Aktenzeichen 2 BvR 759/13
§ 8 Abs 2 StVollzG
§ 90 S 1 StVollzG
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 5. April 2013, Az: 2 StVK-Vollz. 118/13, Beschlussnachgehend BVerfG, 10. Dezember 2013, Az: 2 BvR 759/13, Nichtannahmebeschluss
Gründe
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1. Der strafgefangene Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass der zuständigen
Justizvollzugsanstalt im Rahmen einer Besuchsüberstellung die Fesselung des Beschwerdeführers untersagt werde.
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a) Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig
regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund
zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens als offen angesehen werden,
sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber
Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 105, 365 ; stRspr). Eine einstweilige
Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung
sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2006 – 2 BvQ 63/06 -, juris; Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 – 2 BvR 1422/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
3. Februar 2011 – 2 BvR 132/11 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 – 2 BvR 228/12 -.
juris).
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b) Danach ist eine einstweilige Anordnung hier nicht zu erlassen. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich
unbegründet. Die gebotene Abwägung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann,
weil die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange nicht in der erforderlichen Weise deutlich überwiegen.
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Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, muss der Beschwerdeführer
einen Grundrechtseingriff in Form einer verdeckten Fesselung (sog. Hamburger Fessel) während des Rücktransports von Berlin
nach Butzbach hinnehmen. Nach den Annahmen, von denen im vorliegenden Verfahren die Justizvollzugsanstalt und die Strafvollstreckungskammer
ausgegangen sind und die beim gegenwärtigen Verfahrensstand nach den hier maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen hypothetisch als
zutreffend zu unterstellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 – 2 BvR 132/11
-, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 – 2 BvR 228/12 -. juris), ist die Fesselung jedoch
erforderlich, um ein Entweichen des wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Beschwerdeführers zu verhindern.
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Unter diesen Umständen kann das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden
Gründe nicht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 – 2 BvR 132/11
-, juris).
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2. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.