Insolvenzrecht

Wirksamkeit der Vollmachterteilung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Vollmachtgeber und Frage des richtigen Kostenschuldners bzgl. der Gerichtskosten

Aktenzeichen  L 12 SF 71/17 E

Datum:
2.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 15089
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 22, § 29, § 66 Abs. 1
InsO § 35 Abs. 1, § 80 Abs. 1
SGB V § 75 Abs. 1 S. 2, § 95 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1. Bei der Verpflichtung des Vertragsarztes zum ärztlichen Bereitschaftsdienst handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung des Vertragsarztes. Streitigkeiten über diese Verpflichtung betreffen keinen der Insolvenzmasse zugehörigen Gegenstand, mit der Folge, dass auch keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 InsO besteht. (Rn. 24)
2. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt und unter welchen Umständen eine Aussetzung des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz zulässig sein kann, vermag allein das Bestreben des Beschwerdeführers, nach gerichtlicher Kostenentscheidung einen weiteren Kostenschuldner nach § 29 GKG in Anspruch nehmen zu können, ein hinreichendes Aussetzungsinteresse nicht zu begründen. (Rn. 28)

Verfahrensgang

S 36 SF 204/16 E 2017-01-31 Bes SGMUENCHEN SG München

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 31.1.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Streitig ist die Gerichtskostenfeststellung vom 7.4.2016 in Höhe von 146,00 € gegen die Prozessbevollmächtigten.
Der Kläger erhob am 12.9.2013, vertreten durch die Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (nachfolgend nur Beschwerdegegner), Klage zum Sozialgericht München (nachfolgend SG) gegen die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns wegen einer Neugliederung der Bereitschaftsdienstbereiche. Mit der Klageschrift wurde eine vom Kläger am 25.2.2013 unterschriebene Vollmacht übersandt. Mit Schriftsatz vom 17.9.2013 nahmen die Beschwerdegegner die Klage zurück.
Am 18.9.2013 verfügte die Vorsitzende in dem unter dem Aktenzeichen S 55 KA 799/13 geführten Verfahren, dass es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren im Sinn von § 197a SGG handle und der vorläufige Streitwert 5.000,00 € betrage. Ebenfalls am 18.9.2013 verfügte sie den Abschluss des Verfahrens. Mit Beschluss vom 19.9.2013 setzte sie den Streitwert auf 5.000,00 € fest. Eine Kostengrundentscheidung nach § 197a SGG, §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO erging nicht.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 20.9.2013 forderte die Kostenbeamtin beim Kläger Gerichtskosten auf der Grundlage eines Streitwerts von 5.000,00 € nach der KV-Nr. 7111 in Höhe von 146,00 € (1,0 Gebühren) an.
Im Folgenden teilte ein Insolvenzverwalter mit, dass das Amtsgericht B-Stadt – Insolvenzgericht – mit Beschluss vom 1.6.2012 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet habe und er zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Für die eingereichte Klage vom 12.9.2013 habe er keinen Klageauftrag erteilt.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 7.4.2016 forderte die Kostenbeamtin (auch) bei den Beschwerdegegnern Gerichtskosten auf der Grundlage eines Streitwerts von 5.000,00 € nach der KV-Nr. 7111 in Höhe von 146,00 € (1,0 Gebühren). Mit Begleitschreiben vom 14.4.2016 wurde ausgeführt, dass die Gerichtskosten von den Beschwerdegegnern als Zweitschuldner gefordert würden. Die Beschwerdegegner seien vollmachtlose Vertreter gewesen, da der Insolvenzverwalter das Klageverfahren nicht beauftragt habe.
Hiergegen haben die Beschwerdegegner am 4.5.2016 Erinnerung eingelegt und ihre Inanspruchnahme gerügt. Man habe für den Kläger mit Bevollmächtigung durch ihn Klage erhoben. Eine Beauftragung durch den Insolvenzverwalter sei auf Grund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht erforderlich gewesen, da alle mit dem Status des Vertragsarztes verbundenen höchstpersönlichen Rechte nicht in die Insolvenzmasse fallen würden. Die Klage sei gegen die Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst, mithin auf ein höchstpersönliches Recht gerichtet gewesen.
Im Übrigen wäre selbst im Fall einer vollmachtlosen Vertretung die Kostenschuld unbegründet, da auch die Beschwerdegegner erst im Kostenfestsetzungsverfahren von der Insolvenz des Klägers erfahren hätten und insofern gutgläubig gewesen seien.
Der Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend nur Beschwerdeführer) führte aus, dass vorliegend dem Kostenbeamten nichts anderes übrig geblieben sei, als nach § 7 KostVfg den Kostenschuldner selbst zu bestimmen, da eine Kostengrundentscheidung noch nicht ergangen sei. Die Kostenforderung entstehe mit Einreichung der Klage.
Das SG hat mit Beschluss vom 31.1.2017 die Gerichtskostenfeststellung vom 7.4.2016 gegen die Beschwerdegegner aufgehoben. Als vorläufige Gerichtskostenfeststellung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GKG könne der angegriffene Kostenansatz keinen Bestand haben, da er nach Klagerücknahme nicht mehr hätte erfolgen dürfen.
Auch als endgültige Gerichtskostenfeststellung könne der Kostenansatz keinen Bestand haben, da die Beschwerdegegner (derzeit) nicht Schuldner der Gerichtskosten im Verfahren S 55 KA 799/13 seien. Ein Anspruch aus § 19 GKG bestehe nicht, insbesondere seien die Beschwerdegegner keine Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 oder Nr. 2 GKG. Eine Kostenentscheidung sei nicht ergangen. Sie seien auch nicht als Antragsschuldner in Anspruch zu nehmen. Das Verfahren habe der Kläger beantragt, in dessen Namen die Beschwerdegegner unter Vorlage einer Vollmacht die Klage erhoben hätten. Einer Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht stehe § 117 Abs. 3 InsO entgegen. Die Beschwerdegegner hätten von der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilten Vollmacht in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens Gebrauch gemacht. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Klageauftrag in die Insolvenzmasse gefallen sei oder ob die Frage der Verfügungsbefugnis des Klägers nach § 81 InsO eine Frage der im Hauptsacheverfahren zu klärenden Prozessführungsbefugnis sei.
Der Beschwerdeführer legte am 6.2.2017 Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 31.1.2017 ein und beantragte in entsprechender Anwendung des Beschlusses des OLG München vom 15.7.2016, Az. 34 Wx 247/16, den Beschluss über die Aufhebung der Gerichtskostenfeststellung aufzuheben und die Sache an die 36. Kammer des SG zurückzuverweisen. Unabhängig davon, ob es sich um eine fehlende endgültige Streitwertfestsetzung oder eine fehlende Kostengrundentscheidung handele, sei die Aussetzung des Kostenstreitverfahrens und die Veranlassung der Wertfestsetzung durch das „zuständige Festsetzungsorgan“ oder der Kostengrundentscheidung die einzig angemessene Herangehensweise, die auch einmal die berechtigten Interessen derer berücksichtige, die als Träger der Justizhoheit die Pflicht haben, den Aufwand für die Einrichtung und Erhaltung der Gerichtsorganisation zu zahlen. Mit weiterem Schriftsatz vom 30.6.2017 wies er auf sein grundsätzliches Interesse hin, es durchzusetzen, dass ein Verfahren zur Überprüfung des Kostenansatzes ausgesetzt wird, bis im Hauptsacheverfahren fehlende Entscheidungen zum Streitwert oder zur Kostentragung nachgeholt werden.
Er teilte mit, dass der Insolvenzverwalter am 28.6.2017 eine Quote von 52,90 € überwiesen habe. Wenn die Gerichtskostenforderung nach der Argumentation des Beschwerdegegners aus einem Streit um ein höchstpersönliches Recht stamme und damit nicht unter die Insolvenzmasse falle, sei zu erwarten gewesen, dass der Kläger die zur Tabelle angemeldete Forderung aus der Gerichtskostenfeststellung vom 20.9.2013 bestreite. Dies sei offensichtlich nicht geschehen, so dass die Forderung nach § 178 InsO als festgestellt gelte. Dies spreche nicht unbedingt für die Begründetheit/Relevanz der Argumentation, mit der sich der Beschwerdegegner gegen eine Inanspruchnahme als vollmachtloser Vertreter wende.
Der Beschwerdegegner hat sich nicht geäußert.
Die Akten des SG zu den Verfahren S 55 KA 799/13 und S 36 SF 204/16 E lagen vor.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig, sie ist aber nicht begründet. Das SG hat der Erinnerung zu Recht stattgegeben und die Gerichtskostenfeststellung vom 7.4.2016 aufgehoben.
1. Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des LSG, vgl. z.B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl. 2016, § 66, Rdnr. 13). Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz und dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
2. Die Gerichtskostenfeststellung vom 7.4.2016 verletzt das Kostenrecht insoweit, als die Beschwerdegegner als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden, da eine Kostenhaftung der Beschwerdegegner nicht besteht.
a) Die Beschwerdegegner sind nicht Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG.
Nach § 29 Nr. 1 GKG schuldet die Kosten, wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. Eine gerichtliche Entscheidung, mit welcher den Beschwerdegegnern die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, ist (bisher) nicht ergangen.
b) Die Beschwerdegegner sind auch nicht Antragsschuldner nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG.
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet in Verfahren nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszuges beantragt hat. Die am 12.9.2013 eingegangene Klageschrift bezeichnet den Kläger, der durch die Beschwerdegegner vertreten wird. Nach der Bezeichnung in der Klageschrift ist Partei des Rechtsstreits der Kläger, nicht aber die Beschwerdegegner als seine Bevollmächtigten.
Diese haben die Klage auch nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht erhoben. Die vom Kläger am 25.2.2013 erteilte Vollmacht war wirksam.
Der unter dem Aktenzeichen S 55 KA 799/13 geführte Rechtsstreit betraf nicht die Insolvenzmasse. Diese erfasst nach der Legaldefinition in § 35 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Höchstpersönliche, nichtvermögensrechtliche Ansprüche des Insolvenzschuldners unterfallen nicht der Insolvenzmasse (u.a. Holzer, in: Köbler/Prütting/Bork, Insolvenzordnung, Stand: 75. Lieferung 03.2018, § 35 Rn. 31; Ries, in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 35 Rn. 37). Solche höchstpersönlichen Rechte und Pflichten des Insolvenzschuldners sind zumindest alle diejenigen, für deren Ausübung oder Erfüllung er nicht, insbesondere nicht durch den Insolvenzverwalter, vertreten werden kann, weil es auf die in der Person des Insolvenzschuldners liegenden personenbezogenen Voraussetzungen (z.B. bestimmte fachliche Qualifikationen als Arzt) ankommt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.5.2012, Az. L 7 KA 31/09, Rn. 25 zur Abrechnungsgenehmigung; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2016, Az. L 11 KA 72/16 B ER, Rn. 15 zur Zulassung). Im Verfahren S 55 KA 799/13 streitig war eine Neuordnung der Bereitschaftsdienstbezirke bei der Beklagten. Die Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst nach § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V folgt gemäß § 95 Abs. 3 S. 1 SGB V aus der Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Versorgung. Diese Verpflichtung ist eine höchstpersönliche Verpflichtung, die durch die (Neu-)Ordnung der Bereitschaftsdienstbezirke näher ausgestaltet wird. Als höchstpersönliche Verpflichtung des Klägers resultiert aus ihr kein Vermögen, welches nach § 35 Abs. 1 InsO der Insolvenzmasse zufließen würde (wobei das Honorar für die während des Bereitschaftsdienstes erbrachten vertragsärztlichen Leistungen wie sonstiges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu bewerten wäre). Damit betraf die am 12.9.2013 namens und im Auftrag des Klägers erhobene Klage keinen der Insolvenzmasse zugehörigen Gegenstand, sondern eine höchstpersönliche Verpflichtung des Klägers mit der Folge, dass auch keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 InsO bestand. Einer Zustimmung zur oder Genehmigung der Klageerhebung durch den Insolvenzverwalter bedurfte es nicht. Zweifel an der Wirksamkeit der vom Kläger am 25.2.2013 erteilten Vollmacht bestehen damit nicht.
Im Übrigen würde eine Haftung der Beschwerdegegner als Vertreter ohne Vertretungsmacht nur in Betracht kommen, soweit der Kläger von dem Rechtsstreit keine Kenntnis hatte und nicht in der Lage war, die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels zu verhindern (ständige Rechtsprechung des BGH, u.a. Beschlüsse vom 17.10.1996, Az. V ZR 275/95 und vom 4.5.2011, Az. IV ZR 247/10; so auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 1.3.2007, Az. 9 WF 48/07; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.2.2005, Az. 14 W 108/05). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat den Beschwerdegegnern am 25.2.2013 eine Vollmacht „wegen Neugliederung der Bereitschaftsdienstbereiche FO01-FO05“ erteilt, welche auch die Prozessführung in allen Instanzen umfasste. Er hatte damit vom Rechtsstreit Kenntnis und wäre – entweder durch Beschränkung der Vollmacht oder rechtzeitige Anweisung an die Beschwerdegegner – in der Lage gewesen, die Erhebung der Klage zu verhindern. Darüber hinaus haftet der Bevollmächtigte in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 3 InsO nicht wegen Unwirksamkeit der Vollmacht, wenn er keine Kenntnis von der bereits erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte (OLG München, Urteil vom 18.6.2009, Az. 8 U 5606/08).
3. Einer Aussetzung des Erinnerungsverfahrens bis zu einer Kostenentscheidung in der Hauptsache bedurfte es nicht.
Die fehlende Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren hindert den Kostenbeamten nicht, die Kosten des Verfahrens zu erheben. Neben der Haftung als Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG existiert der Tatbestand der Haftung als Antragsschuldner nach § 22 GKG. Sind Antrags- und Entscheidungsschuldner verschieden, haften sie nach § 31 Abs. 1 GKG gesamtschuldnerisch. Der Haftung des Antragsschuldner nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG gilt unmittelbar, ohne dass es einer Kostenentscheidung im abgeschlossenen Verfahren bedarf. Dem entspricht auch die vom Beschwerdegegner benannte Vorschrift des Nr. 7.1 der Bayerischen Kostenverfügung, wonach der Kostenbeamte feststellt, wer Kostenschuldner ist und in welchem Umfang er haftet.
Ungeachtet der Frage, ob überhaupt und unter welchen Umständen eine Aussetzung des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz zulässig sein kann, vermag allein das Bestreben des Beschwerdeführers, nach gerichtlicher Kostenentscheidung einen weiteren Kostenschuldner nach § 29 GKG in Anspruch nehmen zu können, ein hinreichendes Aussetzungsinteresse nicht zu begründen.
4. Unabhängig von dieser Entscheidung besteht die Kostenhaftung des Klägers nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG auf der Grundlage der Gerichtskostenfeststellung vom 20.9.2013 über die Erhebung von Gerichtskosten in Höhe von 146,00 € fort.
Der Kostensenat des BayLSG entscheidet über die Beschwerde nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 66 Abs. 8 GKG).

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