderungsaufstellung vom 28.04.2011 (Anlagenkonvolut BK 2) betrug die zum 07.11.2010 fällige und offen gebliebene Forderung u.a. für die Charter Oktober 2010 93.503,08 €, die sich erst mit den weiter auflaufenden Charterforderungen für November und Dezember 2010 sowie Zinsen und Auslagenersatz auf 288.277,62 € erhöhte. Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von jeweils 30.000,00 € erfolgten erst am 04.01. und 17.01.2011 sowie am 25.000,00 € am 09.02.2011.
(b) Auch insoweit gilt, dass die zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung in Höhe von 369.443.42 € erst im letzten Quartal 2010 aufgrund der nicht gezahlten Charterrechnungen auflief.
(4) R. B.V.
Soweit sich der Kläger weiterhin auf die Forderungsanmeldung der R. über 8.895,25 € (Anlage K 18) bezieht, ist im Hinblick auf das Bestreiten des Insolvenzverwalters (noch) keine Feststellung zur Insolvenztabelle (Anlage BK 1) erfolgt.
(5) Bunkerstation T.
Die Forderungen der Bunkerstation T. aus Warenlieferungen (Diesel etc.) wurden mit einem Gesamtbetrag von 999.996,64 € angemeldet (Anlage K 20) und zur Insolvenztabelle festgestellt (Anlagenkonvolut BK 1). Ausweislich der Forderungsaufstellung belief sich die älteste Forderung vom 09.10.2010, fällig am 08.11.2010 (Anlage K 19) auf 6.010,95 €. Bis zum 01.12.2010 kam eine weitere Forderung von 2.743,40 € hinzu. In der Folgezeit liefen weitere Forderungen auf, so dass – abgestellt auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte – die Gesamtforderung zum 01.01.2011 auf 202.862,64 €, bis zum 01.02.2011 auf 494.395,75 € und schließlich bis zur Insolvenzantragstellung auf 999.996,64 € anwuchs.
(6) U. Gruppe
Soweit der Kläger auf offen gebliebene Forderungen der U. Gruppe abstellt, sind diese ausweislich der vorgelegten Insolvenztabelle vom Insolvenzverwalter vorläufig bestritten und (noch) nicht festgestellt.
(7) M. N.V.
Weiterhin stützt sich der Kläger auf das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber der M. N.V. (Schriftsatz vom 26.02.2018, S. 3/4). Die Charterrate für den Monat August 2010 war am 07.09.2010 fällig. Auf die Aufforderung zur Zahlung wurde die Gläubigerin mit Email vom 08.09.2010 vertröstet und eine Zahlung von 60.000,00 € für den 09./10. des Monats zugesagt. Tatsächlich wurde eine Zahlung in Höhe von 13.000,00 € und eine weitere Zahlung von 40.000,00 € am 04.10.2010 geleistet (Urteil des LG Hamburg vom 08.01. 2016, vorgelegt als Anlage BK 3). Ein eindeutiges Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung erscheint angesichts der tatsächlich erfolgten Zahlungen jedoch zweifelhaft.
(8) Forderungen des Beklagten
Der Kläger verweist schließlich in seiner Berufungsbegründung auf die zum 30.10.2010 unstreitig vorliegende Forderung des Beklagten in Höhe von 206.223,00 €, die letztendlich mit 208.383,90 € zur Insolvenztabelle festgestellt worden sei. Diese Darstellung ist nicht richtig.
Zum einen erschließt sich der Forderungsbetrag von 206.223,00 € nicht zwanglos aus dem als Anlage K 2 vorgelegten Forderungskonto (hierzu unten). Zum anderen sind die Forderungen des Beklagten vom Insolvenzverwalter vorläufig bestritten und noch nicht zur Insolvenztabelle (Anlage BK 1 lfd. Nr. 26) festgestellt sind und letztlich umfasst die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung des Beklagten nicht eine etwa vor dem 30.10.2010 entstandene Forderung, sondern ausweislich der Forderungsanmeldung vom 30.05.2011 (Anlage K 28) die nicht mehr bezahlten Charterforderungen für November, Dezember 2010 sowie Januar und Februar 2011.
cc) Dem Kläger ist zuzugeben, dass es sich im Fall der V. bei der zum 07.11.2010 mit 144.417,37 € fälligen und bis zur Insolvenzeröffnung nicht bezahlten Forderung um eine – für sich besehen – durchaus beträchtliche Summe handelt. Allein hierauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist die Relation zu den Gesamtverbindlichkeiten der Schuldnerin. Bereits in der Entscheidung vom 12.10.2006, BGH WM 2006, 2312 Rn. 28 stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass ein wesentlicher Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlt werden konnte. Auch die klägerseits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.06.2011, NZI 2011, 589, führt diese Prämisse fort: „Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen“ (BGH aaO, Rn. 12). Nur die Relation der zu den maßgeblichen Zeitpunkten fälligen und bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin im Hinblick auf den Umfang ihres Geschäftsbetriebes ist für die Bewertung, ob eine solche Forderung beträchtlich ist, entscheidend (BGH Urteil vom 07.05.2013, WM 2013, 1361, Rn. 21).
Soweit die Klägerseite allein darauf abstellen möchte, dass im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden haben, die zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind, und hieraus schließt, dass in diesem Fall von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen ist (vgl. BGH ZinsO 2006, 1210 Tz. 28 a.E.), wird das Zitat aus dem Zusammenhang gerissen: Der vom Bundesgerichtshof aufgestellte Erfahrungssatz ist im gesamten Kontext zu lesen und zu verstehen. Es muss sich selbstverständlich auch um wesentliche Forderungen des Geschäftsbetriebs des Schuldners handeln. Wollte man dieses Kriterium als das allein Maßgebliche anlegen, müsste man konsequenterweise auch schon von einer Zahlungseinstellung zu einem weit früheren Zeitpunkt ausgehen, wenn z.B. eine stehengebliebene Forderung über die Jahre nicht geltend gemacht, aber dann zur Insolvenztabelle festgestellt wurde.
Davon ausgehend, dass die Schuldnerin nach dem klägerischen Vortrag mindestens 30 Partikuliere mit ihren Tankschiffen unter Vertrag hatte und diese eine monatliche Charter von durchschnittlich 70.000,00 € pro Schiff erhielten, betrugen allein die monatlich fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin 2 bis 3 Millionen Euro. Im Hinblick auf den Umfang des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin kann daher nicht festgestellt werden, dass die bisher dargelegten, in den jeweiligen Zahlungszeitpunkten fälligen Forderungen, die bis zur Insolvenzeröffnung nicht bezahlt wurden, einen wesentlichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten darstellten. Bereits mit der Klageerwiderung in erster Instanz hat der Beklagte und sodann noch in der Berufungserwiderung hierauf hingewiesen. Gleichwohl wurde zu den weiteren Verbindlichkeiten und dem Umfang des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin nicht weiter vorgetragen.
dd) Auf dieser Tatsachengrundlage kann die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin allein aufgrund der vorliegend vorgetragenen Verbindlichkeiten jedenfalls für den Zeitraum von November bis Dezember 2010 nicht sicher festgestellt werden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen basierend auf den Insolvenzakten kommt nicht in Betracht; es wäre ein reiner Ausforschungsbeweis.
Möglicherweise ist für den Zeitraum ab Januar 2011 Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen; dies kann vorliegend offen bleiben.
ee) Hiernach kann ausschließlich in Bezug auf die gegenständliche àconto-Zahlung am 15.02.2011 in Höhe von 15.000,00 € – nämlich aufgrund der engen zeitlichen Nähe zur Gläubigerversammlung am 16.02.2011 und zur Insolvenzantragstellung am 18.02.2011 sowie aufgrund der bis dahin aufgelaufenen und zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung der Bunkerstation T. in Höhe von fast 1 Million Euro – von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen werden.
b) Aber selbst dann, wenn für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 26.01.2011 eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unterstellt wird, ist auch die Kenntnis des Beklagten von der – drohenden – Zahlungsunfähigkeit weder ausreichend dargelegt noch nachgewiesen, für die der Insolvenzverwalter als Anspruchsgläubiger beweispflichtig ist (BGH NJW 2003, 3560 Tz. 18).
aa) Gemäß § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Hierbei handelt es sich um eine widerlegliche tatsächliche Vermutung, die aufgrund von Beweisanzeichen, also Umständen, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, begründet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 3560; NZI 2009, 768; NZI 2009, 847; NZI 2010, 184) genügt es, wenn der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt.
So verhält es sich bei sog. Großgläubigern wie Finanzverwaltungen der Länder (BGH NZI 2007, 1511; WM 2004, 669; NJW 2003, 3560), Berufsgenossenschaften (BGH NZI 2009, 768; 2010, 184), Krankenkassen (WM 2010, 1756), Energieversorgern (BGH NZI 2009, 847), die aufgrund ihrer Tätigkeit erhöhte Einsicht in die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der jeweiligen Insolvenzschuldner über einen längeren Zeitraum hatten und deren Forderungen monatlich zu einer beträchtlichen Höhe angewachsen sind.
Demgegenüber wird ein einzelner Gläubiger, der von seinem Schuldner Leistungen erhält, die zur Beurteilung dieser Voraussetzungen notwendigen Tatsachen meist nicht kennen, weil es ihm an dem erforderlichen Gesamtüberblick fehlt. Er kennt in der Regel nur seine eigenen Forderungen und das auf diese Forderungen bezogene Zahlungsverhalten des Schuldners (BGH WM 2009, 1943).
bb) Damit kommt es maßgeblich darauf an, welche Forderungen des Beklagten im fraglichen Zeitraum gegenüber der Schuldnerin bestanden und auf welche Forderungen was gezahlt wurde.
Soweit der Kläger darauf verweist, es sei unstreitig, insbesondere im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig festgestellt, dass die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber dem Beklagten am 31.10.2010 bereits einen Betrag von 206.223,55 € betragen hätten, erschließt sich dieser Betrag schon nicht aus dem zum Beweis vorgelegten Forderungskonto (Anlage K 2). In der Klageerwiderung (Bl. 23 d. A.) hat der Beklagte diesen Betrag zwar nicht ausdrücklich in Abrede gestellt, er hat jedoch beanstandet, dass die Entwicklung dieser Forderung nicht dargelegt worden sei und sie vor dem Hintergrund der Gesamtverbindlichkeiten nur einen kleinen Betrag darstellen würde; die Zahlen bewiesen das Gegenteil.
In der Tat belegt das als Anlage K 2 vorgelegte Forderungskonto vielmehr, dass die Charterforderungen für die Monate Dezember 2009 bis einschließlich April 2010 innerhalb des Monats, in dem sie fällig geworden sind, auch beglichen wurden. Erstmals die Charterforderung für Mai 2010 wurde erst am 09.07.2010 beglichen, die Charterforderung für Juni 2010 durch Teilzahlungen am 29.07.2010 in Höhe von 33.000,00 € und am 25.08.2010 in Höhe von 31.657,91 €. Die Charterforderung für Juli 2010 wurde am 24.09.2010 im Ganzen bezahlt, die für August 2010 wiederum in drei Teilbeträgen Ende Oktober/Anfang November 2010. Auch die Septembercharter wurde in zwei Teilbeträgen am 18.11. und am 07.12.2010 beglichen, ebenso wie die Oktobercharter mit 50.000,00 € am 23.12.2010 und mit 20.805,00 € am 07.01.2011 gezahlt wurde.
Aus dem Forderungskonto (Anlage K 2) folgt daher, dass die Charterforderungen des Beklagten im Jahr 2010 zunächst bei Fälligkeit und ab Mai 2010 mit Verzögerung bis zu eineinhalb/zwei Monaten, wenn zwar nicht in einer bargeschäftsähnlichen Lage, jedoch allesamt bezahlt worden sind. Erst die Charterraten für November, Dezember 2010 und Januar, Februar 2011 wurden nicht mehr beglichen und daher zur Insolvenztabelle angemeldet.
Entgegen der Ansicht der Berufung kann aus dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin gerade nicht der zwingende Schluss auf eine Kenntnis des Beklagten von einer – hier unterstellten – Zahlungsunfähigkeit gezogen werden.
cc) Der Beklagte hat hierzu außerdem vorgetragen, dass es bereits früher Zahlungsrückstände gegeben habe und er ebenso wie alle anderen Partikuliere an solche Zahlungsverzögerungen gewöhnt gewesen sei. Der Geschäftsführer der Schuldnerin G. habe die Schifffahrtsunternehmen stets damit beruhigt, dass die ausbleibenden Zahlungen nur eine vorübergehende Erscheinung seien. Insbesondere diesen Sachvortrag hat sich der Kläger zu Eigen gemacht, so dass er in der Tat als unstreitig zu behandeln ist. Auf das – als vom Landgericht übergangen beanstandete – Beweisangebot des Klägers auf Vernehmung des Zeugen G. kommt es daher nicht an.
Gleichwohl kann aus diesem Sachvortrag des Beklagten nicht zwingend die Schlussfolgerung des Klägers gezogen werden, der Beklagte habe daher auch Kenntnis von einer Zahlungseinstellung bzw. von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt.
Denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2016, Az. IX ZR 188/15, NJW-RR 2016, 1140 Tz. 16 ff ist aus der Äußerung des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, eine fällige Zahlung nicht in einem Zug erbringen und nur Ratenzahlungen leisten zu können, nicht zwingend auf dessen Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) zu schließen. Zwar deuten eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, auf eine Zahlungseinstellung hin. Damit hatte sich nach dem Inhalt der Äußerung des Schuldners lediglich ein Indiz für die Zahlungseinstellung ergeben. Aus diesem isolierten Beweisanzeichen muss aber nicht notwendig die definitive Schlussfolgerung einer Zahlungseinstellung hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, – XI ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 17, 18). Die Mitteilung deutete auf einen Liquiditätsengpass hin, brachte aber, weil eine vollständige ratenweise Tilgung der Forderung in Aussicht gestellt wurde, im Unterschied zu dem Hinweis auf einen bei nicht sofortigem Forderungsverzicht unabwendbaren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH WM 2016, 1182, Rn. 21) nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, dass bereits Insolvenzreife vorlag und die Zahlungsschwierigkeiten unüberwindbar waren. Das Indiz, das keine eindeutige Beurteilung der Vermögenslage der Schuldnerin gestattete, erscheint ebenso wie in dem vom BGH a.a.O. beurteilten Sachverhalt auch im Streitfall in einem milderen Licht, weil die Schuldnerin die Erklärung nicht als Reaktion auf ein Zahlungsverlangen des Beklagten, sondern von sich aus mit dem Ziel abgegeben hat, die Forderung des Beklagten mit Ratenzahlung zu befriedigen. In diesem Sinne sind die ab Mai 2010 verzögerten Zahlungen auf die jeweils fälligen Charterraten zu verstehen.
dd) Hinzu kommt, dass der Beklagte gerade nicht wie ein Großgläubiger den Gesamtüberblick über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Schuldnerin hatte. Außerdem hatte er, was klägerseits nicht bestritten worden ist, auf die noch im Oktober 2010 erhaltene positive Auskunft eines Kreditversicherers vertraut ebenso wie auf die Ankündigung der Schuldnerin, dass die K.-Gruppe sich an der S.-Gruppe beteiligen wolle (vgl. Schreiben der Schuldnerin vom Januar 2011, Anlage zum Protokoll Bl. 205). Die Berufung weist zutreffend darauf hin, dass es bei der Bewertung dieser Umstände nicht auf die subjektive Sicht des Beklagten ankommt, sondern auf die eines objektiven Gläubigers. Aber auch aus dieser Sichtweise ist die Einordnung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Auf die Vorlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Dies ist nur dann erforderlich, wenn es darum geht, eine bereits – zweifelsfrei – eingetretene Zahlungsunfähigkeit und die Kenntnis hiervon wieder zu beseitigen.
ee) Soweit der Kläger beanstandet, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts hinsichtlich einer angenommenen Stundungsabrede widersprüchlich sei, ist dies zutreffend, aber nicht entscheidungserheblich. Zutreffend ist, dass unstreitig keine Stundungsabrede getroffen wurde. Dies hat keine der beiden Parteien behauptet und kann daher auch nicht zugrunde gelegt werden. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre dies ebenfalls kein zwingendes Beweisanzeichen, aus dem auf die Kenntnis des Beklagten von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden müsste (BGH aaO Rn. 17). Nichts anderes wollte das Landgericht zum Ausdruck bringen.
ff) Schließlich stellt die einmalige Zahlung eines Teilbetrages auf die Charterforderung durch die Schwestergesellschaft der Schuldnerin ebenfalls keine zwingende Indiztatsache für die Zahlungseinstellung der Schuldnerin dar. Es handelt sich bei der zahlenden S. Be. GmbH nicht um irgendeinen Dritten, sondern um die Schwestergesellschaft der Schuldnerin aus der untereinander stark verflochtenen S.- Gruppe. Der Kläger trägt selbst vor, dass es sich um eine Zahlung auf eine Schuld gehandelt habe und der Betrag mit einer Forderung der Schuldnerin gegenüber der S. GmbH verrechnet worden sei. Welche weiteren Erkenntnisse sollte der Beklagte haben, um hieraus auf eine Zahlungseinstellung schließen zu müssen? Damit lässt sich in der gebotenen Gesamtschau für den Zeitraum November und Dezember 2010 bereits keine Kenntnis des Beklagten von einer (etwaigen) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin feststellen. Auch für den Monat Januar 2011 ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Mitteilung, dass sich die K.-Gruppe an der S-Gruppe beteiligt habe (vgl. Schreiben vom Januar 2011, Anlage zum Protokoll Bl. 205), enthält ebenfalls keinen eindeutigen Hinweis auf Zahlungsschwierigkeiten oder gar drohende Zahlungsunfähigkeit. Sie weist vielmehr positiv in die Zukunft.
gg) Es hätten vielmehr weitere Indiztatsachen, wie z.B. entsprechende Äußerungen der Schuldnerin in der Korrespondenz, Vollstreckungsaufträge, geplatzte Schecks oder dergleichen hinzukommen müssen. Auch in den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 515; NJW-RR 2011, 1413 und 2012, 823) waren die dortigen Anfechtungsgegner allesamt sog. Großgläubiger wie Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger; abgesehen davon, dass in den dortigen Fällen weit höhere Forderungen im sechsstelligen Bereich ausstanden, kamen darüber hinaus auch mehrere Indiztatsachen hinzu als im vorliegenden Fall.
c) Hinsichtlich der letzten gegenständlichen Zahlung am 15.02.2011 kann jedoch aufgrund des Schreibens vom 09.02.2011, mit dem zur Gläubigerversammlung vom 16.02.2011 eingeladen wurde (Anlage zum Protokoll Bl. 204) eine Kenntnis von der bis dahin sich manifestierenden Zahlungsunfähigkeit nicht mehr verneint werden. In diesem Schreiben wird auf erhebliche Diskrepanzen zwischen Einnahmen und Ausgaben hingewiesen, um Vertraulichkeit gebeten, aber auch um die Suche nach einer Lösung, zu deren Fixierung auch der Bankberater mitgebracht werden könne.
2. Ein Rückgewähranspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich daher nur hinsichtlich dieser àconto-Zahlung in Höhe von 15.000,00 € aus § 143 InsO i.V.m. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO, nicht jedoch für die weiteren gegenständlichen Zahlungen.
Zwar fallen auch die angefochtenen Zahlungen ab dem Zeitpunkt 19.11.2010 in den Drei-Monats-Zeitraum vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung am 18.02.2011. Wie oben bereits ausgeführt, hat sich jedoch in den jeweiligen Zahlungszeitpunkten weder eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, geschweige denn eine Kenntnis der Beklagten hiervon nachweisen lassen. Auf das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes und der Kenntnis des Beklagten hiervon kommt es nach § 130 InsO nicht an.
3. Der Zinsanspruch folgt aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 Satz 1, 2. Halbsatz, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, für die Zeit ab 05.04.2017 aus Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO i.V.m. § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO n.F. und § 291 BGB.
Nach alledem war auf die Berufung des Klägers das angefochtene Urteil insoweit abzuändern. Im Übrigen bleibt die Klage jedoch abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers ist zurückzuweisen, da sich das angefochtene Urteil insoweit als richtig erweist.
III.
Nebenentscheidungen:
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO.
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zur Entscheidung anderer Oberlandesgerichte oder Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Eine Divergenz i.S. der §§ 543f. ZPO liegt nur dann vor, wenn das Vergleichsgericht eine Rechtsfrage anders beantwortet, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der eigenen Entscheidung abweicht (BGHZ 151, 42 Tz. 8; 152, 182, Tz. 12). Subsumiert das Gericht dagegen lediglich in tatrichterlicher Würdigung den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt unterschiedlich, reicht das für eine Revisionszulassung nicht aus. Eine Divergenz liegt selbst dann nicht vor, wenn zwei Senate desselben Berufungsgerichts in Fällen eines identischen Sachverhalts zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen (BGH MDR 2004,168). Der vorliegende Rechtsstreit ist geprägt durch die Besonderheiten des Einzelfalls, die ihre Grundlagen im tatsächlichen Geschehen haben. Eine über den Einzelfall hinausgehende Wirkung kommt ihm nicht zu.

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