Aktenzeichen Au 3 K 15.1380
Leitsatz
1 Bezweckt eine Zuwendung die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, wird dieser Zweck mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verfehlt. (Rn. 21 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
2 Auch die Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern bei einer anderen Firma verfehlt den Förderzweck, sofern diese andere Firma nicht in das Förderverhältnis eintritt und die Zuwendung übernimmt. Denn in diesem Fall sind es gerade nicht mehr die Zuwendungsempfänger, die den Förderzweck selbst sicherstellen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3 Für die Verwirklichung des Zweckverfehlungstatbestands genügt bei einem Zuwendungsbescheid, der an mehrere Zuwendungsempfänger gleichermaßen gerichtet ist und diesen die gemeinsame Erfüllung des Zuwendungszwecks sowie die Einhaltung der festgelegten Auflagen und Bedingungen aufgibt, dass bei einem Mitantragsteller Zahlungsunfähigkeit eintritt und das Insolvenzverfahren eröffnet wird. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Widerrufs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 12. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, der die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Wirtschaftsförderung widerruft, ist im Rahmen der Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Abzustellen ist auf die objektive Lage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids für die Behörde dargestellt hat. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen zu beanstanden sind (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn. 18; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 48).
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der gewährten Förderung lagen vor. Nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
a) Der Zuwendungsbescheid vom 2. Dezember 2009 stellt einen rechtmäßigen Verwaltungsakt dar, mit dem den Zuwendungsempfängern eine einmalige Geldleistung von 250.000,00 EUR gewährt wurde.
b) Die für einen Widerruf nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG auf Tatbestandsseite erforderliche Zweckverfehlung liegt vor. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens während der Bindungsfrist ist eine Zweckverfehlung i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG eingetreten, weil die gewährte Leistung damit nicht mehr für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wurde.
aa) Als Zweck der Förderung wurde nach Ziff. 1 des Zuwendungsbescheides die Mitfinanzierung der förderfähigen Kosten für verschiedene bauliche und maschinelle Erweiterungsinvestitionen in der Betriebsstätte der Firma … GmbH am Standort … sowie nach Ziff. 3 als weiterer Zweck die Sicherung von 51,75 Dauerarbeitsplätzen sowie die Schaffung von elf zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen festgelegt.
bb) Der Beklagte ist im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens während der Bindungsfrist die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel – insbesondere die Sicherung und ständige Besetzung von Dauerarbeitsplätzen – nicht mehr gegeben war.
Schon mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG, der den Widerruf eines Zuwendungsbescheids ermöglicht, verwirklicht. Auch wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Verwirklichung des Zweckverfehlungstatbestandes genügt, angesichts der besonderen Umstände des von ihm zu entscheidenden Falles offenlassen konnte (BayVGH, B.v. 28.9.2015 – 22 ZB 15.1018 – juris Rn. 16), ist dies mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn. 20 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 50 ff.) zu bejahen.
Die Zuwendungsempfänger haben mit der Beantragung der Förderung die Verpflichtung übernommen, den Zuwendungszweck bis zum Ablauf der Bindungsfrist selbst zu erfüllen und damit zu Gunsten des Erhalts der öffentlich-rechtlichen Förderung auf die Veräußerung des Betriebs während der Bindungsfrist verzichtet. Zuwendungszweck war u.a. die Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen.
(1) Diese Sicherheit der Arbeitsplätze, zu deren Gewährleistung sich die Zuwendungsempfänger verpflichtet hatten, ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren gegangen. Dauerarbeitsplätze sind nicht nur dann gefährdet, wenn tatsächlich Arbeitsplätze abgebaut werden. Ausreichend ist bereits eine konkrete Gefährdung. Diese ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 51).
Basis für die Sicherung der Arbeitsplätze ist die Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Dazu gehört auch, dass der Zuwendungsempfänger in finanzieller Hinsicht durchweg die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel bietet (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 53). Jede erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse eines Betriebs, die nicht nur kurzfristig ist, sondern derart, dass sie die Fortführung des Betriebes zu den „normalen“ Bedingungen nicht mehr erlaubt, führt zu einer konkreten Gefährdung der Arbeitsplätze im Betrieb (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn. 20). Dies ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall. Denn abgesehen von etwaigen missbräuchlichen Insolvenzantragstellungen bedarf es für ein Insolvenzverfahren eines Eröffnungsgrundes gemäß § 16 ff. InsO, etwa einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. einer Überschuldung. Vor diesem Hintergrund war eine Fortführung des Unternehmens auf der Basis, wie sie im Zuwendungsbescheid zugrunde gelegt und vorgegeben worden ist, nicht mehr sichergestellt. Schon aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens manifest wurden, konnte nicht mehr von einer unbedingten Sicherung der Arbeitsplätze ausgegangen werden. Die Erhaltung der Arbeitsplätze war zweifelhaft geworden (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 52).
Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die weitere Entwicklung – im konkreten Fall der Fortbestand des Betriebs der … GmbH und damit auch der Erhalt der Dauerarbeitsplätze – gerade offen und damit das Gegenteil von sicher. Ob die Firma … GmbH solide und stabil fortgeführt und auf dieser Basis die Dauerarbeitsplätze erhalten werden konnten, war vage und unsicher geworden. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss stets damit gerechnet werden, dass Arbeitsplätze verloren gehen, weil das Unternehmen möglicherweise stillgelegt oder zerschlagen wird oder Vermögensgegenstände an andere Rechtsträger übertragen werden. Schließlich verfolgt eine Insolvenz unter Einsetzung eines Insolvenzverwalters primär andere Ziele als den Erhalt von Dauerarbeitsplätzen (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 53). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt damit eine konkrete Gefährdung der bestehenden Arbeitsplätze ein.
(2) Zudem waren die Zuwendungsempfänger mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr in der Lage, den Zuwendungszweck selbst zu erfüllen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Firma … GmbH ging die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Betriebsvermögen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Insolvenzordnung – InsO); gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) wurde die Firma … GmbH mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die geförderten Wirtschaftsgüter wie die Arbeitsverträge der geförderten Arbeitsplätze zunächst auf den Insolvenzverwalter, später auf den Erwerber übergegangen, weshalb die Zuwendungsempfänger auf deren Bestand keinen Einfluss mehr hatten. Ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnten weder die Zuwendungsempfänger noch die Bewilligungsbehörde Einfluss auf die weitere Verwendung der geförderten Wirtschaftsgüter und auf den Bestand der geförderten Arbeitsverhältnisse nehmen (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn. 21). Schon dadurch wird der Zweck der Förderung nicht mehr erfüllt.
(3) Dass nach dem Willen des Fördergebers, dem bei der Ausgestaltung der Förderbedingungen ein weiter Spielraum zukommt, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens widerrufsbegründende Bedeutung zukommen sollte, zeigt sich auch daran, dass in den BNZW unter Ziff. 4.6. ausdrücklich bestimmt ist, dass Zuwendungsempfänger verpflichtet sind, die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht erklärt sich in erster Linie vor dem Hintergrund, zeitnah eine Widerrufsentscheidung treffen und gegebenenfalls Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden zu können. Die BNZW wurden im Zuwendungsbescheid ausdrücklich einbezogen; zudem wurde sogar die Beantragung eines Insolvenzverfahrens in Ziff. 4 des Zuwendungsbescheides ausdrücklich als Fall einer erheblichen Vermögensgefährdung benannt.
(4) Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass der Betrieb zunächst durch den Insolvenzverwalter fortgeführt und später an einen Erwerber veräußert wurde.
Denn auch die einstweilige Fortführung des Geschäftsbetriebs und der vorläufige Erhalt der Arbeitsplätze in dieser Phase bedeutet nicht die zweckentsprechende Sicherung der Arbeitsplätze (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 53). Denn wie dargelegt verfolgt eine Insolvenz unter Einsetzung eines Insolvenzverwalters primär andere Ziele als den Erhalt von Dauerarbeitsplätzen.
Schließlich verfehlt auch die Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern bei einer anderen Firma den Förderzweck, sofern diese andere Firma nicht in das Förderverhältnis eintritt und die Zuwendung übernimmt. Denn in diesem Fall sind es gerade nicht mehr die Zuwendungsempfänger, die den Förderzweck selbst sicherstellen (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 53; VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn. 21). Weder der Insolvenzverwalter noch der Erwerber sind in das Förderverhältnis eingetreten, obwohl im Anhörungsschreiben auf diese grundsätzlich bestehende Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Aus diesem Grund war auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, den Insolvenzverwalter der … GmbH und den Geschäftsführer des Unternehmens, das nach klägerischem Vortrag in der mündlichen Verhandlung das insolvente Unternehmen vom Insolvenzverwalter übernommen hat, zum Erhalt der Arbeitsplätze nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. nach Erwerb zu vernehmen, abzulehnen. Wenn wie dargelegt der Förderzweck auch bei einstweiliger Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze und bei Weiterbeschäftigung durch eine andere Firma, die nicht in das Förderverhältnis eintritt, verfehlt wird, sind etwaige Angaben hierzu durch die benannten Zeugen nicht entscheidungserheblich.
cc) Für die Verwirklichung des Zweckverfehlungstatbestands genügt bei einem Zuwendungsbescheid, der an mehrere Zuwendungsempfänger gleichermaßen gerichtet ist und diesen die gemeinsame Erfüllung des Zuwendungszwecks sowie die Einhaltung der festgelegten Auflagen und Bedingungen aufgibt, dass bei einem Mitantragsteller Zahlungsunfähigkeit eintritt und das Insolvenzverfahren eröffnet wird (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 54, VG Greifswald U.v. 13.7.2000 – 4 A 1665/96 – juris Rn. 30). Daher war es im vorliegenden Fall, in dem der Zuwendungsbescheid angesichts der steuerlichen Betriebsaufspaltung an den Kläger und die Firma … GmbH gerichtet war und diesen die Erfüllung des Zuwendungszwecks aufgab, für die Verwirklichung des Tatbestandes des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG ausreichend, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma … GmbH eröffnet wurde.
3. Der angefochtene Bescheid ist frei von Ermessensfehlern. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG vor, steht es im Ermessen des Beklagten, die gewährte Geldleistung ganz oder teilweise zu widerrufen. Der Beklagte hat von dem ihm danach eröffneten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 2 VwGO). Ermessensfehler in diesem Sinn sind nicht zu erkennen.
a) Der Beklagte hat den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung zu Recht ermessenslenkende Bedeutung beigemessen. Danach ist im Regelfall bei Vorliegen von Widerrufsgründen der Widerruf von Subventionen gerechtfertigt, sofern nicht atypische Gegebenheiten vorliegen und eine andere Betrachtung rechtfertigen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22/96 – BVerwE 105, 55; U.v. 10.12.2003 – 3 C 22/02 – NVwZ-RR 2004, 413). Nichts anderes gilt grundsätzlich für Insolvenzverfahren. Hier ist der Widerruf in der Regel geboten, damit eine Anmeldung der Rückforderung zur Tabelle erfolgen kann und eine Rückforderung nicht der Restschuldbefreiung unterfällt (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn.23).
b) Der Beklagte hat bei der Ausübung seines Ermessens auch die Besonderheiten des Einzelfalls gewürdigt. Insbesondere hat er die Zeiten der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Gunsten des Klägers berücksichtigt und deshalb nur einen Teilwiderruf nach der pro-rata-temporis-Methode wegen zeitweiser Erfüllung des Zuwendungszwecks angeordnet. Angesichts des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs bei der gerichtlichen Überprüfung der getroffenen Ermessensentscheidung hat das Gericht nicht zu befinden, ob nicht auch eine vollständige Rückforderung möglich gewesen wäre.
c) Kein Ermessensfehler ergibt sich daraus, dass der Beklagte nicht weiter zu Gunsten des Klägers eine etwaige einstweilige Fortführung des Geschäftsbetriebs mit vorläufiger Aufrechterhaltung der Dauerarbeitsplätze durch den Insolvenzverwalter oder den etwaigen Erhalt der Arbeitsplätze durch den späteren Erwerber der Firma … GmbH, auf die sich der Kläger erst im Klageverfahren berufen hat, berücksichtigt hat.
Anders als im Fall der Schaffung und Erhaltung der Arbeitsplätze vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt hierin schon keine zeitweise Erfüllung des Zuwendungszwecks, weil, wie dargelegt, weder durch den Insolvenzverwalter noch durch den Erwerber der Zuwendungszweck erfüllt werden konnte (s.o.).
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang freilich, dass es für die Frage, ob eine Entscheidung ermessensfehlerhaft ist, wie eingangs dargelegt maßgeblich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung und damit auf die objektive Lage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufbescheids für die Behörde dargestellt hat, ankommt (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn. 18; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 48). Trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des Beklagten (vgl. Blatt 299, 306, 315 und 319 der Verwaltungsakten) wurde klägerseits vor Erlass des Widerrufsbescheids nicht substantiiert zum Erhalt der Arbeitsplätze durch den Insolvenzverwalter oder den Erwerber vorgetragen. Wenn aber klägerseits trotz Aufforderung hierzu nicht substantiiert vorgetragen wurde, kann die unterbliebene Berücksichtigung derartigen Vortrags auch nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit des Widerrufsbescheids führen. Auch insofern waren daher etwaige Angaben zum Erhalt der Arbeitsplätze nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. nach Erwerb der insolventen Firma, zu deren Beweis in der mündlichen Verhandlung die Vernehmung von Zeugen beantragt wurde, nicht entscheidungserheblich.
d) Die Heranziehung des Klägers als Adressat des Rückforderungsbescheids war nicht ermessensfehlerhaft. Es erfolgte keine einseitige Heranziehung nur des Klägers; vielmehr wurde der Widerruf ebenso gegenüber dem Insolvenzverwalter ausgesprochen.
Auch die Bedenken des Klägers gegen die sich aus Ziff. 5 des Zuwendungsbescheids ergebende gesamtschuldnerische Haftung vermögen nicht durchzuschlagen. Zwar kommt eine gesamtschuldnerische Haftung bei steuerlicher Betriebsaufspaltung im Sinne des § 15 EstG nur dann in Betracht, wenn dies im Zuwendungsbescheid wirksam festgelegt worden ist. (OVG Lüneburg, U.v. 20.2.2002 – 13 L 3011/00 – juris Rn. 34 ff.) Wird im Zuwendungsbescheid aber die gesamtschuldnerische Haftung festgelegt, so wird dadurch für den Fall der Rückforderung der Zuwendung das gesamtschuldnerische Verhältnis gerade begründet (VG Göttingen, B.v. 2.4.2014 – 1 B 38/14 – juris Rn. 19; VG Magdeburg, U.v. 1.7.2013 – 3 A 15/12 – juris Rn. 28). Vorliegend wurde angesichts der steuerlichen Betriebsaufspaltung zwischen der klägerischen Firma und der … GmbH die gesamtschuldnerische Haftung gerade in Ziff. 5 des Zuwendungsbescheids festgelegt. Dass der Kläger diese gesamtschuldnerische Haftung gegen sich gelten lassen muss, ergibt sich schließlich auch daraus, dass der Zuwendungsbescheid insgesamt und damit auch dessen Ziff. 5, der die gesamtschuldnerische Haftung anordnet, bestandskräftig sind. Allein schon deshalb sind keine Einwendungen hiergegen möglich (VG Magdeburg, U.v. 1.7.2013 – 3 A 15/12 – juris Rn. 28).
5. Die gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG zu beachtende Jahresfrist wurde eingehalten.
II.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 ff. ZPO.