IT- und Medienrecht

10 C 1/20

Aktenzeichen  10 C 1/20

Datum:
26.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:260421U10C1.20.0
Spruchkörper:
10. Senat

Leitsatz

1. Zu den Informationen, die bei einer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV informationspflichtigen Stelle vorhanden sind, gehören auch solche, die auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogen sind und die nicht verschriftlicht bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden.
2. Zur Erstattung von Auskünften über nicht aufgezeichnete Informationen bedarf es gegebenenfalls der Abfrage präsenten dienstlichen Wissens bei der nach der internen Geschäftsverteilung sachlich zuständigen Stelle bzw. bei einem für den abgefragten Sachverhalt sachlich zuständigen Mitarbeiter.

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 30. Oktober 2019, Az: 1 LB 118/19, Urteilvorgehend VG Bremen, 29. Juni 2018, Az: 2 K 1513/16

Tenor

Die Revision und die Anschlussrevision werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

1
Die Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, begehrt von der Beklagten, einem Verkehrsunternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft mit ganz überwiegender Mehrheitsbeteiligung der Stadt …, Auskünfte zu den Umständen des Ausscheidens des Beigeladenen, des ehemaligen Vorstandssprechers der Beklagten.
2
Am 18. Juli 2014 gab die Beklagte bekannt, dass der Beigeladene seine Tätigkeit für das Unternehmen zum 2. August 2014 aus persönlichen Gründen beende. Am 24. Juli 2014 schlossen die Beklagte und der Beigeladene einen Aufhebungsvertrag, in dem vereinbart wurde, dass gegenüber der Öffentlichkeit über das Ausscheiden des Beigeladenen ausschließlich die Erklärung vom 18. Juli 2014 verbreitet werde.
3
Die Klägerin bat die Beklagte um Auskünfte zum Ausscheiden des Beigeladenen. Als diese verweigert wurden, erhob sie Klage beim Landgericht. Das Landgericht hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen, das der Klage hinsichtlich fünf der acht gestellten Fragen stattgegeben hat. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht der Klage hinsichtlich der Fragen 2 und 8 stattgegeben. Hinsichtlich der Fragen 4 und 7 hat es die Klage abgewiesen. …
4
Zur Begründung ihrer Revision führt die Beklagte aus: Sie sei als privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft keine informationspflichtige Behörde. Die Klägerin verlange zudem Bewertungen, die nicht geschuldet seien. Einer Auskunft stünden auch Vorschriften über die Geheimhaltung und überwiegende schutzwürdige Interessen entgegen. Zum einen müsste die Beklagte ihre Vertraulichkeitspflichten missachten. Zum anderen würde sie mit einer unterstellt bejahenden Auskunft … sehenden Auges die Reputation des Beigeladenen zerstören. Die Beklagte treffe zudem keine Pflicht zur Ermittlung nicht aktenkundiger Informationen durch Befragung diverser Personen aus ihrem Unternehmen.
5
Die Klägerin hat hinsichtlich Frage 7 Anschlussrevision eingelegt. Der Tatsachenkern dieser Frage überwiege, sodass ein Auskunftsanspruch bestehe.
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