IT- und Medienrecht

Abrechnung aus Leasingvertrag – Bedingungen eines Verzichts

Aktenzeichen  10 HK O 23027/15

Datum:
18.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 286 Abs. 2 Nr. 2, § 288, § 289 S. 2, § 305 Abs. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

1. Die Vereinbarung einer Restwertgarantie in einem Leasingsvertrag ist grundsätzlich auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich. (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Klausel in AGB „Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl“ ist nicht intransparent oder überraschend. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Bedingungen für den Verzicht am Ende der Klausel wiedergegeben werden, soweit der Leasingnehmer der Klausel ohne Weiteres entnehmen kann, unter welchen Bedingungen ein Verzicht des Leasinggebers auf die GAP eintreten soll. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.846,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 09.12.2015 zu bezahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf die verauslagten Gerichtskosten ab Zustellung der Ankündigung eines Klageabweisungsantrags an die Klägerin bis Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags der Klägerin bei Gericht nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.
III.
im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.846,13 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist in Ziffer 1 des Klageantrags in vollem Umfang begründet. Ziffer 2 des Klageantrags ist nur teilweise begründet und war daher im Übrigen abzuweisen.
1. Zum Klageantrag 1:
Die Klägerin hat einen begründeten Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.837,17 € auf den Leasingvertrag vom 20.08.2010.
Die Klägerin hat den Leasingvertrag unstreitig rechnerisch richtig abgerechnet. Die Klägerin war aufgrund der Leasingbedingungen auch berechtigt, den Leasingvertrag wie vorgenommen abzurechnen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Verlust des Fahrzeugs bestand gemäß Ziffer X 6 der Leasingbedingungen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages durch eine nach dem Leasingvertrag zulässige Kündigung ist gemäß Ziffer XV abzurechnen. Die Klägerin hat diesen Abrechnungs Weg eingehalten. Dieser wurde von der Beklagten auch nicht beanstandet.
Die Klägerin hat bei ihrer Abrechnung auch die auf Seite 1 des Leasingantrags vereinbarten Bedingungen unter Ziffer 2 eingehalten. Die Beklagte hatte für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gemäß Absatz 1 der Ziffer 2 einen Restwert in Höhe von 45% vom Einstandspreis netto garantiert. Die genannten Geschäftsbedingungen sind nach Auffassung der Kammer wirksam in den Leasingvertrag einbezogen worden. Die Vereinbarung einer Restwertgarantie ist grundsätzlich auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich. Da die Restwertklausel sich gesondert von den übrigen Geschäftsbedingungen auf der ersten Seite des Leasingantrags befindet und zudem optisch durch Fettdruck hervorgehoben ist, ist den Vorgaben des BGH – zumal es sich vorliegend um einen Vertrag zwischen Vollkaufleuten handelt – in seiner Entscheidung vom 09.05.2001 – VIII ZR 208/00 Genüge getan. Die Beklagte hatte die Möglichkeit sich in zumutbarer Weise vom Inhalt der Klausel in Kenntnis zu setzen (§ 305 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Es handelt sich um eine leasingtypische Klausel, die weder überraschend, noch unleserlich, noch intransparent ist.
Die Klägerin hat zutreffend einen noch offenen Restanspruch in Höhe von 6.837,17 € berechnet.
Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen vertraglichem Ablösewert und dem Fahrzeugwiederbeschaffungswert. Diese Differenz steht der Klägerin grundsätzlich zu. Die Bedingungen für einen Verzicht der Klägerin gemäß der Klausel „Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl“ sind nicht eingetreten. Voraussetzung für einen Verzicht war jedenfalls, dass der Leasingnehmer einen neuen Vertrag über das Leasing bzw. die Finanzierung eines Fahrzeugs mit der … oder der … schließt. Diese Voraussetzung ist unstreitig nicht eingetreten. Nach Auffassung der Kammer ist auch die Klausel „Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl“ nicht intransparent oder überraschend. Die Klausel ist gut lesbar. Nach Auffassung der Kammer ist es nicht zu beanstanden, dass die Bedingungen für den Verzicht am Ende der Klausel wiedergegeben werden. Letztlich kann der Leasingnehmer der Klausel ohne weiteres entnehmen, unter welchen Bedingungen ein Verzicht des Leasinggebers auf die GAP eintreten sollte.
Nach alledem ist die Klage in Ziffer 1 in der Hauptsache in vollem Umfang begründet.
Zinsen und Nebenforderungen auf die Klageforderung in Ziffer sind gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 2, 288, 289 S. 2 BGB, geschuldet.
2. Zum Klageantrag 2:
Die Kammer ist der Auffassung, dass die Klägerin grundsätzlich einen begründeten Anspruch auf die Verzinsung verauslagter Gerichtskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB hat. Allerdings steht dieser der Höhe nach noch nicht fest, so dass nach Auffassung der Kammer nicht ein Leistungsantrag, sondern lediglich ein Feststellungsantrag in Betracht kommt. Der Feststellungsantrag ist im Verhältnis zum Leistungsantrag „ein Weniger“. Die Kammer konnte daher ohne entsprechenden Hilfsantrag der Klägerin eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Beklagten feststellen.
3. Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit, Streitwert §§ 3, 91 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Hinsichtlich des Klageantrags 2 hat die Kammer einen Streitwert von 100,00 € für angemessen erachtet

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