Aktenzeichen 1 BvQ 57/17
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 93 Abs 1 BVerfGG
§ 176 GVG
§ 304 Abs 1 StPO
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein unzulässig wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).
2
Soweit sich der Antrag gegen Ziffer 6 der sitzungspolizeilichen Anordnung richtet, wäre eine Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich unzulässig. Der Antragsteller hat von dem Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO keinen Gebrauch gemacht, obschon dieser nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2015 – 1 BvR 3276/08 -, juris, Rn. 8 ff.). Soweit sich der Antrag gegen die Ziffern 2., 3., 3.2., 3.3., 4.1.b), 4.1.c), 5.4. und 7. der sitzungspolizeilichen Anordnung wendet, wäre eine Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG, die auch für sitzungspolizeiliche Anordnungen gilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 – 1 BvR 654/09 -, juris, Rn. 15), offensichtlich unzulässig.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.