Aktenzeichen M 26 S 16.4279
BayVwVfG BayVwVfG Art. 37 Abs. 5, Art. 41 Abs. 2 S. 1, S. 3
AGVwGO Art. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
RBStV RBStV § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, Abs. 5, § 10 Abs. 5 S. 1, Abs. 7
RFinStV § 8
BV BV Art. 72 Abs. 2
VwZVG VwZVG Art. 17 Abs. 1, Abs. 2, Art. 19, Art. 21, Art. 23
Leitsatz
Bei dem Erfordernis der vorherigen Durchführung eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die nicht nachholbar ist und deshalb bereits bei Rechtshängigkeit des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens vorliegen muss. Dass die Behörde zu erkennen gibt, dass sie die Vollziehung eines Abgabenbescheids nicht von sich aus aussetzen will, genügt für das Vorliegen der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich nicht; ebenso nicht der formularmäßige Hinweis auf Vollstreckung bei nicht fristgerechter Zahlung (Parallelentscheidung zu VGH BW, BeckRS 2011, 49104). (redaktioneller Leitsatz)
Zwar hat die Behörde gemäß Art. 41 Abs. 2 S. 3 BayVwVfG im Zweifel den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt seines Zugangs nachzuweisen. Dieser Nachweis ist aber nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erbracht, wenn unter Angabe der richtigen Anschrift eine Vielzahl von Postsendungen an denselben Adressaten gerichtet ist, keine von ihnen an den Absender zurückgelangt und dieser Angaben zum Postauslieferungsdatum der jeweiligen Postsendungen vorweisen kann. Ein bloßes Bestreiten des Zugangs aller Postsendungen durch den Adressaten reicht in diesem Fall nicht aus. (redaktioneller Leitsatz)
Der Rundfunkbeitragsbescheid enthält als Verwaltungsakt im Massenverfahren gemäß Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG analog zulässigerweise den Hinweis, dass er maschinell erstellt wird und deshalb keine Unterschrift trägt. (redaktioneller Leitsatz)
Eine Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn es dem Kläger allein darum geht, die Legitimation und Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Gewalten anzuzweifeln (Parallelentscheidung zu FG Bln-Bbg BeckRS 2015, 95970). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 120,32 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Erhebung und Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen.
Die Antragstellerin war seit Dezember 1995 mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmerin gemeldet. Seit dem … Januar 2013 wird sie im privaten Bereich zu einem Rundfunkbeitrag herangezogen.
Nachdem das Beitragskonto der Antragstellerin bis einschließlich April 2014 ausgeglichen war, sich in der Folge jedoch Rückstände ergaben, setzte der Antragsgegner mit Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2014 für den Zeitraum Mai 2014 bis Juli 2014 einen Betrag von a… EUR (b… EUR Rundfunkbeiträge, c… EUR Säumniszuschlag) fest.
Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom … Oktober 2014 gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Sie sehe darin die Eintreibung von Forderungen aus einem Vertrag zulasten Dritter. Sie monierte die aus ihrer Sicht bestehende Zwangsanmeldung, meldete Rückerstattungsansprüche an und forderte den Antragsgegner auf, ihre Daten zu löschen.
Weitere Festsetzungsbescheide des Antragsgegners über je a… EUR ergingen am 1. November 2014 (August 2014 bis Oktober 2014) und 2. Februar 2015 (November 2014 bis Januar 2015).
Mit Schreiben vom … März 2015 wandte sich die Antragstellerin gegen „den Festsetzungsbescheid“ mit der Argumentation, dass sie keinen Vertrag abgeschlossen habe.
Mit Festsetzungsbescheid vom 2. Oktober 2015 setztet der Antragsgegner für den Zeitraum Februar 2015 bis April 2015 d… EUR (e… EUR Rundfunkbeiträge, c… EUR Säumniszuschlag) fest.
Mit Schreiben vom … Dezember 2015 mahnte der Antragsgegner die Antragstellerin zu den Forderungen aus den Bescheiden vom 1. Oktober 2014, 1. November 2014, 2. Februar 2015 und 2. Oktober 2015, wobei der Antragsgegner berücksichtigte, dass b… EUR ausgeglichen worden waren.
Am … Dezember 2015 ging ein nichtdatiertes Widerspruchsschreiben der Antragstellerin bei dem Antragsgegner ein. Die Antragstellerin führte aus, dass der ARD ZDF Deutschland Radio Beitragsservice nicht rechtsfähig und deshalb nicht berechtigt sei, Gebühren einzutreiben.
Mit Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2016 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum Mai 2015 bis Oktober 2015 f… EUR fest. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Widerspruchsschreiben vom 25. Januar 2016.
Mit Schreiben vom … März 2016 richtete der Antragsgegner ein Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht A… betreffend die noch offenen Forderungen aus den Festsetzungsbescheiden vom 1. Oktober 2014, 1. November 2014, 2. Februar 2015 und 2. Oktober 2015 in Höhe von insgesamt g… EUR.
Ebenfalls am 4. März 2016 erging ein weiterer Festsetzungsbescheid für November 2015 bis Januar 2016 über h… EUR. Mit Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2016 wurden vom Antragsgegner für Februar 2016 bis April 2016 weitere h… EUR festgesetzt.
Mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom … Mai 2016 wies eine „A…, aus der Familie A…“ den Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2016 und den Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2014 zurück. Sie vertrat u. a. die Auffassung, die Aussetzung des Vollzugs gemäß § 80 Abs. 4 VwGO sei zu beachten.
Mit Schriftsatz vom … September 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhob die Antragstellerin Feststellungsklage. Sie beantragte festzustellen, dass die Akte „Zwangsvollstreckungssache“ vom … August 2016 des Amtsgerichts A… (2 M 730/16) und die Festsetzungsbescheide (Mai bis Juli 2014, August bis Oktober 2014, November 2014 bis Januar 2015 und Februar bis April 2015), außerdem die Akte „Rundfunkbeitrag“ vom … Mai 2016 (Zeitraum 1.5.2016 bis 31.7.2016, Kontostand bis …4.2016 i… EUR) „so wie die Aufforderung um weitere Festsetzungsbescheide erhalten zu können“, und die Akte … der Gerichtsvollzieherin B… am Amtsgericht A… wegen Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft keine Verwaltungsakte sind. Hilfsweise wurde beantragt festzustellen, dass die genannten Akte nichtig sind. Weiter wurde die Feststellung begehrt, dass zwischen Antragstellerin und Antragsgegner kein Rechtsverhältnis besteht, das zu Rundfunkbeitragsforderungen berechtigt. Hilfsweise erhob die Antragstellerin Anfechtungsklage, u. a. betreffend die vorgenannten Akte.
Außerdem beantragte die Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und bezüglich angeordneter bzw. bereits vorgenommener Vollstreckungsmaßnahmen die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.
Zur Begründung der Klage trug die Antragstellerin u. a. vor:
Es stelle eine Verletzung des Völkerrechts und der Rechte der Antragstellerin als Angehörige des deutschen Volkes und des Deutschen Reiches dar, sie zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags zu zwingen, der im Rahmen der völkerrechtswidrigen, verschleierten Fortsetzung von Kriegshandlungen bzw. Interventionen gegen das deutsche Volk mit dem Ziel der Informationskontrolle und „Umerziehung“ beigetrieben werde. Bei den ergangenen Festsetzungsbescheiden handele es sich nicht um Verwaltungsakte, da die Formvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Es fehle die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der ausstellenden Person. Es bestehe somit nicht die Gewähr, dass das jeweilige Schreiben nicht nur Entwurf sei. Insoweit sei auch die Lockerung bzw. Abschaffung wesentlicher Formvorschriften zu betrachten. Denn als unbeachtlich würden die fehlende Zustellung der schriftlichen Bescheide und das einfache Bestreiten des Zugangs angesehen. Der Landesrundfunkanstalt werde der Anscheinsbeweis gestattet. Schließlich werde auch die Unwirksamkeit bzw. Unrechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geprüft, obwohl auch die Vollstreckungsanordnung und der Vollstreckungsauftrag vollautomatisch erstellt würden und keine Unterschrift oder Dienstsiegel trügen. Auch in der Sache entbehrten die Forderungen des Antragsgegners jeder Grundlage. Die Antragstellerin sei keinen Vertrag mit dem Antragsgegner eingegangen. Die als Rechtsgrundlagen angegebenen Staatsverträge sowie die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge hätten keine rechtliche Gültigkeit, insbesondere nicht für Staatsangehörige des Deutschen Reiches. Die Partner der besagten Verträge seien nicht befugt, Vereinbarungen für Staatsangehörige des Deutschen Reiches abzuschließen. Es handele sich um rechtlich unzulässige und daher nichtige Verträge zulasten Dritter. Das Deutsche Reich bestehe fort; die Bundesrepublik Deutschland sei nicht Rechtsnachfolger geworden.
Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt er u. a. näher aus, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt seien. Er teilte die Postauslieferungsdaten der ergangenen Festsetzungsbescheide mit.
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichtern übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 26 K 16.4278 sowie auf die von dem Antragsgegner vorgelegte Akte verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zum Teil bereits unzulässig, soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.
Das erkennende Gericht legt Klage und Antrag dahingehend aus, dass sich die Antragstellerin gegen sämtliche ihr gegenüber erlassenen Festsetzungsbescheide wendet (§ 88 VwGO).
1.1. Der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO steht hinsichtlich der Bescheide vom 3. Januar 2016, 4. März 2016 und 2. Mai 2016 bereits entgegen, dass kein Verfahren nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO durchgeführt wurde. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO regelt eine Zugangsvoraussetzung zur Entlastung der Verwaltungsgerichte, die nicht nachholbar ist und deshalb bereits bei Rechtshängigkeit des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens vorliegen muss. Danach ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn entweder die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (s. § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO). Die Antragstellerin hat keinen Aussetzungsantrag beim Antragsgegner gestellt. Soweit eine Frau „A…, aus der Familie A…“ mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom … Mai 2016 sinngemäß Widerspruch gegen die Bescheide vom 2. Mai 2016 und 1. Oktober 2014 einlegte und um Beachtung der Aussetzung des Vollzugs gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bat, ist damit kein Antrag im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt. Es bezog sich auch nicht auf die Bescheide vom 3. Januar 2016, 4. März 2016 und 2. Mai 2016. Im Übrigen könnte man das nicht unterzeichnete Schreiben vom … Mai 2016 der Antragstellerin, die anders heißt, auch nicht zuordnen. Von einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hätte die Antragstellerin in Bezug auf die Bescheide vom 3. Januar 2016, 4. März 2016 und 2. Mai 2016 nicht absehen dürfen, da noch nicht deren Vollstreckung drohte. Es war vom Antragsgegner hinsichtlich dieser Bescheide weder der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt, noch liefen Vorbereitungen für eine alsbaldige Vollstreckung. Dass die Behörde zu erkennen gibt, dass sie die Vollziehung eines Abgabenbescheids nicht von sich aus aussetzen will, genügt grundsätzlich noch nicht, ebenso nicht der formularmäßige Hinweis auf Vollstreckung bei nicht fristgerechter Zahlung (vgl. VGH BW, B. v. 28.2.2011 – 2 S 107/11 – juris; BayVGH, B. v. 18.2.2010 – 10 CS 09.3204 – juris).
1.2. In Bezug auf die mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehenen und wirksam ergangenen Bescheide vom 1. November 2014. 2. Februar 2015 und 2. Oktober 2015 steht der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage und eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO deren Bestandskraft entgegen. Die Antragstellerin hat innerhalb der mit der Bekanntgabe eingeleiteten Rechtsmittelfrist von einem Monat weder einen Widerspruch eingelegt, noch rechtzeitig Klage erhoben (s. § 74 Abs. 1, § 68 Abs. 1 VwGO, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO analog; s. VG München, B. v. 8.8.2014 – M 6a S 14.1955 – juris Rn. 26 ff.). Die Bekanntgabe der Bescheide ist vorliegend mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt anzusehen (s. Art. 17 Abs. 1 und 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG; vgl. auch Art. 41 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG). Insoweit ist von den aus der Historyaufstellung des Antragsgegners ersichtlichen Postauslieferungsdaten … November 2014, … Februar 2015 und … Oktober 2015 und dem diesen Daten entsprechenden Zugang der Bescheide bei der Antragstellerin auszugehen. Im Zweifel hätte zwar der Antragsgegner den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VwZVG, vgl. auch Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG). Dieser Nachweis ist nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises hier aber erbracht. Denn es entspricht zwar der Lebenserfahrung, dass einzelne mit normalem Brief versandte Postsendungen verlorengehen können. Ist unter Angabe der richtigen Anschrift eine Vielzahl solcher Postsendungen an denselben Adressaten gerichtet, keine von ihnen – wie sich hier anhand der Akte ergibt – zurück an den Absender gelangt und kann dieser – wie vorliegend – Angaben zum Postauflieferungsdatum der jeweiligen Postsendungen vorweisen, so ist von deren Zugang beim Adressaten auszugehen. Ein bloßes Bestreiten des Zugangs durch diesen reicht nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler VG Augsburg, G. v. 20.7.2016 – Au 7 K 16.145 – juris Rn. 44 m. w. N.).
1.3. Im Hinblick auf den Bescheid vom 1. Oktober 2014, in Bezug auf den das Schreiben der Antragstellerin vom … Oktober 2014 als Widerspruch aufzufassen ist, zu dem ein Widerspruchsbescheid des Antragsgegners bisher jedoch noch nicht erging, ist eine Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 VwGO). Der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO steht in Folge der bereits eingeleiteten Vollstreckung auch nicht § 80 Abs. 6. Satz 1 VwGO entgegen. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid – so wie übrigens auch die weiteren gegenüber der Antragstellerin ergangenen Bescheide – rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse am gesetzlich geregelten Sofortvollzug. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist nicht anzuordnen.
Der Bescheid ist nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Antragsgegner als die den jeweiligen Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar. Die Erledigung von Verwaltungsaufgaben des Antragsgegners durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – i. V. m. § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge -Rundfunkbeitragssatzung. Der Bescheid leidet auch nicht deshalb an einem (formellen) Mangel, weil er nicht unterschrieben ist. Er enthält gem. Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG analog zulässigerweise den Hinweis, dass er maschinell erstellt worden ist und deshalb keine Unterschrift trägt. In Anbetracht der Tatsache, dass es gerade in Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge und schon vormals der Rundfunkgebühren ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich wäre, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen, gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung, die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten möglichst gering zu halten.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurden auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung und ein Säumniszuschlag festgesetzt.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258), § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags – RFinStV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566), zuletzt geändert durch Art. 1 des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 16. März 2015. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 bayerisches Landesrecht geworden (s. Art. 72 Abs. 2 Bayerische Verfassung – BV). Die Rundfunkbeitragspflicht wird folglich nicht – wie die Antragstellerin im Verfahren anklingen lässt – aus einem Vertrag abgeleitet, der den Grundsätzen der Privatautonomie unterliegt, sondern aus einem Gesetz.
Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser betrug bis einschließlich März 2015 17,98 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der bis 31.3.2015 gültigen Fassung). Seit 1. April 2015 sind monatlich 17,50 EUR zu zahlen. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
Die Antragstellerin hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin einer Wohnung gewesen zu sein. Sie war demnach Beitragsschuldnerin. Darauf, ob sie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebote seinerzeit nutzte, kommt es nicht an.
Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Antragstellerin die festgesetzten Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt hat (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV). Die Festsetzung eines Säumniszuschlags von c… EUR beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags sind nicht durchgreifend.
Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Rundfunkbeitragspflicht Einwendungen gegen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat erhebt, ist dieses Vorbringen als abwegig anzusehen (s. hierzu Hessisches FG, B. v. 23.10.2015 – 10 V 1475/15 – juris Rn. 22 m. w. N.). Die Antragstellerin, die im Inland ihren Wohnsitz hat, unterliegt der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Es ist hier lediglich anzumerken, dass eine Klage, bei der es allein darum ginge, die Legitimation und Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Gewalten anzuzweifeln, wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses schon unzulässig wäre (so z. B. auch FG Berlin-Bbg, U. v. 1.9.2015 – 6 K 6106/15 – DstRE 2016, 307; FG Münster, U. v. 14.4.2015 – 1 K 312/14F – juris).
Auch verfassungsrechtliche Bedenken der Antragstellerin sind nicht berechtigt. Das hat nach der zunächst für Bayern grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 – juris) und unzähligen Urteilen von Verwaltungsgerichten sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (st. Rspr. seit U. v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707, U. v. 19.6.2015 – 7 BV 14.2488 – jeweils juris) und weiterer Oberverwaltungsgerichte mit mehreren Urteilen vom 18. März 2016 nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (s. 6 C 6.15 – NWVBl 2016, 319-326).
2. Der Antrag bleibt auch ohne Erfolg, soweit man ihn im Hinblick auf das Begehren der Antragstellerin, die Vollziehung bereits angeordneter oder vorgenommener Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, dahingehend auslegt, dass sie im Wege der Verpflichtungsklage die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Antragsgegner verfolgt und hierzu einen einstweiligen Rechtsschutzantrag nach § 123 VwGO stellt.
Für einen solchen Antrag fehlt es schon am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin sich mit diesem Begehren vor Klageerhebung nicht an den Antragsgegner gewandt hat. Insoweit ist Art. 21 Satz 1 VwZVG zu berücksichtigen, wonach über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, die Anordnungsbehörde entscheidet. Der Antrag wäre im Übrigen aber auch unbegründet, weil die Antragstellerin nicht nur keinen Anordnungsgrund geltend gemacht, sondern auch keinen Anordnungsanspruch hat.
Nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags – AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr – werden rückständige Rundfunkbeiträge sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Gemäß Art. 19 und 23 VwZVG können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist, die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist, der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist, die Forderung fällig ist und der Leistungspflichtige gemahnt wurde.
Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt. Der Antragstellerin sind die der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom … März 2016 zugrundeliegenden Bescheide vom 1. Oktober 2014, 1. November 2014, 2. Februar 2015 und 2. Oktober 2015 mittels einfachem verschlossenem Brief ordnungsgemäß zugestellt worden (s. Art. 17 Abs. 1 VwZVG). Die Bescheide sind bestandskräftig bzw. im Fall des Bescheids vom 1. Oktober 2014 sofort vollziehbar (s. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG waren die noch beizutreibenden Forderungen fällig (s. § 7 Abs. 3 RBStV, § 9 Abs. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragssatzung). Die Antragstellerin ist mit Schreiben vom … Dezember 2015 zu den noch offenen Forderungen ergebnislos gemahnt worden.
Sämtliche Einwendungen der Antragstellerin gegen ihre Rundfunkbeitragspflicht können der Vollstreckung zumindest deshalb nicht wirksam entgegengehalten werden, weil sie nicht auf erst nach Erlass der zu vollstreckenden Verwaltungsakte entstandenen Gründen (z. B. Erfüllung, Erlass, Verzicht) beruhen und mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Beitragsbescheide geltend zu machen sind. Die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakte wird im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geprüft (Art. 21 Satz 2 VwZVG). Sie steht im Übrigen aber auch nicht in Frage (s. hierzu Nr. 1.3).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.