IT- und Medienrecht

Ablehnung des Erlasses einer eA mit Tenorbegründung: unzureichende Begründung des eA-Antrags in einer auslieferungsrechtlichen Sache – gerügter Eingriff in Art 6 Abs 1 GG nicht hinreichend dargelegt

Aktenzeichen  2 BvR 1464/19

Datum:
15.8.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190815.2bvr146419
Normen:
Art 6 Abs 1 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
IRG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart, 7. August 2019, Az: Ausl 301 AR 3/19, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 26. Juli 2019, Az: Ausl 301 AR 3/19, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde, deren Frist gemäß § 93 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG noch offen ist, weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 – 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 – 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). Der von ihm als verletzt gerügte Artikel 6 Absatz 1 GG schützt regelmäßig nicht davor, dass ein nicht deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Bundesgebietes strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird (vgl. BVerfGK 2, 165 ). Einen etwaigen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 6 Absatz 1 GG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls hat der Antragsteller weder im fachgerichtlichen noch im verfassungsgerichtlichen Verfahren hinreichend dargelegt.

Gründe

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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