IT- und Medienrecht

Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einer ausländerrechtlichen Sache – Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung (§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG)

Aktenzeichen  2 BvQ 95/21

Datum:
20.10.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20211020.2bvq009521a
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

nachgehend BVerfG, 20. Oktober 2021, Az: 2 BvQ 95/21, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Eine Begründung des Beschlusses wird gesondert übermittelt (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).

Gründe

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen

Gültigkeit von Gutscheinen

Sie erweisen sich immer wieder als beliebtes Geschenk oder werden oft bei Rückgabe von Waren statt Geld ausgezahlt: Gutscheine. Doch wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig, ist eine Einlösbarkeit von einem Monat überhaupt rechtmäßig und was passiert, wenn der Gutschein doch einmal verfällt?
Mehr lesen