Aktenzeichen 1 BvQ 21/17
§ 3 Abs 1 S 1 StVG
§ 3 Abs 2 StVG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG liegen nicht vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde, soweit aus dem Vorbringen der Antragstellerin zur Zeit ersichtlich, offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 71, 350 ; 82, 310 ; stRspr).
2
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.