IT- und Medienrecht

Aktien, KapMuG, Anspruch, Berufungsverfahren, Verfahren, AG, Vorlagebeschluss, Beklagte, Bundesanzeiger, Richterin, Hinblick, Bezug, Einzelheiten, von Amts wegen

Aktenzeichen  13 U 9056/21

Datum:
5.7.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15854
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

28 O 4621/21 — LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Das Berufungsverfahren wird im Hinblick auf den am 16.03.2022 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Vorlagebeschluss des Landgerichts München I – 3. Zivilkammer – vom 14.03.2022, Gz. 3 OH 2767/22 KapMuG, gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG ausgesetzt.
2. Die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen betroffen ist, wird auf 37.449,34 € festgesetzt (§ 8 Abs. 4 KapMuG).
3. Die Parteien werden gemäß § 8 Abs. 3 KapMuG darüber unterrichtet,
a) dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und b) dass dies nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung dieses Aussetzungsbeschlusses zurückgenommen wird.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des Kaufs von Aktien der W. AG in Anspruch.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 20.05.2022 und das Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2021 Bezug genommen.
Am 14.03.2022 erließ das Landgericht München I im Verfahren 3 OH 2767/22 KapMuG einen Vorlagebeschluss. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 16.03.2022, Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 20.05.2022 hat der Senat mit ausführlicher Begründung gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 KapMuG darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, das Berufungsverfahren im Hinblick auf den vorgenannten Vorlagebeschluss auszusetzen. Die Parteien haben sich hierzu nicht geäußert.
Das Berufungsverfahren ist im Hinblick auf den vorgenannten Vorlagebeschluss gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG von Amts wegen auszusetzen, da die Aussetzungsvoraussetzungen vorliegend gegeben sind. Auf den Beschluss des Senats vom 20.05.2022 wird Bezug genommen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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