IT- und Medienrecht

5 ARs 57/16

Aktenzeichen  5 ARs 57/16

Datum:
23.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:230217B5ARS57.16.0
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 2. Strafsenats zu. Er gibt eigene Rechtsprechung auf, soweit sie der Anfrage entgegenstehen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 5 StR 355/15, NStZ-RR 2016, 8 zur strafschärfenden Berücksichtigung von nicht näher differenziertem direkten Vorsatz insgesamt).
Mutzbauer     
       
Dölp     
       
König 
       
Berger     
       
Mosbacher     
       

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