Aktenzeichen 2 BvQ 54/19
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
IRG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Dazu gehört auch die Darlegung, dass der angekündigte Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 – 1 BvQ 28/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 – 2 BvQ 29/15 -). Wird – wie hier – isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag demnach die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.