Aktenzeichen 44 T 1513/16
Leitsatz
1 Der Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis kann nur dann Erfolg haben, wenn kein Eintragungsgrund vorläge, ein Eintragungshindernis bestünde oder der Inhalt der angekündigten Eintragung unzutreffend wäre. (redaktioneller Leitsatz)
2 Es bestehen keine Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung des Inkassobüros zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bei Antragstellung auf Abnahme der Vermögensauskunft, da diesem die vollstreckbaren Ausfertigung des Endurteils beigefügt war. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
50 M 2930/15 2016-09-29 AGMEMMINGEN AG Memmingen
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 13.10.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 29.09.2016 (Aktenzeichen: 50 M 2930/15) wird kostenfällig als unbegründet
zurückgewiesen.
II.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Gläubigerin, die früher als … firmierte, betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung auf Grund eines Endurteils des Landgerichts … vom 24.07.2002, wodurch der Schuldner zur Zahlung von 5.528,63 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt wurde. Auf dieser Grundlage beantragten die Gläubigervertreter unter dem 18.08.2015 (Gerichtsvollzieher – Dienstakte) unter anderem die Abnahme der Vermögensauskunft. Die zuständige Obergerichtsvollzieherin forderte den Schuldner unter dem 07.09.2015 (Gerichtsvollzieher – Dienstakte) zur Zahlung auf und bestimmte gleichzeitig Termin der Abnahme der Vermögensauskunft auf den 29.09.2015. Diese Ladung wurde dem Schuldner ausweislich der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 07.09.2015 zugestellt. In diesem Termin verweigerte der Schuldner die Abgabe der Vermögenauskunft mit der Begründung, dass die zugestellte vollstreckbare Ausfertigung des Endurteils keine Unterschrift des erkennenden Richters trage. Weiter sei die Vollstreckungsklausel nicht auf die Vollstreckungsgläubigerin umgeschrieben worden und der Zwangsvollstreckungsauftrag sei nicht mittels Formulars erteilt worden. Weiter nahm der Schuldner Bezug auf eine eingelegte Erinnerung vom 29.09.2015. Daraufhin ordnete die zuständige Obergerichtsvollzieherin unter dem 29.09.2015 (Gerichtsvollzieher – Dienstakte) die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft an. Diese Eintragungsanordnung wurde dem Schuldner ausweislich der bei der Gerichtsvollzieher – Dienstakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 01.10.2015 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 14.10.2015, beim Amtsgericht Memmingen eingegangen am selben Tage (Bl. 2/15 d.A.), legte der Schuldner Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ein. Zur Begründung führte der Schuldner im Wesentlich aus, dass die Eintragungsanordnung keine ordnungsgemäße Unterschrift trage und die Parteibezeichnung unvollständig sei. Darüberhinaus fehle es an einem wirksamen Vollstreckungsauftrag und das Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts sei nicht benannt. Schließlich habe die Eintragungsanordnung nicht ergehen dürfen, da Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung eingelegt worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden und die Eintragungsanordnung sei nicht hinreichend begründet worden. Es sei auch nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der Schuldner die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht verletzt habe, da die Pflicht zur Abgabe rechtmäßig bestritten worden sei. Der Auftrag zur Abnahme zur Vermögensauskunft sei unter Verletzung des Formularzwangs erteilt worden und eine schriftliche Vollmacht der Gläubigerin sei nicht vorgelegt worden. Eine wirksame vollstreckbare Ausfertigung des Urteils nebst Vollstreckungsklausel sei nicht zugestellt worden. Insbesondere habe die Obergerichtsvollzieherin lediglich eine Fotokopie zugestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen.
Die vom Schuldner eingelegte Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 16.10.2015 (Aktenzeichen 1 M 2648/15) zurückgewiesen. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts … vom 29.02.2016 (Aktenzeichen 44 T 1690/15) als unbegründet zurückgewiesen. Eine gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23.05.2016 (Aktenzeichen 24 W 775/16) als unzulässig verworfen. Eine hiergegen eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 02.08.2016 (Aktenzeichen 24 W 775/16) als unzulässig verworfen. Eine gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit weiterem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 04.11.2016 (Aktenzeichen 24 W 775/16) als unzulässig verworfen und in den Gründen dieser Entscheidung führte das Oberlandesgericht aus, dass die wiederholten unstatthaften Beschwerden und Nichtigkeitsbeschwerden des Schuldners ersichtlich das Ziel verfolgen, dass Zwangsvollstreckungsverfahren rechtsmissbräuchlich zu blockieren. Künftige gleichgerichtete Beschwerden werden wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses keine schriftliche Entscheidung mehr veranlassen.
Im vorliegenden Verfahren entschied das Amtsgericht … mit Beschluss vom 29.09.2016 (Bl. 20/21 d.A.), den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung zurückzuweisen. Zur Begründung nahm das Amtsgericht Bezug auf die oben genannte Entscheidung des Amtsgerichts … im Verfahren über die Erinnerung. Gegen diesen Beschluss, der dem Schuldner ausweislich der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 30.09.2016 zugestellt worden war, legte der Schuldner mit Schriftsatz vom 13.10.2016, beim Landgericht … eingegangen am 14.10.2016 (Bl. 25 ff. d.A.), sofortige Beschwerde ein und begründete diese mit weiterem Schriftsatz vom 09.11.2016 (Bl. 33/57 d.A.). Zur Begründung führte der Schuldner im Wesentlichen aus, der Entscheidung sei kein Tatbestand vorangestellt worden. In der Folge stellte der Schuldner den Verfahrensgang aus seiner Sicht dar. Weiter monierte der Schuldner den langen Zeitlauf zwischen der Widerspruchseinlegung und der Entscheidung des Amtsgerichts und führte aus, dass die Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Eintragungsanordnung habe. Zudem sei die Gläubigerin nicht zu dem Widerspruch angehört worden und es fehle an einer vorangehenden Entscheidung der Gerichtsvollzieherin über Abhilfe oder Nichtabhilfe. Der Name des erkennenden Rechtspflegers sei nicht ersichtlich und der gesetzliche Vertreter der Gläubigerin sei nicht angegeben worden. Schließlich sei keine ordnungsgemäß beglaubigte Beschlussabschrift zugestellt worden. Zudem wiederholte der Schuldner seine Einwendungen dahingehend, dass die Eintragungsanordnung formal nicht ordnungsgemäß sei. Bereits der Zwangsvollstreckungsauftrag des die Gläubigerin vertretenden Inkassobüros sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden. Schließlich sei der Vollstreckungstitel nicht rechtskräftig und die Vollstreckungsklausel nicht ordnungsgemäß.
Das Amtsgericht … entschied mit Beschluss vom 25.01.2017 (Bl. 58/61 d.A.), der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und legte die Akten dem Landgericht Memmingen zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorlägen und Form- und Verfahrensfehler nicht ersichtlich seien. Vollstreckungsrechtlich relevante Einwendungen würden nicht vorgebracht. Eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs der Gegenseite könne der Schuldner mangels eigener Beschwer nicht rügen. Eine Abhilfeentscheidung der Gerichtsvollzieherin scheide wegen der bereits erfolgten Eintragung aus. Die Vertretung durch ein Inkassobüro im Rahmen der Zwangsvollstreckung sei möglich und die zugestellten Abschriften ordnungsgemäß. Schließlich sei eine Titelumschreibung nicht erforderlich, da Titel- und Vollstreckungsgläubiger identisch seien. Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst seien nicht berücksichtigungsfähig. Das Beschwerdegericht ließ den Parteien mit Verfügung vom 27.01.2017 (Bl. 64 d.A.) nach, zu dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Stellung zu nehmen.
Der Schuldner äußerte sich unter dem 09.02.2017 (Bl. 75/77 d.A.) dahingehend, dass zwischen der Einreichung der Beschwerdebegründung und der Nichtabhilfeentscheidung zu viel Zeit vergangen sei. Weiter sei in dem Nichtabhilfebeschluss unzulässigerweise das Inkassobüro als Vertreter der Gläubigerin angegeben worden und die erkennende Rechtspflegerin sei nicht hinreichend erkennbar. Das Vorbringen des Schuldners sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis habe bereits wegen der eingelegten Erinnerung nicht erfolgen dürfen. Gegenüber der Gläubigerin sei zudem nicht nur gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch gegen die Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verstoßen worden. Schließlich fehle in dem angegriffenen Beschluss die Angabe des Streitgegenstandes im Rubrum und das Inkassounternehmen sei im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertretungsbefugt. Darüberhinaus wiederholte der Schuldner einige bereits in den früheren Schriftsätzen vorgebrachte Argumentationen.
Die Sache wurde mit Beschluss vom 07.03.2017 der Kammer zur Entscheidung übertragen.
II.
Die statthafte (§ 793 ZPO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zur Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Ausführungen des Amtsgerichts … aus dem Nichtabhilfebeschluss vom 25.01.2017, welche sich das Beschwerdegericht jeweils vollumfänglich zu eigen macht.
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Der Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis kann nur dann Erfolg haben, wenn kein Eintragungsgrund vorläge, ein Eintragungshindernis bestünde oder Inhalt der angekündigten Eintragung unzutreffend wäre. Dies ist sämtlich nicht der Fall.
Der Schuldner stellt nicht in Abrede, dass die Vermögensauskunft nicht abgegeben wurde. Diese Tatsache ist unstreitig. Die von dem Schuldner gegen den Vollstreckungstitel vorgebrachten Einwendungen verfangen sämtlich nicht. Aus der von dem Schuldner selbst vorgelegten Kopie ergibt sich, dass das Urteil ausweislich des Rechtskraftvermerks des erkennenden Gerichts rechtskräftig ist. Aus der weiter vorgelegten Bescheinigung des Notars vom 22.08.2003 ergibt sich zudem, dass die Vollstreckungsgläubigerin mit der Titelgläubigerin identisch ist. Eine Umschreibung war nach alledem nicht erforderlich. Die Zustellung des mit der entsprechenden notariellen Bescheinigung verbundenen Endurteils erfolgte nach eigenem Vortrag des Schuldners am 07.09.2015. Dass durch diese Zustellung die bereits eingetretene Rechtskraft nicht entfällt und keine neuen Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt werden, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Formale Bedenken gegen die zugestellte Ausfertigung bestehen nicht. Dass nur eine beglaubigte Fotokopie übergeben wurde, erklärt sich bereits daraus, dass das Original des Urteils in der Gerichtsakte des Landgerichts … verbleibt und ausdrücklich eine „Ausfertigung“ zugestellt wurde. Soweit der Schuldner das Fehlen einer richterlichen Unterschrift rügt, ist dies nicht nachvollziehbar. Ausfertigungen werden nicht von dem erkennenden Richter, sondern von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben (§ 317 Abs. 4 ZPO). Diese Unterschrift liegt vor. In Rede steht zudem nicht die Urteilszustellung durch das Gericht nach Erlass, sondern die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung. Somit liegt ein ordnungsgemäßer Vollstreckungstitel vor.
Schließlich steht auf Grund der im Tatbestand dieses Beschlusses zitierten Entscheidungen fest, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren ordnungsgemäß und wirksam durchgeführt wurde. Der Schuldner ist daher zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet. Somit ist auch die Eintragungsanordnung zu Recht ergangen. Dem steht nicht entgegen, dass über die Erinnerung gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft zum Zeitpunkt der Eintragungsanordnung noch nicht entschieden war; entscheidend ist insoweit alleine, dass die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft am Terminstag bestanden hat (vergleiche BGH, Beschluss vom 18.12.2014, I ZB 27/14). Dies wurde letztlich durch die ergangenen Entscheidungen bestätigt.
Gegen die Schriftsätze der Gerichtsvollzieherin bestehen darüber hinaus keine formalen Bedenken. Aus den von dem Schuldner selbst vorgelegten Kopien der Eintragungsanordnung und der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist ersichtlich, dass diese die Unterschrift der Gerichtsvollzieherin tragen. Hierbei handelt es sich auch nicht nur um eine Paraphe. Insbesondere ist der Buchstabe „S“ zu erkennen. Eine komplette Lesbarkeit der Unterschrift ist nicht erforderlich; vielmehr genügt das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der sich als Namenswiedergabe darstellt und die Absicht der Unterschriftsleistung erkennen lässt (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 129 Rn. 8). Die Unterschrift ist nach alledem ordnungsgemäß. Die Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind jedenfalls zweifelsfrei und damit hinreichend identifizierbar. Die Eintragungsanordnung enthält darüber hinaus alle gemäß §§ 882 c Abs. 3 S. 1, 882 b Abs. 2 und 3 ZPO erforderlichen Angaben.
Soweit der Schuldner eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflichten zum Nachteil der Gläubigerin rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dies dahinstehen kann. Hierdurch würde jedenfalls der Schuldner nicht beschwert.
Hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Antrags des von der Gläubigerin und beauftragten Inkassobüros bestehen ebenfalls keine Bedenken. Der bei der Gerichtsvollzieher – Dienstakte befindliche Originalauftrag trägt eine eigenhändige Unterschrift. Diesem Antrag war ausweislich der nachfolgenden Zustellung einer Abschrift an den Schuldner offenkundig die vollstreckbare Ausfertigung des Endurteils beigefügt. Daher bestehen keine Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung des Inkassobüros zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Zudem wurde die Gläubigerin in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren persönlich zu dem Nichtabhilfebeschluss angehört und ist dem Vorgang nicht entgegengetreten. Die Gesamtschau dieser Punkte lässt einzig und allein den Schluss zu, dass die Gläubigervertreter zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksam bevollmächtigt waren. Soweit der Schuldner sich hiergegen darauf beruft, dass die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist (§ 80 Satz 1 ZPO), verkennt der Schuldner, dass diese Vorschrift nur Bedeutung für die Zukunft hat (vergleiche Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage, 2016, § 80 Rn. 14). Nachdem der Schuldner im Rahmen der Widerspruchseinlegung gegen die Eintragungsanordnung die ordnungsgemäße Bevollmächtigung gerügt hatte, sind keine weiteren Verfahrenshandlungen der Gläubigervertreter mehr erfolgt. Die Wirksamkeit der Vollmacht für vergangene Handlungen ist auch durch die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung in Verbindung mit den vorgenannten Gesichtspunkten hinreichend nachgewiesen (vergleiche § 89 Absatz 2 ZPO). Nach dem Zeitpunkt der Antragstellung haben die Gläubigervertreter – wie ausgeführt – keine weiteren relevanten Handlungen mehr vorgenommen. Daher war auch keine nachträgliche Einreichung der Vollmacht im Original zu fordern. Die Gläubigervertreter sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr aufgetreten und wären in diesem Stadium ohnehin nicht mehr vertretungsberechtigt gewesen (§ 79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO). Aus § 79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO ergibt sich allerdings, dass sich der Gläubiger im Verfahren der Zwangsvollstreckung einschließlich der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch registrierte Inkassodienstleister vertreten lassen kann. Die Beschwerdekammer konnte sich durch Einsichtnahme auf der Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (www.rechtsdienstleistungsregister.de) vom heutigen Tage überzeugen, dass die Bevollmächtigten der Gläubigerin unter dem Aktenzeichen … beim Oberlandesgericht … entsprechend eingetragen sind.
Eintragungshindernisse sind nicht ersichtlich. Soweit der Schuldner darüber hinaus die Zustellung formal nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassungen rügt, wurde hierzu in den vorangegangenen Entscheidungen sowie im Erinnerungsverfahren hinreichend Stellung genommen. Zudem würde dies ohnehin nichts daran ändern, dass sich in der Akte wirksame Originalbeschlüsse befinden.
Soweit sich der Schuldner darauf beruft, dass das Amtsgericht nicht mit der gebotenen Eile über seinen Widerspruch entschieden hätte, beruhte dies offenkundig darauf, dass die Entscheidung über die in derselben Vollstreckungsangelegenheit eingelegte Erinnerung noch ausstand. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da jedenfalls nicht erkennbar ist, dass der Schuldner durch eine etwaige Verzögerung beschwert gewesen wäre.
Der sofortigen Beschwerde war nach alledem der Erfolg zu versagen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung war gemäß § 574 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Frage des Nachweises der ausreichenden Bevollmächtigung des Rechtsdienstleisters bei Antragstellung auf Abnahme der Vermögensauskunft durch Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Endurteils – soweit ersichtlich – bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und für eine Vielzahl von Verfahren Bedeutung haben kann.
Der Beschwerdewert folgt aus §§ 48 Absatz 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO unter Berücksichtigung des in § 25 Absatz 1 Nr. 4 RVG für die Gläubigersicht ausgedrückten Rechtsgedankens, der mangels anderer Angaben vorliegend auch für die Beurteilung des Schuldnerinteresses (§ 25 Absatz 2 RVG) heranzuziehen ist (so auch LG Tübingen, Beschluss vom 14.04.2015, 5 T 55/15).