Aktenzeichen 2 BvR 1219/10
Art 2 Abs 1 GG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
EUV 407/2010
StabMechG
Gründe
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Beschränkung von Handlungsbefugnissen der Bundesregierung
im Zusammenhang mit der Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus abzielt, hat
keinen Erfolg.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig
regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund
zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen
Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE
87, 107 ; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen
werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig
oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr). Ist die Verfassungsbeschwerde
weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, sind vielmehr die Folgen, die eintreten würden, wenn eine
einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen
wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).
3
Der Antrag auf Erlass der begehrten Anordnung bleibt ungeachtet offener Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
jedenfalls aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg. Diese führt hier – wie bereits im Beschluss vom 9. Juni 2010
ausgeführt (vgl. BVerfGE 126, 158 ) – zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
§ 32 Abs. 1 BVerfGG abzulehnen ist. Die Beschwerdeführer haben weder neue Argumente vorgetragen, die eine andere Bewertung
der Folgen rechtfertigen, noch sind diese sonst ersichtlich.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.