IT- und Medienrecht

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung

Aktenzeichen  2 BvQ 101/18

Datum:
15.11.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20181115.2bvq010118
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Celle, 24. April 2018, Az: 3 Ws 52/18, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen für den Erlass nicht substantiiert dargelegt sind. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), der auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2016 – 2 BvQ 36/16 -, juris, Rn. 3 m.w.N.). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist nicht darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen oder gar zu ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2016 – 2 BvQ 36/16 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 – 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 3).

Gründe

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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