IT- und Medienrecht

Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen der Gefahr einer Corona-Infektion – Tenorbegründung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz sowie unzureichende Antragsbegründung

Aktenzeichen  2 BvR 474/20

Datum:
19.3.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200319.2bvr047420
Normen:
Art 2 Abs 2 S 2 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 213 Abs 1 StPO
§ 304 StPO
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG München II, 18. März 2020, Az: 2 KLs 44 Js 5781/19, Verfügungnachgehend BVerfG, 19. Mai 2020, Az: 2 BvR 474/20, Nichtannahmebeschluss

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da der – auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz geltende (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 – 2 BvQ 59/02, Rn. 1; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer der Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 – 2 BvQ 26/14, Rn. 2) – Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, zunächst im Wege der Beschwerde gegen die Ablehnung der von ihm wegen der Gefahr einer Corona-Infektion begehrten Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 20. März 2020 vorzugehen (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. April 1994 – 2 Ws 550/94 -, NStZ 1994, 451; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 213 Rn. 8). Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung vermissen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; BVerfGK 14, 402 ).

Gründe

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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