IT- und Medienrecht

4 AZR 643/19

Aktenzeichen  4 AZR 643/19

Datum:
13.5.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2020:130520.U.4AZR643.19.0
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Augsburg, 8. Oktober 2018, Az: 2 Ca 199/17, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 9. Oktober 2019, Az: 11 Sa 130/19, Urteil

Tenor

I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. Oktober 2019 – 11 Sa 130/19 – wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

1
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 489/19 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
        
    Treber    
        
    Rinck    
        
    Klug    
        
        
        
    S. Gey-Rommel    
        
    Moschko    
        
        

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