IT- und Medienrecht

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Gehörsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt

Aktenzeichen  2 BvQ 35/18

Datum:
27.4.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180427.2bvq003518
Normen:
Art 103 Abs 1 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend AG Soltau, 20. April 2018, Az: 6 XVII L 405, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass der – gegebenenfalls noch zu stellende – Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 – 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 – 2 BvQ 29/15 -, juris). Insbesondere ist eine Gehörsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargetan.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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