IT- und Medienrecht

10 AZR 127/19

Aktenzeichen  10 AZR 127/19

Datum:
15.7.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2020:150720.U.10AZR127.19.0
Spruchkörper:
10. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 24. Januar 2018, Az: 1 Ca 494/17, Versäumnisurteilvorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 13. Juni 2018, Az: 1 Ca 494/17, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. Januar 2019, Az: 9 Sa 60/18, Urteil

Tenor

1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 11. Januar 2019 – 9 Sa 60/18 – werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 73 % und die Beklagte 27 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.

1
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
        
    Gallner    
        
    Pessinger    
        
    Pulz    
        
        
        
    Schurkus    
        
    Scheck    
        
        

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