Aktenzeichen 2 BvQ 9/16
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der – gegebenenfalls noch zu stellende – Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 – 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 – 2 BvQ 29/15 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.