IT- und Medienrecht

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung – unzureichende Substantiierung des eA-Antrags

Aktenzeichen  2 BvQ 9/16

Datum:
8.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160208.2bvq000916
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der – gegebenenfalls noch zu stellende – Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 – 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 – 2 BvQ 29/15 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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