IT- und Medienrecht

Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und Festsetzung der zu erstattenden Kosten

Aktenzeichen  M 11 M 17.49770

Datum:
22.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31569
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 162 Abs. 2 S. 3, § 165
ZPO § 106

 

Leitsatz

Die Geltendmachung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen setzt die schlüssige Darlegung durch den Kostengläubiger voraus, dass überhaupt Auslagen entstanden sind. Hierzu genügt aber bereits der Hinweis, dass ein behördliches Empfangsbekenntnis dem Gericht per Telefax übermittelt worden ist. Dies gilt auch für eine postalische Übermittlung. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.11.2017 wird in Ziff. 1 abgeändert und die von der Beklagten im Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 476,42 EUR festgesetzt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Mit Urteil vom 27. September 2017 (M 11 K 16.36349) erging eine Kostenentscheidung, wonach die Parteien die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte tragen.
Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Bevollmächtigten des Klägers vom 24. Oktober 2017 hin forderte die Kostenbeamtin die Beklagte zur Bekanntgabe etwaiger Einwände auf und dazu, ihre außergerichtlichen Parteiaufwendungen zum Zwecke des Kostenausgleichs einzureichen.
Mit Schreiben vom 6. November 2017 beantragte die Beklagte, Prozessaufwendungen im Rahmen des Kostenausgleichs zu berücksichtigen und machte Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 EUR geltend.
Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. November 2017 (dem Bundesamt zugestellt am 24.11.2017) wurden die von der Beklagten im Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO an den Kläger zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 486,42 EUR festgesetzt.
Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für Postauslagen wurden nicht berücksichtigt und zur Begründung ausgeführt, § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO setze voraus, dass tatsächliche notwendige Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gefordert werden. Solche Kosten müssten tatsächlich entstanden sein, gleichgültig in welcher Höhe. In der Gerichtsakte sei weder ein Schreiben der Beklagten noch ein Hinweis auf Post- und Telekommunikationsdienstleistungen enthalten, die Akte sei auf elektronischem Weg übersandt worden und ein Entstehen entsprechender Kosten sei von der Beklagten in ihrem Kostenfestsetzungsantrag nicht begründet worden.
Mit dem am 30. November 2017 bei Gericht eingegangenen Schreiben beantragte die Beklagte die Entscheidung des Gerichts.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Pauschale, auf die § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO verweise, erfordere keine Überprüfung des konkreten Aufwandes. Der Beklagten seien außergerichtliche Kosten entstanden, ein Einzelnachweis sei nicht erforderlich. Zudem seien auch die Schriftsätze im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, die postalisch übermittelt worden seien.
Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 30. November 2017 dem Gericht zur Entscheidung vor. Sie hält an der Auffassung fest, die geltend gemachte Pauschale erfordere, dass tatsächliche Auslagen entstanden seien. Ein Schriftsatz im Kostenfestsetzungsverfahren könne nicht berücksichtigt werden.
Der Kläger ist der Erinnerung entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Verfahren M 11 K 16.36349 verwiesen.
II.
Die Entscheidung über die Kostenerinnerung erfolgt durch den Berichterstatter, da die insoweit maßgebliche Kostenlastentscheidung in der Hauptsache nach Maßgabe von § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO durch den Berichterstatter getroffen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris Rn. 10 m.w.N.).
Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist begründet. Die von der Beklagten geltend gemachte Kostenpauschale für Postauslagen ist im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO nach Maßgabe der Kostenquote in der Kostenlastenscheidung zu berücksichtigen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist dementsprechend abzuändern.
Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 können juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Die Regelung will juristischen Personen und Behörden eine erleichterte Geltendmachung von Auslagen ermöglichen und umfangreiche Aufzeichnungen und Berechnungen entbehrlich machen (Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 162 Rn. 21 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung). Die Geltendmachung der Pauschale setzt allerdings die schlüssige Darlegung durch den Kostengläubiger voraus, dass überhaupt Auslagen entstanden sind (vgl. Kunze in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2017, § 162 Rn. 87 mit Hinweisen zur Rspr.). Hierzu genügt aber bereits der Hinweis, dass ein behördliches Empfangsbekenntnis dem Gericht per Telefax übermittelt worden ist (VG Weimar, B.v. 20.4.2016 – 3 S 398/16 WE – juris Rn. 2; Kunze in Posser/Wolff, BeckOK VwGO a.a.O.) – entsprechendes gilt für eine postalische Übermittlung.
Dementsprechend sind der Beklagten im Rahmen des Gerichtsverfahrens unabhängig von der Frage, ob ihr nicht auch durch die Übermittlung der elektronischen Akte Auslagen für Telekommunikationsdienstleistungen entstanden sind, Aufwendungen für Postdienstleistungen jedenfalls durch die postalische Übermittlung des Empfangsbekenntnisses über die Zustellung des Urteils vom 27. September 2017 entstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren fallen im Erinnerungsverfahren unabhängig von § 83 b AsylG nicht an.
Hinsichtlich des Antrags bzgl. Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über die Erinnerung (§ 165 Satz 2 i.V.m. § 151 Satz 3, § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO) wird ungeachtet des Umstands, dass eine Tenorierung hierzu nicht veranlasst ist, darauf hingewiesen, dass ein hinreichender Anlass für eine Aussetzung bei Kleinstbeträgen wie der streitgegenständlichen Pauschale in der Regel nicht vorliegt. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Kostenerinnerung der Gesichtspunkt unstreitiger Kosten für Postdienstleistungen im Gerichtsverfahren durch die Übermittlung des Empfangsbekenntnisses über die Zustellung des Urteils von der Beklagten auch nicht vorgetragen – der Hinweis auf die postalische Übermittlung des Antrags vom 6. November 2017 im Kostenfestsetzungsverfahren genügt nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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