IT- und Medienrecht

Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlichen Substantiierungsmangels (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)

Aktenzeichen  1 BvQ 66/17

Datum:
30.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20171130.1bvq006617
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 26. Oktober 2017, Az: 54 S 20/16, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.
2
Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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